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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. November 2021\n
ZK1 2021 17\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen 1. D.________, 2. E.________, Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Ansprüche aus Stiftungsrecht
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Januar 2021, ZGO 2018 9);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Urteil vom 25. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Schwyz die aufsichtsrechtliche und subjektive zivilrechtliche Begehren (vgl. angef. Urteil lit. E) beinhaltende Klage des A.________ und von B.________ gegen die D.________ und E.________ vom 19. Juni 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde bzw. diese sich nicht als gegenstandslos erwies. Das Bezirksgericht erachtete sich sachlich nicht für zuständig, weil der Erhalt der G.________ (Kapelle), deren Bereitstellung für die öffentliche Pastoration und deren Nutzung für eigene kirchliche Anlässe Zwecke einer gewöhnlichen unter öffentlich-rechtlicher Aufsicht stehenden Stiftung zu Gunsten der politischen Gemeinde und der römisch-katholischen Kirchgemeinde H.________ ohne tatsächliche Verbindung zum kirchenrechtlichen System seien (vgl. insbes. angef. Urteil E. I./6.3). In der Sache verwarf es unter anderem die Destinatärstellung bzw. Aktivlegitimation der Kläger (ebd. E. III./1). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die auch den Hinweis enthielt, dass die Berufung schriftlich und begründet einzureichen sei und Berufungsanträge zu enthalten habe, erklärten die Kläger am 1. März 2021 die Berufung. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:
\n Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25.01.2021 im Verfahren Proz. ZGO 2018 9 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n Ausserdem verlangen sie, das Berufungsverfahren infolge Rechtshängigkeit einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde zu sistieren. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2021 beantragen die Beklagten, das Rechtsbegehren der Kläger abzuweisen. Sie machen geltend, das klägerische Rechtsmittel sei als Beschwerde zu qualifizieren und da diese unzulässig sei, sei darauf nicht einzutreten. Für eine Berufung würden die Rechtsbegehren den formellen Anforderungen von