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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 27. Mai 2021
\n ZK1 2020 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Oktober 2020, ZEV 2019 54);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. A.________ übernahm mit Kaufvertrag vom 30. Januar 2017 das Weingut C.________ per 1. Januar 2017 (KB 3). Die offenen Weine in Tanks und Fässer gehören laut Vertrag bis zur Abfüllung der Kollektivgesellschaft C.________ (KB 3 Ziff. 5.1). Die bereits in Flaschen abgefüllten Weine werden von A.________ verkauft und bleiben bis zur Entnahme der jeweiligen Flaschen aus dem Lager durch ihn zwecks Verkaufs an Weinkunden im Eigentum von C.________ (KB 3 Ziff. 5.2). Er schuldet C.________ einen nach vereinbarten Grundlagen in Rechnung gestellten Preis. Im Juli 2019 stellte A.________ Gegenrechnungen für Wein, den C.________ dem Lager direkt entnommen hatten. Er erklärte Verrechnung und beglich nur die Differenz
\n (KB 9 f.) zu den ihm durch C.________ in Rechnung gestellte offene Weine, Flaschenweine und Spirituosen (KB 5-8).
\n B. Am 17. Oktober 2019 klagten C.________ beim Bezirksgericht March gegen A.________. Er sei zu verpflichten, ihnen Fr. 19‘730.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 und Kosten der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen zu bezahlen. Ausserdem sei in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Vi-act. 1). Der Beklagte anerkannte die Klageforderung. Er beantragte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch, die Klage vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 9). Zur Verrechnung bringen will er Gegenforderungen zufolge angeblichen Verkaufs durch die Klägerin dem Weinlager heimlich entnommener ca. 1‘400 Flaschen (KB 11 f.) und zufolge angefallener Alkoholsteuern (KB 13).
\n C. Der Einzelrichter holte nach der Hauptverhandlung bei der eidgenössischen Zollverwaltung Auskünfte hinsichtlich des Alkoholsteuersachverhalts ein (Vi-act. 14 f.). Dazu konnten die Parteien Stellung nehmen und daran anschliessend schriftlich die Schlussvorträge halten (Vi-act. 16 f. bzw. 20 und 22). Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 hiess der Einzelrichter die Klage gut und verpflichtete unter Aufhebung des Rechtsvorschlags den Beklagten, der Klägerin Fr. 19‘730.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 zu bezahlen.
\n D. Der Beklagte erhob rechtzeitig Berufung. Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellte dagegen den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne;-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Der Einzelrichter legte im angefochtenen Urteil zunächst dar, warum die unter dem Titel „Provisionsanspruch“ durch den Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderungen abzuweisen seien (vgl. angef. Urteil E. 3.1 ff.). Ferner stellte er fest, dass der Beklagte seine Verrechnungsforderung nur ungenügend behauptet bzw. substanziert habe (ebd. E. 3.5). Der Beklagte hält dies im Berufungsverfahren für nicht korrekt. Bereits die Klägerin habe seine Verrechnungsforderungen in ihrem Plädoyer dargelegt und er habe diese Sachverhaltsdarstellung nicht nur nicht bestritten, sondern unter Hinweis auf die klägerischen Beilagen (KB 10-13) anerkannt (Vi-act. 9 S. 3 f.). Erstinstanzlich verwies er zwar zudem auf weitere Beilagen (angef. Urteil. E. 3.5: KB 3, 18, 44 und 48), was aber an der nachfolgenden Beurteilung nichts ändert. Weiter behauptet der Beklagte, es mache keinen Sinn, eine klar verständliche Rechnung auch noch abzulesen; die gesprochene Sprache könne den Inhalt einer Rechnung nur bedingt übermitteln. Noch weniger Sinn mache es aber, von ihm zu verlangen, dass er die vollständigen und dem Gericht schriftlich vorliegenden Sachverhaltsausführungen der Klägerin nochmals wörtlich wiederhole, obwohl er sie anerkannt habe.
\n 2. Der Beklagte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (