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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 15. Mai 2023
\n ZK1 2021 10
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
 
gegen
 
 
1. C.________,
 Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
       (vormals) vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
2. E.________,
 Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
 vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
sowie
 
 
  
 
 
3. F.________,
 Verfahrensbeteiligte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
 
Kinderprozessbeiständin
Rechtsanwältin H.________,
 
 
 
 
 
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betreffend
Kindesunterhalt (Abänderung), Obhut etc.
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2020, ZEV 2017 40);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n A. A.________ (Beklagter) und F.________ (Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von C.________ und E.________ (nachfolgend Klägerin 1 und Kläger 2). Nach ihrer Trennung einigten sie sich mit „Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge (Abänderung)“ vom 30. November 2012/4. Dezember 2012 unter anderem darauf, dass die Kinder mehrheitlich im Haushalt der Mutter leben (Ziffer 1 Abs. 1) und dem Vater ein Wochenendbesuchs- und Ferienbesuchsrecht zukommt (Ziffer 1 Abs. 2). Der Beklagte verpflichtete sich ausserdem zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 500.00 im Monat zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Kinder (Ziffer 3.1). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen genehmigte die Vereinbarung mit Verfügung Nr. 3 vom 30. Januar 2013 betreffend die Klägerin 1 und mit Verfügung Nr. 2 vom 4. Februar 2013 betreffend den Kläger 2 (Vi-KB 4).
\n B. Nach fehlender Einigung beim Vermittleramt Lachen (Vi-KB 3) stellten die Kläger am 20. November 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March folgendes Abänderungsbegehren (Vi-act. A/1):
\n 1. In Abänderung von Ziff. 3.1 der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge (Abänderung) vom Dezember 2012, genehmigt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen mit Verfügung Nr. 3 vom 30.01.2013, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 rückwirkend ab 01.01.2017, eventuell ab 04.03.2017 bis zum 23.02.2020, monatlich jeweils vorschüssig, einen Barunterhalt von mindestens Fr. 652.45 zuzüglich Kinderzulagen sowie einen Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 950.00 zu bezahlen. Ab 24.02.2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 einen Barunterhalt von weiterhin mindestens Fr. 652.45 zuzüglich Kinderzulagen sowie bis und mit Januar 2023 einen Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 782.00 zu bezahlen.
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\n Die Neubezifferung des Antrags nach Erfüllung der Auskunftspflicht des Beklagten bleibt vorbehalten.
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\n 2.  In Abänderung von Ziff. 3.1 der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge (Abänderung) vom Dezember 2012, genehmigt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen mit Verfügung Nr. 2 vom 04.02.2013, sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 rückwirkend, mit Beginn ab 01.01.2017, eventualiter ab 04.03.2017, bis zum 23.02.2020, monatlich jeweils vorschüssig einen Barunterhalt von mindestens Fr. 452.45 zuzüglich Kinderzulagen sowie einen Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 950.00 zu bezahlen. Ab 24.02.2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 einen Barunterhalt von mindestens Fr. 652.45 zuzüglich Kinderzulagen sowie einen Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 782.00 zu bezahlen.
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\n Die Neubezifferung des Antrags nach Erfüllung der Auskunftspflicht des Beklagten bleibt vorbehalten.
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\n 3.  Der Beklagte sei zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten der Gesuchsteller (Gerichtskosten und Anwaltskosten schätzungsweise Fr. 5’000.00) zu verpflichten. Eventualiter sei den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
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\n 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beklagten.
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\n Gleichzeitig stellten sie die folgenden prozessualen Anträge:
\n 5. Der Beklagte sei i.S.v.