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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 3. Mai 2021
\n ZK1 2020 30
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Forderung aus Kaufvertrag (BMW X5)
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 3. Juli 2020,
\n ZGO 2020 2);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 11. Januar 2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten den am 19. Dezember 2010 in Verkehr gesetzten BMW X5 mit der Stamm-Nr. xx (Kilometerstand: 112‘780) „wie gesehen und gefahren“ zum Preis von Fr. 54‘000.00. Neben einem Leasing von 48 Monaten wurde folgende „Garantie“ vereinbart: „1 Jahr Quality +Mit Frisch MFK und Service“ (KB 2 = BB 1). Das Fahrzeug wurde dem für die Leasingnehmerin unterzeichnenden Kläger am 22. Januar 2014 übergeben bzw. dessen Erhalt in vollständigem und „absolut einwandfreiem Zustand“ durch den Käufer unterschriftlich für sein Unternehmen als Leasingnehmerin bestätigt (BB 3c). Am 27. Januar 2014 wurden in einer ersten durch die Garantie gedeckten Reparatur sämtliche vier Einspritzinjektoren der linken Motorseite ersetzt (vgl. auch KB 6 ff.). Rund zwei Monate später wurde ein „kapitaler Motorschaden“ festgestellt und für den Austausch des Motors über Fr. 34‘523.75 veranschlagt (KB 10 S. 2). Am 17. April 2014 machte der Käufer bei der Verkäuferin vergeblich Wandelung sowie Schadenersatz geltend (KB 5a).
\n B. Nach erfolgloser Sühneverhandlung (KB 3) klagte der Käufer die Verkäuferin am 8. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Höfe auf die Verpflichtung ein, ihm gegen Rückerstattung des Fahrzeugs den Betrag von Fr. 60‘269.00 nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen (VI-act. I). Mit Klage­ant­wort vom 20. November 2014 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen (Vi-act. II). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in welchem der Kläger seine Forderung auf Fr. 69‘839.10 erhöhte (VI-act. III) und die Beklagte eine Gewährspflicht u.a. durch die Klausel „wie gesehen und gefahren“ als wegbedungen behauptete (Vi-act. IV S. 6 bzw. angef. Urteil E. 3.4 S. 7), wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 23. August 2017 ab. Das Kantonsgericht wies die Sache mit Beschluss vom 21. August 2018 zur Durchführung einer Schlussverhandlung und neuem Entscheid zurück (ZK1 2017 40 vom 21. August 2018). Das Bezirksgericht führte am 15. Januar 2019 die Schlussverhandlung durch (Vi-act. V sowie D 3) und wies gleichentags die Klage mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation erneut ab. Das Kantonsgericht bejahte mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Sache erneut zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück (ZK1 2019 18).
\n C. Mit Urteil vom 3. Juli 2020 behandelte das Bezirksgericht die Klage auf Wandelung sowie Schadenersatz und wies sie ab. Der Kläger erhob rechtzeitig Berufung und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm gegen Rückerstattung des BMW X5 den Betrag von Fr. 69‘839.10, nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen, eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort (KG-act. 8) beantragte die Beklagte, die Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. Juli 2020 zu bestätigen;-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Die Berufung ist bei einem Streitwert von Fr. 69‘839.10 zulässig (