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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 11. Mai 2021\n
ZK1 2020 32 und 33
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, Kläger, Berufungsgegner und Berufungsführer, \n vertr. durch D.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 2. D.________, Verfahrensbeteiligte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n betreffend
| \n elterliche Sorge, Besuchsrecht
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020, ZEV 2018 50);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
D.________ und A.________ sind die (unverheirateten) Eltern von C.________.
\n B.
Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut von dessen Mutter (D.________) stellte, das Besuchsrecht für dessen Vater (A.________) festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (ZES 2018 401: act. 42).
\n C.
Am 11. Dezember 2018 reichte C.________ gegen seinen Vater (nachfolgend: Kindsvater) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Klage ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, dass die elterliche Sorge über ihn D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) zuzuteilen sei (Vi-act. 1). Mit Klageantwort vom 29. April 2019 beantragte der Kindsvater insbesondere, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen sei (Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werde (Vi-act. 11). Nach Durchführung des Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 25. August 2020 was folgt:
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1.
Die elterliche Sorge über das Kind C.________, wird der Mutter alleine zugeteilt.
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2.
[Obhut Kläger.]
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3.
Der Vater wird berechtigt, das Kind C.________ wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
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3.1
[jede Woche alternierend Samstag oder Sonntag;]
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3.2
[Übernachtung;]
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3.3
[Ausdehnung Besuchsrecht;]
\n 3.4
nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung Ausdehnung des Besuchsrechts, so dass auch den Samstagsbesuchstagen eine Übernachtung vorangeht, d.h. das Besuchsrecht besteht dann alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag, 8.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;
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3.5
[Ausdehnung auf gerichtsübliches Besuchsrecht;]
\n 3.6
jedes Jahr am Josefstag, 8.30 bis 17.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr), an Fronleichnam (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), am Nationalfeiertag (31. Juli, 18.00 Uhr, bis 1. August, 17.00 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr) sowie in den ungeraden Jahren am Pfingstwochenende (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr), an Auffahrt (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), an Allerheiligen (31. Oktober, 18.00 Uhr, bis 1. November, 17.00 Uhr), an Heiligabend (23. Dezember, 8.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr);
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3.7
[Ferienbesuchsrecht.]
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4.
[Weiterführung Besuchsbeistandschaft.]
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5.
[Verpflichtung Beklagter zu indexierender Unterhaltszahlungen für den Kläger.]
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6.
[Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.]
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7.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 werden zu 4/5 (Fr. 2'800.00) dem Vater und zu 1/5 (Fr. 700.00) der Mutter auferlegt. […]
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8.
Der Vater wird verpflichtet, der Mutter und C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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9.
[Rechtsmittel].
\n 10.
[Zustellung].
\n D.
a) Gegen dieses Urteil reichten die Kindsmutter und C.________ mit Eingabe vom 25. September 2020 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (
ZK1 2020 32: KG-act. 1):
\n 1.
Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Schwyz vom 25. August 2020 im Verfahren ZEV 2018 50 sei in den Ziffern 3.4 und 3.6 aufzuheben und wie folgt zu ändern:
\n 3.4
nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung Ausdehnung des Besuchsrechts, so dass auch den Samstagsbesuchstagen eine Übernachtung vorangeht, d.h. das Besuchsrecht besteht dann alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;
\n 3.6
jedes Jahr am Josefstag, 8.30 bis 17.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr), an Fronleichnam (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), am Nationalfeiertag (31. Juli, 18.00 Uhr, bis 1. August, 17.00 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr) sowie in den ungeraden Jahren am Pfingstwochenende (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr), an Auffahrt (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), an Allerheiligen (31. Oktober, 18.00 Uhr, bis 1. November, 17.00 Uhr), an Heiligabend (
24. Dezember,
14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr);
\n 2.
Evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, ev. zu Lasten der Vorinstanz.
\n Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2020 (
ZK1 2020 32: KG-act. 7) stellte der Kindsvater hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.4 das gleiche Rechtsbegehren wie die Gegenparteien. Evtl. beantragte er Bestätigung dieser Dispositiv-Ziffer. Bezüglich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.6 stellte der Kindsvater den Antrag, dass sein Besuchsrecht an Heiligabend vom
24. Dezember 08.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr andauern solle.
\n b)
Ebenfalls am 25. September 2020 reichte der Kindsvater gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (
ZK1 2020 33: KG-act. 1):
\n 1.
Es sei Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 25.8.2020 (ZEV 2018 50) aufzuheben und das Kind C.________, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen.
\n 2.
Es sei die bestehende Beistandschaft allenfalls zu erweitern und einem neuen Beistand zusätzlich die Aufgabe zu erteilen, bei zukünftigen Konflikten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu vermitteln und die dafür notwendige Kommunikation zu unterstützen/zu fördern sowie zur Verfügung stehender Ansprechpartner zu sein bei Fragen der Eltern in Bezug auf wichtige Kinderbelange.
\n 3.
Es sei die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv 7, Dispositiv 8) neu zu regeln und hälftig zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater aufzuteilen.
\n 4.
Für das Berufungsverfahren sei eine (neue) anwaltliche Vertretung für das Kind vom Gericht einzusetzen.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter.
\n Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2020 beantragten die Kindsmutter und C.________ Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters (
ZK1 2020 33: KG-act. 7).
\n Es folgten weitere Eingaben der Parteien (vgl.
ZK1 2020 33: KG-act. 11, 13, 15 und 17).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
\n
\n in Erwägung:
\n 1.
Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. August 2020 erhoben beide Parteien Berufung. Die beiden Berufungen
ZK1 2020 32 und
ZK1 2020 33 sind zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (vgl.