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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 13. Juli 2021
\n ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
 
I. ZK1 2020 41
A.________,
\n Beklagter und Berufungsführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
\n 1.-3.: Kläger(in) und Berufungsgegner(in),
\n vertreten durch Rechtsanwalt M.________,
4. F.________,
\n Beklagter und Berufungsgegner,
       vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
5. H.________,
6. I.________,
\n 5.-6.: Beklagte(r) und Berufungsgegner(in),
\n vertreten durch Rechtsanwalt N.________,
7. J.________,
\n Beklagte und Berufungsgegnerin,
8. K.________,
\n Beklagte und Berufungsgegnerin,
\n vertreten durch L.________,
\n anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt O.________,
 
 
II. ZK2 2020 70
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
\n 1.-3.: Kläger(in) und Beschwerdeführer(in),
\n vertreten durch Rechtsanwalt M.________,
 
gegen
 
1. F.________,
\n Beklagter und Beschwerdegegner,
       vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
2. H.________,
3. I.________,
\n 2.-3.: Beklagte(r) und Beschwerdegegner(in),
\n vertreten durch Rechtsanwalt N.________,
4. A.________,
\n Beklagter und Beschwerdegegner,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
5. J.________,
\n Beklagte und Beschwerdegegnerin,
6. K.________,
\n Beklagte und Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch  L.________,
\n anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt O.________,
 
 
betreffend
Berichtigung der Wertquote der StWE \"V.________\"
 
\n (Berufung und Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020, ZGO 2019 03);-
\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 4. April 2017 reichten C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend Kläger) gegen F.________, H.________, I.________, A.________, J.________ und die K.________, nämlich W.________ und X.________, nachfolgend Beklagte, beim Bezirksgericht Gersau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):
\n 1.1 Das Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt, sei von der Liegenschaft GB Nr. ss abzutrennen.
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\n 1.2 Die Abtrennungsparzelle GB Nr. zz sei in das Gesamteigentum der Kläger und der Beklagten zu übertragen.
\n  
\n 1.3 Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
\n - GB Nr. zz Gersau vom Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. ss abzutrennen
\n  und
\n  - die Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt aufzuheben bzw. zu löschen;
\n  und
\n  - die Kläger und die Beklagten als Gesamteigentümer von GB Nr. zz Gersau im Grundbuch einzutragen.
\n  
\n 2.1 Das Miteigentumsgrundstück GB Nr. ss sei an folgende Miteigentümer zuzuweisen:
\n  - D.________ und C.________ als Miteigentümer zu je ½ Anteil
\n  - E.________
\n  - F.________
\n  - H.________ und I.________
\n   als Miteigentümer zu je ½ Anteil
\n  - A.________
\n  
\n 2.2 Die Wertquoten der Stockwerkeinheiten der Liegenschaft GB ss Gersau seien wie folgt neu festzulegen:
\n  - StWE Nr. rr   74/492
\n   (E.________)
\n  - StWE Nr. qq   90/492
\n   (A.________)
\n  - StWE Nr. pp   74/492
\n   (F.________)
\n  - StWE Nr. oo   90/492
\n   (D.________ und C.________)
\n  - StWE Nr. nn   90/492
\n   (H.________ und I.________)
\n  - StWE Nr. mm   74/492
\n   (F.________)  _______
\n        492/492
\n  
\n 2.3 Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
\n  - die bisher im Grundbuch eingetragenen Wertquoten der Stockwerkeigentumseinheiten Nr. rr bis Nr. mm zu löschen und durch die vorstehenden Wertquoten gemäss Antrag Ziff. 2.2 zu ersetzen
\n  und
\n  - J.________ und die K.________, bestehend aus W.________ und X.________, als Miteigentümer von GB Nr. ss im Grundbuch zu löschen.
\n  
\n 3.1 Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und anzupassen gemäss den Änderungsfassungen sub Ziff. 19 der Klagebegründung.
\n  
\n 3.2 Eventuell sei das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ aufzuheben und die Parteien seien richterlich anzuweisen, ein neues Reglement nach Massgabe der gemäss Urteil zur vorliegenden Klage vom 4. April 2017 getroffenen richterlichen Anordnungen zu erlassen.
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\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n  
\n Die Beklagte J.________ beantragte in der Klageantwort vom 18. Mai 2017 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 5). Der Beklagte A.________ stellte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 13). Die Beklagten H.________ und I.________ anerkannten die Klageanträge 1.1 bis 3.2 und erklärten, sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen, weshalb ihnen keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien (Vi-act. 8). F.________ und die K.________ reichten keine Klageantwort ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 stellten die Kläger replicando folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 26):
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\n Änderung/Ergänzung der Rechtsbegehren
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\n Rechtsbegehren Ziff. 1.1
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\n Die Verbindung des Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt, mit der Liegenschaft GB Nr. ss sei aufzuheben.
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\n Rechtsbegehren 1.2
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\n Das abparzellierte Grundstück GB Nr. zz sei ins Miteigentum der Beklagten Ziff. 4, J.________, mit einem Miteigentumsanteil von 418/508 und der Beklagten Ziff. 5, der K.________, mit einem Miteigentumsanteil von 90/508 zu übertragen.
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\n Rechtsbegehren 1.3
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\n Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,
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\n - die Verbindung von GB Nr. zz mit dem Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. ss zu löschen,
\n und
\n - die Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt aufzuheben bzw. zu löschen;
\n und
\n - die Beklagte Ziff. 4 als Miteigentümerin von 418/508 an GB Nr. zz und die Beklagten Ziff. 5 als Miteigentümer von 90/508 an GB Nr. zz Gersau im Grundbuch einzutragen.
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\n Rechtsbegehren Ziff. 2.1
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\n Das Grundstück GB Nr. ss sei in folgende Stockwerkeinheiten aufzuteilen:
\n 1. GB oo im Miteigentum zu je ½ Anteil von D.________ und C.________
\n 2. GB rr im Eigentum von E.________
\n 3. GB pp im Eigentum von F.________
\n 4. GB mm im Eigentum von F.________
\n 5. GB nn im Eigentum zu je ½ Anteil von H.________ und I.________
\n 6. GB qq im Eigentum von A.________.
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\n Rechtsbegehren Ziff. 3.1
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\n Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und wie folgt anzupassen:
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\n […].
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\n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 beantragten die K.________ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (Vi-act. 27). Die übrigen Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest (Vi-act. 30). Mit Urteil ZGO 2017-02 vom 18. April 2018 wies die Vor­instanz die Klage ab.
\n B. Dagegen erhoben die Kläger am 21. November 2018 Berufung beim Kantonsgericht (KG-act.1). In Gutheissung der Berufung hob das Kantons­gericht mit Beschluss ZK1 2018 38 vom 4. Juni 2019 das angefochtene Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Ausserdem legte das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren die volle Entschädigung der Kläger auf Fr. 3‘500.00 und des Beklagten A.________ auf Fr. 3‘543.20 fest (jeweils inkl. Auslagen und MWST) und wies die Vorinstanz an, im Rahmen ihrer neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei(en) für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Kläger festzusetzen.
\n C. Mit Editionsverfügung vom 20. November 2019 ersuchte die Vorinstanz das Bauamt Gersau um Einreichung der relevanten Zonenpläne sowie um Auskunft betreffend die Bebaubarkeit und den Zeitpunkt der Aufteilung des Grundstücks Nr. ll in GB ss und GB zz (Vi-act. 53). Die schriftliche Auskunft des Bauamts datiert vom 21. Januar 2020 (Vi-act. 54). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2020 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. 56). Mit Urteil vom 28. September 2020 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:
\n 1. Die Klage wird wie folgt gutgeheissen:
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\n 1.1 Das Stockwerkeigentum auf GB Nr. zz rr bis tt wird aufgehoben und die Stockwerkeigentümer werden Miteigentümer auf der Basis der bisherigen Quoten.
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\n 1.2 Die Wertquoten der Stockwerkeinheiten der Liegenschaft GB Nr. ss werden wie folgt neu festgelegt unter Löschung der Einheiten yy bis tt:
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\n  STWE Nr. rr (E.________)        74/492
\n  STWE Nr. qq (A.________)      90/492
\n  STWE Nr. pp (F.________)       74/492
\n  STWE Nr. oo (D.________ und C.________)   90/492
\n  STWE Nr. nn (H.________/I.________)      90/492
\n  STWE Nr. mm (F.________)        74/492
\n  Total        492/492
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\n 1.3 GB Nr. ss und GB Nr. zz / Löschung und Zuweisung: Alle Miteigentümer auf GB Nr. zz werden gelöscht und die bisherigen Miteigentumsanteile werden zugewiesen an J.________ und die K.________. Der Miteigentumsanteil an GB Nr. zz beträgt neu für J.________ 418/508 und für die K.________ 90/508.
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\n 1.4 Das Grundbuchamt Gersau wird angewiesen, die Grundbuchberichtigung gemäss Ziffer 1.1. bis 1.3. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vorzunehmen.
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\n 1.5 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ wird richterlich angewiesen, das Reglement vom 19.12.1966 der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Ziffer 1.1. bis 1.3. vorgenannt anzupassen.
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\n 2. Die Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beklagten haben den Kläger den Kostenvorschuss von CHF 3‘000.00 zu erstatten sowie dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
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\n 3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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\n 4.-5. [Rechtsmittel und Zustellung].
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\n D. Dagegen erhob der Beklagte A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 4. November 2020 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung durch ein rechtmässig besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage nicht einzutreten, subeventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für beide Instanzen, inklusive des Verfahrens ZK1 2018 38, zu Lasten der Kläger (ZK1 2020 41, KG-act. 1). Mit Schreiben vom 25. November 2020 teilten die Beklagten H.________ und I.________ mit, das Urteil im Berufungsverfahren ZK 2020 41 vorbehaltlos anzuerkennen, weshalb sie nicht einzubeziehen und ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (KG-act. 10). Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2020 beantragten die Kläger, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 12). In ihrer Berufungsantwort vom 9. Dezember 2020 verlangten die K.________ die Gutheissung der Berufungsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Kläger (KG-act. 14). Dazu gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 16).
\n E. Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erhoben sodann C.________, D.________ und E.________ am 4. November 2020 wie folgt Beschwerde beim Kantonsgericht (ZK2 2020 70, KG-act. 1):
\n 1. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2. Eventuell sei Dispositiv- Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020 insofern aufzuheben, als die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten seien, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 22‘352.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, eventuell des Staates.
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\n Am 25. November 2020 teilten H.________ und I.________ mit, das Urteil im Berufungsverfahren ZK1 2020 41 vorbehaltlos anzuerkennen, weshalb sie nicht einzubeziehen und ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragten die K.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichteten im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 12). In seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte A.________ Folgendes (KG-act. 14):
\n 1. Beschwerdeantrag Ziff. 1 sei insofern gutzuheissen, als das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit zur Neubeurteilung durch ein rechtmässig besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
\n 2. Eventualiter sei Beschwerdeantrag Ziff. 2 abzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter zu Lasten des Staates.
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\n Zur Beschwerdeantwort gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 15)
\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (