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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 6. Mai 2022
\n ZK1 2021 16
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwälte D.________,
 
 
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betreffend
Forderung (Zulässigkeit der Klageänderung)
\n (Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021, ZGO 2019 38);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Der Berufungsgegner gelangte am 20. April 2017 mit den folgenden gegen den Berufungsführer gerichteten Anträgen an das Vermittleramt Höfe (Vi-act. KB2):
\n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
\n Nachdem ihm die Klagebewilligung erteilt worden war (Vi-act. KB2), erhob der Berufungsgegner am 30. August 2017 Klage beim Bezirksgericht Höfe mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
\n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5.00 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen.
\n 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 50‘000.00 an die E.________ auf Anrechnung an die und zur teilweisen Liberierung der Kommanditeinlage des Klägers zu leisten.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.
\n Der Berufungsführer machte dagegen u.a. geltend, es sei auf das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Berufungsgegners wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten (Vi-act. A/II, S. 2 ff.). Das Bezirksgericht Höfe wies den Nichteintretensantrag des Berufungsführers mit Beschluss vom 15. März 2018 ab (Vi-act. D1) und das Kantonsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Berufungsführers mit Beschluss ZK1 2018 20 vom 23. Juli 2019 ebenfalls ab, soweit es auf die Berufung eintrat (Vi-act. D2).
\n Am 21. Januar 2020 erstattete der Berufungsführer die Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsgegners (Vi-act. A/VI). Letzterer beantragte mit Replik vom 8. April 2020 sodann was folgt (Vi-act. A/VII):
\n 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Gesellschafter der E.________ ist.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Kommanditeinlage des Klägers von Fr. 100‘000.00 erbracht wurde.
\n 3. Das Handelsregister des Kantons Schwyz sei anzuweisen, den Kläger mit einer Kommanditsumme von Fr. 100‘000.00 als Kommanditär der E.________ einzutragen.
\n Eventualiter: Der Beklagte sei zu verpflichten, an der Eintragung des Klägers mit einer Kommanditsumme von Fr. 100‘000.00 im Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuwirken.
\n 4. Der Beklagte sei als Komplementär und Geschäftsführer der E.________ zu verpflichten, folgende Buchung in den Büchern der E.________ rückgängig zu machen: Buchung Konto Nr. 1180 („Forderung C.________“) von Fr. 100‘000.00 (Soll) und Gegenbuchung Konto Nr. 2850 („Kapitaleinlagen und -rückzüge Komplementär A.________“) von Fr. 100‘000.00 (Haben) vom 31. Dezember 2015 (Beleg Nr. 9080; Buchungstext: „Forderung C.________ Kommanditsumme“).
\n 5. Der Beklagte sei als Komplementär und Geschäftsführer der E.________ zu verpflichten, dem Kläger Abschriften aller Erfolgsrechnungen und Bilanzen der E.________ seit Geschäftsjahr 2010/11 zu übergeben, einschliesslich der gemäss Ziff. 4 vorstehend korrigierten Erfolgsrechnungen und Bilanzen ab Geschäftsjahr 2015.
\n 6. Der Beklagte sei als Komplementär und Geschäftsführer der E.________ zu verpflichten, die Zahlung der zurückbehaltenen Gewinnanteile in Höhe von (mindestens) EUR 39‘051.00, EUR 32‘301.00 und EUR 5‘700.00 durch die E.________ an den Kläger zu veranlassen, dies zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf EUR 37‘051.00 seit 1. Juni 2016, auf EUR 32’301.00 seit 1. Januar 2017 und auf EUR 5‘700.00 seit 1. Januar 2018; eventualiter mit Verzugszins von 5 % p.a. auf allen Beträgen seit 12. April 2018.
\n 7. Der Beklagte sei als Komplementär und Geschäftsführer der E.________ zu verpflichten, über alle dem Kläger seit 2010 zustehenden, aber noch nicht abgerechneten Gewinnanteile Rechenschaft abzulegen und ihm diese auszuzahlen mit Verzugszins von 5 % p.a. ab Fälligkeitsdatum.
\n 8. Der Beklagte sei als Komplementär und Geschäftsführer der E.________ zu verpflichten, dem Kläger alle Gesellschafterbeschlüsse in der E.________ seit dem 1. Januar 2016 vorzulegen.
\n 9. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten:
\n a) Fr. 100‘000.00 an die E.________ Freienbach, auf Anrechnung an die Kommanditsumme des Klägers zu leisten;
\n b) an der Eintragung des Klägers als Kommanditär der E.________ mit einer Kommanditsumme von Fr. 100‘000.00 im Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuwirken;
\n c) sowie die Leistungen gemäss vorstehenden Ziff. 4 bis 8 zu erbringen.
\n 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
\n Der Berufungsführer stellte mit Eingabe vom 14. September 2020 die folgenden prozessualen Anträge (Vi-act. D3):
\n 1. Es sei dem Beklagten die laufende Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen und das Verfahren sei auf die Vorfrage der Zulässigkeit der Klageänderung in der Replik vom 8. April 2020 zu beschränken.
\n 2. Es sei auf die neuen/geänderten Rechtsbegehren des Klägers gemäss Ziff. 1–8 der Replik vom 8. April 2020 („Hauptbegehren“) nicht einzutreten und es sei ein entsprechender, anfechtbarer Zwischenentscheid darüber zu erlassen.
\n 3. Nach Ergehen des rechtskräftigen Zwischenentscheids über die Vorfrage gemäss den obigen Anträgen Nr. 1 und 2 sei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Erstattung der Duplik betreffend den zugelassenen Streitgegenstand von mindestens 30 Tagen neu anzusetzen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers.
\n 5. Eventualiter sei dem Beklagten die laufende Frist zur Erstattung der Duplik um weitere 30 Tage zu erstrecken.
\n Nachdem der Berufungsgegner mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 u.a. die Abweisung des Nichteintretensbegehrens beantragt hatte (Vi-act. D5), präzisierte der Berufungsführer am 19. Oktober 2020 sein in der Eingabe vom 14. September 2020 (Vi-act. D3) gestelltes Rechtsbegehren Ziff. 2 wie folgt (Vi-act. D6):
\n 2. Es sei auf die neuen/geänderten Rechtsbegehren des Klägers gemäss Ziff. 1–8 („Hauptbegehren“) sowie Ziff. 9.c) („Eventualbegehren“) der Replik vom 8. April 2020 nicht einzutreten und es sei ein entsprechender, anfechtbarer Zwischenentscheid darüber zu erlassen.
\n Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragte der Berufungsgegner, dieser neue bzw. geänderte Antrag Ziff. 2 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers. Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest (Vi-act. D7).
\n b) Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 entschied das Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. D8):
\n 1. In Bezug auf Ziff. 1–3 und Ziff. 9 lit. a und b der klägerischen Rechts­begehren gemäss Replik vom 8. April 2020 wird der Nichteintretensantrag des Beklagten abgewiesen. Auf die Begehren wird eingetreten.
\n 2. ln Bezug auf Ziff. 4–8 und Ziff. 9 lit. c der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 8. April 2020 wird der Nichteintretens­antrag des Beklagten gutgeheissen. Auf die Begehren wird nicht eingetreten.
\n 3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.
\n 4. [Rechtsmittelbelehrung]
\n 5. [Zufertigung]
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\n Auf Begehren des Berufungsgegners (Vi-act. E48) erliess das Bezirksgericht Höfe sodann einen rektifizierten Beschluss unter Berichtigung des Rubrums (Vi-act. D9 und E49).
\n c) Der Berufungsführer erhob am 1. März 2021 fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021 im Verfahren Nr. ZGO 2019 38 vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 1–3 sowie 9 lit. a und b gemäss Replik vom 8. April 2020 nicht einzutreten.
\n 2. Es sei das Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens, vorbehältlich eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen, zwecks bzw. unter Anweisung an das Bezirksgericht Höfe,
\n a. das Verfahren ZGO 2019 38 sei ohne Eintreten auf die neuen Rechtsbegehren Ziff. 1–9 (einschliesslich Sub-Rechts­begehren Ziff. 9.a), 9.b) und 9.c) gemäss Replik vom 8. April 2020 fortzusetzen;
\n b. der Kläger sei nach der Rückweisung des Verfahrens gerichtlich aufzufordern, innert angemessener Frist eine bereinigte Replik zu den Klagethemen und Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. August 2017 bzw. der Klageantwort vom 21. Januar 2020 (bzw. den allenfalls rechtskräftig als zulässig erachteten Rechtsbegehren) einzureichen;
\n c. dem Beklagten sei im wieder aufgenommenen, erstinstanzlichen Verfahren Frist von mindestens 60 Tagen zur Erstattung der Duplik anzusetzen, sobald die bereinigte Replik zu den prozessual zulässigen Klagethemen (vgl. obige Ziff. 2.b) vorliegt.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers.
\n Der Berufungsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 15. März 2021 das Folgende (KG-act. 6):
\n 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Es sei das Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen unter Anweisung des Bezirksgerichts Höfe, dem Beklagten und Berufungskläger eine kurze Frist zur Einreichung der Duplik im Verfahren ZGO 2019 38 neu anzusetzen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.
\n Sodann beantragte der Berufungsführer mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 25. März 2021 die Abweisung der Anträge des Berufungsgegners (KG-act. 8). Letzterer hielt am 30. März 2021 an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 10). Am 9. Juni 2021 reichte der Berufungsführer nebst einer erneuten Stellungnahme eine vom 29. April 2021 datierende Nichtanhandnahmeverfügung der 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft ins Recht (KG-act. 12 und KG-act. 12/1).
\n 2. a) Für die Frage der Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts wird auf die nach wie vor gültigen Ausführungen in E. 2 des Beschlusses ZK1 2018 20 vom 23. Juli 2019 verwiesen. In Bezug auf das vorinstanzlich geprüfte Bestehen eines Feststellungsinteresses ist zu ergänzen, dass dieses als Prozess­voraussetzung dem Prozessrecht zuzuordnen ist und damit der lex fori untersteht (BGE 144 III 175, Regeste und E. 4.3.1), womit auch in diesem Punkt Schweizer Recht anwendbar ist.
\n b) Die Vor­instanz beschränkte das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss auf die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung (vgl. angefochtener Beschluss, E. 1) und bejahte diese in Bezug auf die Ziff. 1–3 sowie Ziff. 9 lit. a und b der Replik des Berufungsgegners (angefochtener Beschluss, E. 3.2–4.1 und Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber trat die Vor­instanz auf die Rechtsbegehren in Ziff. 4–8 und Ziff. 9 lit. c der Replik wegen unzulässiger Klageänderung nicht ein (angefochtener Beschluss, E. 4.2 f. und Dispositiv-Ziff. 2), was vor der Berufungsinstanz unangefochten blieb und mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. KG-act. 1, N 15–17; vgl. auch KG-act. 6, N 6–10). Im Übrigen prüfte die Vor­instanz betreffend die Feststellungsbegehren in Ziff. 1 und 2 der Replik des Berufungsgegners zu Recht, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, zumal auch eine geänderte Klage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllen muss, um zulässig zu sein (Willisegger, in: Spühler/\u200CTenchio/\u200CInfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,