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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 7. April 2021\n
ZK1 2020 31\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n güterrechtliche Auseinandersetzung (Ehescheidung)
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\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZEO 2011 93);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe betreffend Ehescheidung / Güterrecht Folgendes:
\n 1.
[Scheidung der Ehe.]
\n 2.
[Elterliche Sorge betr. H.________.]
\n 3.
[Monatlicher Beitrag des Klägers an den Unterhalt von H.________ von Fr. 1'096.00.]
\n 4.1
[Genehmigung der von den Parteien zum Güterrecht geschlossenen Teilvereinbarung vom 28. Oktober 2015.]
\n 4.2
Über das gemeinsame Konto IBAN zz haben die Parteien wie folgt abzurechnen:
\n - Der Kläger erhält vorab einen Betrag von CHF 78'613.00.
\n - Der Restsaldo ist zwischen den Parteien je hälftig zu teilen.
\n Beide Parteien sind verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
\n 4.3
[Miteigentum betr. Liegenschaft E.________strasse yy in I.________.]
\n 4.4
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht CHF 336'220.00 zu bezahlen.
\n 5.
Die Vorsorgestiftung des Klägers, die J.________, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der K.________ zu überweisen.
\n 6.
Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
\n 7.1
Die Gerichtskosten bestehend aus
\n
- Entscheidgebühr
CHF 20'000.00
\n
- Kosten der Verkehrswertschätzung E.____str. yy
CHF
1'825.20
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- Zeugenentschädigungen
CHF 2'118.00\n
Total
CHF 23'943.20
\n werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 11'971.60) auferlegt. Die Parteien haben je CHF 1'600.00 Kostenvorschuss bezahlt. Die Parteien haben daher noch je CHF 10'371.60 der Gerichtskasse zu bezahlen.
\n 7.2
Es werden keine ausserrechtlichen Entschädigungen zugesprochen.
\n B.
Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts fasste am 29. Juni 2020 folgenden Entscheid (
ZK1 2018 7), welcher in Rechtskraft erwuchs:
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\n - Die Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen.
\n - Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
\n
\n 5.
Die Vorsorgestiftung des Klägers, die J.________, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 409'654.05 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der K.________ zu überweisen.
\n
\n - Die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositivziffern 4.2 und 4.4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im Sinne der Erwägungen in ein separates Berufungsverfahren verwiesen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter neuer Prozessnummer weitergeführt.
\n - Über die vorinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziffern 7.1 und 7.2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung befunden.
\n - Im Übrigen wird Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 bestätigt.
\n - Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Berufung des Klägers werden im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung liquidiert.
\n - Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Anschlussberufung der Beklagten im Verfahren ZK1 2018 7 werden wie folgt liquidiert:
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\n - [Kosten des Berufungsverfahrens.]
\n - [Parteientschädigung des Berufungsverfahrens.]
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\n Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts begründete die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Dispositivziffer 3) in ein separates Berufungsverfahren im Wesentlichen damit, es sei strittig, ob bei der Vorschlagsberechnung des Klägers seine mit Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 2'034'439.15 und Euro 39'030.00 an die L.________ einzubeziehen sei oder nicht (KG-act. 1, E. 1 Ingress S. 7 sowie E. 1c S. 12-14). Denn das Obergericht des Kantons Glarus habe mit Urteil vom 6. Juni 2018 den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufgehoben und die Prozesssache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (KG-act. 1, E. 1e/bb S. 16). Im heutigen Zeitpunkt sei vollkommen offen, ob den beklagtischen Geschäftsleitungsmitgliedern und somit auch dem Kläger ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne bzw. es stehe nicht fest, dass für den Kläger eine Schadenshaftung entfallen werde (KG-act. 1, E. 1e/bb S. 18). Daher könne im jetzigen Zeitpunkt (vorfrageweise) nicht festgestellt werden, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld in welcher Höhe gegenüber der L.________ belastet sei. Ebenso wenig könne auf das Gegenteil geschlossen werden (KG-act. 1, E. 1e/dd S. 20).
\n C.
Mit Eingabe vom 14. September 2020 informierte die Beklagte das Kantonsgericht darüber, dass nach den Angaben des Kantonsgerichts Glarus vom 7. September 2020 die Streitsache zwischen der L.________ einerseits und dem Kläger sowie weiteren Beklagten andererseits betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht mehr bei ihnen hängig sei, da die Parteien sich in einem aussergerichtlichen Vergleich gefunden hätten. Gestützt auf diese überraschenden Erkenntnisse werde das Kantonsgericht ersucht, das Berufungsverfahren auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten latenten Schuld gegenüber der L.________ beförderlich fortzusetzen und dessen Antrag auf Berücksichtigung einer solchen Schuld abzuweisen (KG-act. 2).
\n Am 17. September 2020 wurde die Weiterführung der Berufung bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung einschliesslich der Regelung der angefochtenen vorinstanzlichen Prozesskosten verfügt (KG-act. 3).
\n Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte der Kläger fristgerecht den Vergleich zwischen ihm und weiteren Beklagten gegen die L.________ sowie die entsprechende Abschreibungsverfügung des Glarner Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2019 ein (KG-act. 4/1 und 4/2). Dabei beschränkte er sich in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. September 2020 (KG-act. 3, Ziff. 3) auf die Offenlegung der ihn betreffenden Punkte und stellte folgende Berufungsbegehren (angepasste Rechtsbegehren sind fett gedruckt; KG-act. 4):
\n 1.
Es sei Dispositiv Ziffer 4.2 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
\n Es seien dem Berufungskläger die Beträge von
\n - CHF 1'556'418.19 sowie
\n - CHF 78'613.00
\n vorab vom gemeinsamen Konto IBAN zz zuzuweisen und der Restsaldo sei hälftig zu teilen.
\n 2.
Es sei Dispositiv Ziffer 4.4 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
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[entfällt]\n
[entfällt]\n
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CHF 159'588.35 zu bezahlen.\n
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
\n
\n Am 4. Dezember 2020 nahm die Beklagte Stellung und hielt an ihren in der Eingabe vom 4. Juni 2018 im Berufungsprozess
ZK1 2018 7 beantragten Rechtsbegehren (Abweisung der Berufung sowie Nichteintreten auf den klägerischen Eventualantrag A/2 vom 23. April 2018;
ZK1 2018 7, act. 16) vollumfänglich fest unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 7).
\n Der Kläger liess sich dazu am 4. Januar 2021 vernehmen und reichte aufforderungsgemäss (vgl. KG-act. 8, Ziff. 2) die Vereinbarung betreffend die Beilegung des gerichtlichen Prozesses L.________ gegen … et al. betr. Organhaftpflicht sowie die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 vollständig ein (KG-act. 8 und 9). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (KG-act. 11, 13 und 15).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
\n
\n in Erwägung:
\n 1.
Die Vorinstanz führte aus, der zwischen den Parteien bestandene Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei per Anordnung der Gütertrennung bzw. per 16. Dezember 2008 aufzulösen, an welchem Tag der Kläger über folgende Vermögenswerte verfügt habe (angef. Urteil, E. 3.1 S. 11 und E. 3.3.1 S. 18):
\n
Eigengut\n -
Hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft M.________, (TN xx und ww)
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Errungenschaft\n -
Hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E.________strasse yy, Grundstück Nr. vv (194/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. uu)
\n -
Kontoguthaben
CHF 501'552.93
\n -
Fondanteile/Wertschriften
CHF 310'761.91
\n -
Übriges Vermögen
CHF
17'595.70
\n Von den Errungenschaftsaktiven seien folgende Errungenschaftsschulden in Abzug zu bringen (angef. Urteil, E. 3.1.1 S. 18 f.):
\n Direkte Bundessteuer 2008
CHF
40'373.00
\n Im Recht liegen die Steuerrechnung 2008 (KB 196) und – als Zahlungsnachweis – der Auszug des auf den Namen des Klägers lautenden Q.________Privatkontos (KB 197). Die Position ist unbestritten.
\n Güterrechtlich nicht berücksichtigt würden demgegenüber die Beträge Fr. 2'034'439.15 und EUR 39'030.00, beide zuzüglich 5 % Zins seit 27. August 2009, zur Zahlung welcher der Kläger mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Mai 2015 betreffend Forderung verpflichtet worden sei (angef. Urteil, E. 3.1.1 S. 19). Daher belaufe sich der nach