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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 7. November 2022\n
ZK1 2021 11\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Kläger und Berufungsführer, vertr. durch E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen 1. G.________, 2. H.________, Beklagte und Berufungsgegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Erbteilung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2020, ZGO 2018 7);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 30. Januar 2006 vereinbarten die durch N.________ sen. vertretene O.________ AG, P.________, die durch Q.________ vertretene R.________ AG und die wiederum durch N.________ sen. vertretene Pensionskasse der O.________ AG, 3‘900 auf die O.________ AG lautende Aktien der R.________ AG zu Preis von Fr. 1.00 an P.________ zu verkaufen und den Verkauf durch die Übergabe der blanko indossierten entsprechenden Aktienzertifikate Nr. 7 und 9 zu vollziehen (BB 20). Laut Protokoll der Verwaltungsrats-Sitzung vom gleichen Tag nimmt die R.________ AG in Anwesenheit des Geschäftsführers Q.________ von dieser Vereinbarung betreffend Erwerb der Aktien durch P.________ Kenntnis und stimmt dem Kauf zu (BB 21).
\n B.
Die Eltern P.________ und G.________ schlossen mit ihren Nachkommen G.________, H.________ und Q.________ am 9. April 2008 einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag, um die dereinstige Erbteilung beim Tod eines Ehegatten bzw. Elternteils lebzeitig zu regeln und der vorgesehenen lebzeitigen Unternehmensnachfolge mit den entsprechenden Bedingungen erbrechtlich zuzustimmen (KB 11). Die Vertragspartner stimmten folgender Unternehmensnachfolge zu (KB 11 Ziff. 4):
\n Der Vater P.________ (Urkundspartei Ziff. 1) wurde im Jahr 2007 Eigentümer von 97.5 % der Aktien der R.________ AG. Zudem ist er Eigentümer von 100 % des Aktienkapitals der T.________ AG.
\n Zur Sicherung der operativen und auch der eigentumsmässigen Unternehmernachfolge bezüglich den genannten im Eigentum des Vaters stehenden Aktien hat P.________ seinem Sohn Q.________ (Urkundspartei Ziff. 5) rückwirkend per 30. Dezember 2007 diese Aktien unentgeltlich im Sinne einer Schenkung, jedoch mit der Belastung der umschriebenen Nutzniessung zu Gunsten von P.________ und G.________ an den Aktien der T.________ AG zu Eigentum übertragen.
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\n [Regelung der Nutzniessung Aktien T.________ AG].
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\n Die obgenannte Regelung ist im Aktienabtretungsvertrag zwischen den Eltern und Q.________ schriftlich vereinbart worden.
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\n Die Parteien Ziff. 1-5 erklären, dass sie die genannte Vereinbarung kennen, verstanden haben und vollumfänglich akzeptieren.
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\n Die Parteien halten fest, dass in Anbetracht der vereinbarten Nutzniessung seitens Q.________ dereinst bei der Erbteilung des zweitversterbenden Elternteiles lediglich der hiermit fix festgelegte Wert von Fr. 823‘000.00 (achthundertdreiundzwanzigtausend) zuzüglich der allfälligen mit 85 % bewerteten Differenz zwischen dem maximalen Nutzniessungswert und den tatsächlich seitens der Eltern bereits erhaltenen Erträgen aus dem Nutzniessungsvermögen für die schenkungsweise mit der umschriebenen Nutzniessung belasteten Aktien der beiden Unternehmen als Erbvorbezug sich anzurechnen hat.
\n Weitergehende Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten des Aktienübernehmers werden durch alle Parteien hiermit ausgeschlossen. Dieser genannte Anrechnungswert wird durch die Parteien für die erbrechtliche Bewertung als ausschliesslich massgeblich und verbindlich festgelegt.
\n Die Parteien und namentlich die Mutter sowie die beiden Schwestern des Unternehmernachfolgers erklären hiermit in Kenntnis der erbrechtlichen Grundlagen, den vereinbarten Anrechnungswert unter Einbezug der umschriebenen Nutzniessung ausdrücklich ihre
Zustimmung und den Verzicht auf Pflichtteilsschutz für allfällig mit dieser Regelung eintretenden finanziellen Begünstigungen des Sohnes bzw. Bruders Q.________. Dieser erklärt als Aktienübernehmer seinerseits, diesen Anrechnungswert und die umschriebene Nutzniessung als richtig zu akzeptieren, so dass eine allfällige finanzielle Benachteiligung erbrechtlich von ihm nicht angefochten werden kann (erbrechtliche Zustimmung und Verzicht auf Pflichtteilsschutz).
\n Die Parteien sind sich
bewusst, dass mit Unterzeichnung dieses Erbvertrages keine andere Bewertung, keine anderen Bewertungsgrundsätze oder keine andere Bewertungsbasis zur Berechnung des Unternehmenswertes und damit der Berechnung der Anrechnungswerte und somit der Erbanteile sowie der Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Allfällige gegenüber der getroffenen Regelung anfallenden Wertsteigerungen oder Wertverminderungen an den Aktien gehen ausschliesslich zu Gunsten bzw. zu Lasten des Unternehmensnachfolgers.
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\n Ziff. 6 des Erbvertrages „Anfechtung des vorliegenden Erbvertrages, bisherige letztwillige Verfügungen“ lautet:
\n Die Ehegatten und die drei Nachkommen erklären aus freiem Willen, dass sie für sich und ihre Rechtsnachfolger auf ihr Pflichtteilsrecht, soweit dieses durch die vorgenannte Begünstigung des überlebenden Ehegatten/Elternteiles oder zufolge der Regeln und der Wertbestimmung für die Unternehmensnachfolge verletzt wird, ausdrücklich verzichten. Sie sind sich zudem bewusst und damit einverstanden, dass durch diese Verzichtserklärung jegliche Herabsetzungsklage ausgeschlossen wird.
\n Sofern eine der Urkundsparteien oder ein sonstiger Erbe den vorliegenden Erbvertrag erbrechtlich aus irgendeinem Grund klage- oder einredeweise anfechten sollte, gilt er als auf den Pflichtteil gesetzt. Zudem wird für diesen Fall festgehalten, dass der oder die anfechtenden Erben nur Anspruch auf Abfindung seines bzw. ihres Pflichtteiles in Geldwerten haben und keine sonstigen Vermögenswerte in natura zuzuweisen sind. Die durch eine allfällige Pflichtteilssetzung frei werdenden Quoten werden anteilsmässig auf die übrigen, an der Anfechtung nicht als klagende Parteien teilnehmenden gesetzlichen Erben verteilt.
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\n B.a
Ebenfalls am 9. April 2008 trat P.________ die in seinem Eigentum stehenden 3‘900 Namenaktien der R.________ AG (97.5 %) und mit einer Nutzniessung belasteten 100 Inhaberaktien der T.________ AG unentgeltlich seinem Sohn ab, der nun mit den bereits ihm gehörenden 100 Aktien der R.________ AG Alleinaktionär beider Gesellschaften wurde (BB 22).
\n B.b
Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2012 widerrief der inzwischen verwitwete P.________ alle früheren letztwilligen Verfügungen, bekräftigte indes den im Wortlaut nochmals zitierten Erbvertrag vom 9. April 2008 und setzte die Nachkommen seines vorverstorbenen Sohnes auf den Pflichtteil (KB 16).
\n C.
P.________ verstarb am ________ und hinterliess laut Erbbescheinigung vom 17. November 2016 (KB 3) als gesetzliche Erben seine beiden Töchter und die Nachkommen seines vorverstorbenen Sohnes. Nach Durchführung des per 1. Oktober 2017 rechtshängigen Schlichtungsverfahrens (KB 5 Klagebewilligung vom 18. Dezember 2017) klagten die Nachkommen des vorverstorbenen Sohnes vertreten durch die Witwe und Mutter am 18. April 2018 gegen die beiden Töchter des Erblassers und stellten dem Bezirksgericht Schwyz folgende Anträge:
\n 1.
Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen unverbindlich sind.
\n 2.
Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ festzustellen.
\n 3.
Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass je 1/16, mithin gesamthaft 1/4 beträgt.
\n 4.
[Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung].
\n 5.
Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ zu teilen. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten.
\n 6.
Es seien die Zuwendungen an die Beklagten proportional auf jenen Bruchteil ihres Werts herabzusetzen, der den Klägern ihre vollen Pflichtteile von je 1/16 bzw. gesamthaft einem Viertel der Pflichtteilsberechnungsmasse verschafft.
\n 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.
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\n Die Beklagten verlangten mit Klageantwort, die Klageanträge Ziff. 1, 4, 6, und 7 abzuweisen, den Nachlass sowie ihre Berechtigung von je 3/8 daran festzustellen und diesen zu teilen, ihnen das Grundstück Nr. xx in Schwyz in teilweiser Abgeltung ihres Erbanspruchs zu je 1/2 Miteigentum zuzuweisen und die Kläger zur Auskunftserteilung zu verpflichten (Vi-act. 10). Im zweiten Schriftenwechsel änderten die Kläger ihre Klage bezüglich des Informationsbegehrens und passten die Rechtsbegehren an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Erbteilung (
BGE 143 III 425) an (dazu vgl. angef. Urteil lit. H und I sowie Vi-act. 50):
\n 7.
Es seien dazu 16 (sechzehn) gleichwertige Lose zu bilden.
\n 8.
Nach erfolgter Losbildung sei das Verfahren für eine (auf gemeinsames Begehren erstreckbare) Frist von 6 Monaten zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit für eine partielle oder umfassende Einigung mit allfällig abweichender Losbildung und/oder definitiver Zuteilung von Nachlassobjekten zu gewähren.
\n 9.
Nach Ablauf dieser Frist seien die vom Gericht gebildeten (bzw. von den Parteien gemäss Rechtsbegehren […] hiervor allenfalls angepassten) Lose durch Zufall (bzw. gemäss Wünschen der Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 8 hiervor) zu ziehen und durch gerichtliches Urteil den Parteien zuzuweisen.
\n 10.
[Eventualiter Versteigerung, subeventualiter öffentliche Versteigerung].
\n 11.
Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 7-10 hiervor sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen.
\n 12.
Sofern zur Deckung der Ausgleichungsansprüche, eventualiter der Herabsetzungsansprüche, der Kläger im Nachlass nicht genügend Mittel vorhanden sind, seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern den durch den Nachlass nicht gedeckten Betrag zu zahlen nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2017.
\n 13.
[entspricht Ziff. 7 der Klage].
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\n Entsprechend variierten die Beklagten ihre Rechtsbegehren in der Duplik und verlangten die Abweisung der klägerischen Anträge Ziff. 1, 4 und 6-13 sowie den Klägern einen Teil der Darlehensforderung gegenüber der J.________ AG, eventualiter nach ihrer Wahl Barmittel, Wertschriften in Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche zuzusprechen (angef. Urteil lit. J sowie Vi-act. 58). Mit Teilurteil vom 14. April 2020 entschied das Bezirksgericht über die Informationsbegehren und weitere Editionsbegehren (Vi-act. 83). Anlässlich der Hauptverhandlung befragte das Gericht die Mutter der Kläger.
\n D.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht:
\n 1.
Es wird festgestellt, dass sich der Nachlass von P.________ wie folgt zusammensetzt [Positionen a-h, Total Nachlass Fr. 2‘645‘461.00].
\n 2.
Es wird festgestellt, dass die Parteien wie folgt am Nachlass von P.________ gemäss Dispositiv-Ziff. 1 erbberechtigt sind:
\n a)
Kläger 1 bis 4: je 1/16 (ein Sechzehntel)
\n b)
Beklagten 1 und 2: je 3/8 (drei Achtel)
\n 3.
Den Klägern 1 bis 4 wird – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – je ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 35‘513.70 zum Alleineigentum zugewiesen.
\n 4.
a)
Den Beklagten 1 und 2 wird – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – die Liegenschaft V.________strasse zz, 6430 Schwyz, (GB Nr. xx, Gemeinde Schwyz) zu einem Anrechnungswert von je Fr. 572‘500.00 zu hälftigem Miteigentum zugewiesen. Die Liegenschaft ist unbelastet.
\n b)
[Anweisungen an das Grundbuchamt unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2].
\n 5.
Der Beklagten 1 werden – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – die Darlehenszinsen bzw. die Mietzinseinnahmen im Wert von Fr. 15‘118.00 (Nettobetrag abzüglich der Nachlasspassiven der offenen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 8‘741.25 und der Kosten der Willensvollstreckung von Fr. 701.00), die Herrenuhren im Wert von Fr. 150.00, die Darlehensforderung gegenüber der J.________ AG im Wert von Fr. 320‘000.00 und ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 331‘434.60 zu Alleineigentum zugewiesen.
\n 6.
Der Beklagten 2 werden – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – das übrige Mobiliar im Wert von Fr. 300.00, das Aquarell im Wert von Fr. 100.00 und ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 691‘303.60 zu Alleineigentum zugewiesen.
\n 7.
Die weiteren Begehren der Parteien werden abgewiesen.
\n 8.-11. [Kosten- und Entschädigungsfolgen zu einem Viertel den Beklagten und zu drei Viertel den Klägern auferlegt, Rechtsmittel und Zufertigung].
\n E.
Mit rechtzeitiger Berufung vom 3. Februar 2021 beantragen die Kläger dem Kantonsgericht die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und in Ziff. 2 was folgt:
\n a)
Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen unverbindlich sind.
\n b)
Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ festzustellen.
\n c)
Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass je 1/16, mithin gesamthaft 1/4 (einen Viertel) beträgt.
\n d)
Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ zu teilen.
\n e)
Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten.
\n f)
Es seien dazu 16 (sechzehn) gleichwertige Lose zu bilden.
\n g)
Nach erfolgter Losbildung sei das Verfahren für eine (auf gemeinsames Begehren erstreckbare) Frist von 6 Monaten zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit für eine partielle oder umfassende Einigung mit allfällig abweichender Losbildung und/oder definitiver Zuteilung von Nachlassobjekten zu gewähren.
\n h)
Nach Ablauf dieser Frist seien die vom Gericht gebildeten (bzw. von den Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 2g hiervor allenfalls angepassten) Lose durch Zufall (bzw. gemäss Wünschen der Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 2g hiervor) zu ziehen und durch gerichtliches Urteil den Parteien zuzuweisen.
\n i)
[Eventualiter Versteigerung, subeventualiter öffentliche Versteigerung].
\n j)
Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 2f-i hiervor sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen.
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\n Eventuell sei die Sache zur Durchführung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Beklagten beantworteten die Berufung. Sie verlangen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Zur Berufungsantwort nahmen die Kläger Stellung (KG-act. 9), wozu sich die Kläger nochmals vernehmen liessen (KG-act. 13). Die Parteien äusserten sich in der Folge zu weiteren Noven (KG-act. 15, 19 und 21);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Das Thema des dem ersten Klageantrag entsprechenden Berufungsantrags Ziff. 2.a erachtete das Bezirksgericht als Frage mit der gewichtigsten Auswirkung auf das Ergebnis der Erbteilung und ging darauf in einem ersten Teil seines Urteils gesondert ein (vgl. angef. Urteil E. II/1 S. 9 unten sowie in der Sache E. II/2 S. 10-43). Dieses Begehren, die vierte Ziffer des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen antragsgemäss als „unverbindlich“ festzustellen, ist ein für die Erbteilung präjudizielles Begehren. Es tritt vorliegend in Klagehäufung zu den Begehren betreffend die Erbteilung hinzu (Weibel, Erbrecht PK, 4. A. 2019,