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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 27. Dezember 2022
\n ZK1 2020 44
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,
Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann.
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht)
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2020, ZEO 2017 101);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
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  1.          Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2017 eine unbegründete Scheidungsklage ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2018 anerkannte der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens. Eine Einigung über die Scheidung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 7). Am 7. Mai 2018 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein (Vi-act. 13). Der Beklagte erstattete am 30. August 2018 die Klageantwort (Vi-act. 18). An der Instruktionsverhandlung vom 8. November 2018 erklärten sich die Parteien mit der Erstellung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft E.________weg zz einverstanden (Vi-act. 21). Am 28. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt und die Parteien erhielten Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen (Vi-act. 35). Die Vor­instanz forderte die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf, weitere Unterlagen einzureichen und ordnete die Befragung der Tochter L.________ als Zeugin sowie einen Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten an (Vi-act. 42-44). Am 31. August 2020 wurde zunächst der Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten durchgeführt (Vi-act. 63) und anschliessend die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugin L.________ sowie der Parteien fortgesetzt (Vi-act. 64). Die von der Klägerin zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren lauteten wie folgt (Vi-act. 65):
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\n 1. Die zwischen den Parteien am ________ vor dem Zivilstandsamt Schwyz/SZ geschlossene Ehe sei nach