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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 29. März 2021
\n ZK1 2020 36 und ZK1 2020 37
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
I. ZK1 2020 36
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
II. ZK1 2020 37
C.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
gegen
 
A.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
betreffend
Forderung aus Aktienkaufvertrag
\n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2020, ZGO 2019 1);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 21. März 2018 schlossen C.________ und A.________ einen Aktienkaufvertrag (Vi-KB 8). Am 21. Dezember 2018 erhob C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter; Vi-act. I):
\n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 1. März bis 4. Juli 2018 und zu 5 % seit dem 5. Juli 2018 zu bezahlen.
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\n 2. Dem Kläger sei in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamt Höfe definitive Rechtsöffnung im Betrage von CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 und 5 % seit dem 5. Juli 2018 zu erteilen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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\n Mit Klageantwort vom 25. März 2019 beantragte der Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Vi-act. II). Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 wies das Bezirksgericht den Nichteintretensantrag ab (Vi-act. D3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 verzichtete der Kläger auf Replik und der Beklagte erhob die Einrede der Verrechnung (Vi-act. D4 und III). Ausserdem kündigte der Beklagte an, im Schlussvortrag die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen (Vi-act. D4 S. 7). Zur Verrechnungseinrede nahm der Kläger mit Eingabe vom 25. November 2019 Stellung („Hauptverhandlungsantwort“, Vi-act. IV). Am 17. Dezember 2019 reichte der Beklagte eine als „Quadruplik“ bezeichnete Eingabe ein (Vi-act. V). Am 10. September 2020 hielten die Parteien mündliche Schlussvorträge (Vi-act. D6, VI, und VII). Mit Urteil vom 16. September 2020 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:
\n 1.1 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe von 3‘500 Namenaktien der E.________ AG CHF 665‘000.00 zu bezahlen.
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\n 1.2 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Betrag von CHF 665‘000.00 Zins zu 4,5 % seit 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 zu bezahlen.
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\n 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 werden zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 24‘000.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses (CHF 4‘000.00) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
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\n 2.2 Der Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 16‘000.00 zu bezahlen.
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\n 3. Der Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 15‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
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\n 4.-5. [Rechtsmittel und Zufertigung].
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\n B. Dagegen erhob der Beklagte am 20. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Klägers (ZK1 2020 36, KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 23. November 2020 trug der Kläger auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG-act. 7). Im Verfahren ZK1 2020 36 gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 8).
\n Am 21. Oktober 2020 erhob auch der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen (ZK1 2020 37, KG-act. 1):
\n 1. Die Ziff. 1. bis 4. des angefochtenen Urteils seien wie folgt neu zu fassen:
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\n 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4,5 % vom 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018 zu bezahlen.
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\n 2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamt Höfe definitive Rechtsöffnung im Betrage von CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4,5 % seit 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 und 5 % seit dem 5. Juli 2018 erteilt.
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\n 3. Die Gerichtskosten von CHF 20‘000.00 werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt.
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\n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrage von CHF 25‘000.00 zu bezahlen.
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\n 2. Eventualiter seien Ziff. 1. bis 4. des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
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\n 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4,5 % vom 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018 zu bezahlen. Die Gegenleistung (schriftliche Zessionserklärung bezüglich 3‘500 Namensaktien der E.________ AG) liegt dem Gericht vor. Sie wird dem Betreibungsamt Pfäffikon nach Rechtskraft des Urteils zur Verwendung gemäss Ziff. 2. zugestellt.
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\n 2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamt Höfe definitive Rechtsöffnung im Betrage von CHF 665‘000.00 zuzüglich Zins zu 4,5 % seit 1. März 2018 bis 4. Juli 2018 und 5 % seit dem 5. Juli 2018 erteilt. Die Gegenleistung (Übergabe der Zessionserklärung gemäss Ziff. 1.) ist vom Betreibungsamt Pfäffikon nach vollständigem Zahlungseingang vorzunehmen.
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\n 3. Die Gerichtskosten von CHF 20‘000.00 werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt.
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\n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrage von 25‘000.00 zu bezahlen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten für das Berufungsverfahren.
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\n Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 25. November 2020, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (KG-act. 7). Die Parteien liessen sich im Berufungsverfahren ZK1 2020 37 nicht weiter vernehmen (vgl. KG-act. 8).
\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
\n in Erwägung:
\n 1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (