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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 26. April 2022
\n ZK1 2021 13
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
 
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betreffend
Vermächtnisklage
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Oktober 2020, ZGO 2019 7);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am ________ starb F.________. Er hinterliess als nicht pflichtteilsgeschützte Erben mütterlicherseits fünf Verwandte, welche die Erbschaft laut Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2015 unter öffentlichem Inventar annahmen (BB 4).  Am 11. Mai 2015 reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz eine Fotokopie des handschriftlichen Testaments vom 11. Juni 2009 des Erblassers mit folgendem Wortlaut ein (in BB 3):
\n Vorbereitung für Testament [in Stenographieschrift]
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\n C.________
\n 4. Stock
\n - Waschhütte ¼
\n - Tilti ¼
\n - Keller Nord, kleiner Teil
\n - Scheiterhaus, kleiner Teil
\n - Garten ½, hinterer Teil, Neubau 2-Familienhaus
\n - kleiner Abstellraum, bei Aprikosenbaum, Ostseite
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\n G.________ – H.________
\n 2. Stock
\n - Tilti ¼
\n - Keller Nord, grosser Teil
\n - Scheiterhaus, grosser Teil
\n - Garten ½, vorderer Teil
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\n Auflagen
\n -  I.________ hat, solange sie in Schwyz lebt, im 2. Stock unentgeltliches Wohnrecht gem. Grundbuch.
\n -  Während 5 Jahren nach meinem Tode keine grossen Änderungen.
\n -  Es dürfen nur Schwyzer (dt. Schwyz) oder Schweizerbürger, vorrangig OAK oder UAK-Käufer, im Hause einquartiert werden.
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\n Testamentsvollstrecker
\n J.________
\n Stellvertreter oder Mithilfe: K.________
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\n Inventar
\n Die grossen Fam. Bilder und weitere gr. Bilder, gr. Kasten, Truhe, Betten, Polstersessel u. Kanape bleiben in den 2 Wohnungen.
\n Mit Beschluss vom 9. März 2016 wies das Kantonsgericht die Berufung des Willensvollstreckers, J.________, der laut dem Testament des Erblassers vom 14. Februar 2011 „alles bekommen und so verteilen [soll], wie ich ihm geheissen habe“ (vgl. BB 5), gegen die den fünf Erben ausgestellte Erbbescheinigung (vgl. BB 3) ab, soweit es darauf eintrat (ZK2 2015 40). Am 9. April 2016 reichte der später von seinem Auftrag zurückgetretene Willensvollstrecker das Original des Testamentes vom 11. Juni 2009 ein, welches nach einzelrichterlicher Feststellung vom 29. Juli 2016 mit der bereits eröffneten Kopie übereinstimmte (BB 8).
\n B. Am 27. Januar 2019 reichte C.________ dem Bezirksgericht Schwyz gegen A.________ eine Vermächtnisklage mit folgenden Begehren ein (Vi-act. 1):
\n 1.  Es seien die Beklagte (Erbe) zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) die Vermächtnis-Gegenstände gemäss dem eigenhändigen Testat des Erblassers vom 11. Juni 2009 (Beilage 1) zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen, nämlich:
\n -  Wohnung im 4. Stock des Hauses L.________ inklusive des Inventars wie z.B. die grossen Familienbilder und weitere Bilder, Kasten, Tische, Betten, Polstersessel und Kanapee (Grundstücknummer xx)
\n - Anteil am Estrich (Tilti) des Erblassers (Grundstücknummer xx)
\n - Keller Nord, kleiner Teil (Grundstücknummer xx)
\n - Abstellraum, Ostseite (Grundstücknummer xx)
\n - Anteil des Erblassers an der Waschhütte (Grundstücknummer yy)
\n - Scheiterhaus, kleiner Teil (Grundstücknummer zz)
\n - Garten hinterer Teil (Grundstücknummer zz)
\n 2. Die Beklagte sei unter Androhung von Busse zu verpflichten, die zur Ausrichtung des Vermächtnisses nötigen Handlungen und Verschreibungen innert einer angemessenen Frist von maximal drei Monaten auszuführen.
\n 3. Eventualiter habe das Gericht das Notariat und das Grundbuchamt anzuweisen, die erforderlichen Verrichtungen und Eintragungen vorzunehmen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
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\n Die Beklagte räumte in ihrer Klageantwort vom 2. Mai 2019 ein, aufgrund einer objektiv-partiellen Erbteilung in Bezug auf den Prozessgegenstand Alleinerbin zu sein und beantragte, die Klage abzuweisen, eventualiter auf diese nicht einzutreten (Vi-act. 8; vgl. auch angef. Urteil lit. A i.V.m. Berufung Rn 9). Nach dem zweiten Schriftenwechsel wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2020 neben dem Kläger als Partei G.________, H.________ und J.________ als Zeugen befragt (Vi-act. 36).
\n C. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, dem Kläger die Wohnung im vierten Stock im Haus \"L.________\" mit den zugehörigen Anteilen am Estrich, Keller und Abstellraum sowie die Inventargegenstände, welche sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Wohnung befanden, der hälftige Anteil am Garten, der kleine Teil des Scheiterhauses und den Anteil an der Waschhütte dem Kläger zum Alleineigentum zu übertragen (Disp.-Ziff. 1). Es regelte weitere Modalitäten für die Zuteilung des Alleineigentums, erteilte dem Grundbuch Anweisungen (Ziff. 2 ff.), bestimmte den Zeitpunkt für die Aushändigung der Inventargegenstände an den Kläger (Ziff. 5) und wies das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers im Übrigen ab (Ziff. 6).
\n D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 11. Februar 2021 beantragt die Beklagte dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Der Kläger beantwortete die Berufung am 11. März 2021. Er verlangt, die Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 8). Nach Ablauf der Frist für das unbeschränkte Replikrecht unterbreitete die Beklagte am 26. Januar 2022 Noven betreffend die Erhebung einer Vermächtnisklage durch die Zeugen G.________ und H.________ (KG-act. 10). Dazu nahm der Kläger am 2. Februar 2022 Stellung (KG-act. 12);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Der Berufungsgegner hält dafür, die Berufungsführerin dürfe sich in ihren Rechtsmittelanträgen nicht lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids beschränken. Dass die Berufungsführerin keinen Antrag in der Sache stellt, trifft insoweit zu, als sowohl der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils als auch derjenige auf Abweisung der Klage die Abänderung prozessualer Akte (Klage und Urteil) betrifft. Indes kann die Berufungsführerin als Beklagte vorbehältlich der selbständigen Widerklage oder einer doppelseitigen Klage höchstens die Klageabweisung beantragen (Sutter-Somm/Seiler, CHK,