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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 31. Januar 2022
\n ZK1 2020 38
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
1. A.________,
 Beklagte und Berufungsführerin,
2. B.________,
 Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
D.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. September 2020, ZEO 2019 78);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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  1.                a) Am 15. Oktober 2019 (verbessert mit Eingabe vom 28. Oktober 2019; Vi-act. A/Ib) reichte die Klägerin bzw. Berufungsgegnerin Klage gegen die Beklagten resp. Berufungsführer ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/Ia):
  2. \n
\n Als ehemalige Pächter des Restaurants „E.________“ in Wollerau mit Säli, Gartenwirtschaft, 4-Zimmer-Wohnung im 1. OG und 3.5 Zimmer­wohnung im 2. OG:
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  1. Ist die beklagte Partei gemäss Vertrag zu verpflichten, die ausstehenden Mietzinse Juni und Juli 2017, sowie die Nebenkosten 01.01.2017 bis 31.07.2017 im Streitwert von CHF 15‘295.75, plus deren aufgelaufener Zinsen von 5 % seit dem 01.07.2018 zu bezahlen.
  2. \n
  3. Ist die beklagte Partei zu verpflichten, gemäss Rechnungs-Auflistung, für den per Hausabgabe am 31.07.2017 von RA C.________, Anwaltsvertretung der Eheleute A+B.________, fotodokumentarisch belegten Schaden im Säli links im Streitwert von CHF 15‘360.85 aufzukommen, plus deren aufgelaufener Zinsen von 5 % seit dem 01.07.2018.
  4. \n
  5. Die beklagte Partei ist zu verpflichten, die Endreinigung der Wirtewohnung im Streitwert von CHF 800, plus deren aufgelaufener Zinsen von 5 % seit dem 01.07.2018 zu bezahlen.
  6. \n
  7. Ist die beklagte Partei zur Übernahme unserer zur Betreibung aufgewendeten Kosten zu verpflichten und unsere sonstigen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
  8. \n
  9. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Höfe, 8832 Wollerau, ist aufzuheben.
  10. \n
  11. Das Rechtsbegehren wird unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei gestellt.
  12. \n
\n Die Beklagten beantragten am 6. Februar 2020, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A/II). Am 26. Mai 2020 fand die Verhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe statt (Vi-act. D2). Mit Urteil vom 21. September 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt (angefochtenes Urteil):
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  1. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin CHF 10‘295.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01. Juli 2018 für die ausstehenden Mietzinsen und Nebenkosten zu bezahlen.
  2. \n
  3. Im obgenannten Umfang wird der Rechtsvorschlag in den Betreibung Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Höfe beseitigt und der Klägerin Rechtsöffnung erteilt.
  4. \n
  5. Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Klage werden abgewiesen.
  6. \n
  7. Auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage wird nicht eingetreten.
  8. \n
\n 5.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘000.00 werden zu zwei Dritteln, CHF 2‘000.00, der Klägerin und zu einem Drittel, CHF 1‘000.00, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 3‘000.00 bezogen.
\n 5.2 Die Beklagten haben der Klägerin solidarisch haftend unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
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  1. Die Klägerin hat den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘640.00 zu bezahlen.
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  3. [Rechtsmittel]
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  5. [Zufertigung]
  6. \n
\n b) Dagegen erhoben die Beklagten bzw. Berufungsführer am 23. Oktober 2020 Berufung und stellten folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5.1, 5.2 und 6 des angefochtenen Urteils ZEO 2019 78 des Einzelrichters der Höfe vom 21. September 2020 aufzuheben und die Klage vom 15. bzw. 28. Ok­to­ber 2020 sei vollständig abzuweisen.
\n 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen MWSt) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin.
\n Die Klägerin resp. Berufungsgegnerin erstattete am 18. November 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführer abzuweisen (KG-act. 8).
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  1.                a) Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten (