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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. November 2021\n
ZK1 2021 19\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vaterschaftsklage
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. Februar 2021, ZEV 2020 13);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 25. Januar 2018 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Schwyz folgende Vaterschaftsklage:
\n Die Vaterschaftsklage sei gutzuheissen und es sei das Kindsverhältnis zwischen C.________ und A.________ rückwirkend auf die Geburt gerichtlich festzustellen.
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\n Nach dem Nachweis der biologischen Vaterschaft des Beklagten durch das Abstammungsgutachten vom 6. August 2018 (ZEV 2018 6 act. 21) stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 13. März 2019 in Anwendung italienischen Rechts fest, dass der Beklagte Vater des am ________ in Mailand geborenen Klägers sei. Die gegen dieses Urteil erklärte Berufung des Beklagten hiess die erste Zivilkammer mit Beschluss vom 27. April 2020 (
ZK1 2019 20) teilweise gut. Sie hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nachweis des ausländischen Rechts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
\n B.
Gestützt auf ein eingeholtes Gutachten zum anwendbaren Recht des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR-Gutachten) stellte der Einzelrichter mit Urteil vom 8. Februar 2021 im zweiten Rechtsgang wiederum fest, dass der Beklagte Vater des Klägers sei (ZEV 2020 13). Dagegen erhob der Beklagte am 11. März 2021 rechtzeitig Berufung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des SIR-Gutachtens durch Stellen der in seiner Eingabe vom 16. November 2020 beantragten Ergänzungsfragen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell auf die Klage nicht einzutreten und subeventuell die Klage abzuweisen. Die Vorinstanz überwies die Akten mit einer kurzen Vernehmlassung (KG-act. 5). Der Kläger beantragt mit Berufungsantwort vom 29. April 2021, die Berufung sei in vollem Umfang abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen
\n (KG-act. 6). Die Parteien, zuletzt der Kläger am 31. Mai 2021, reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 9 und 11).
\n C.
Am 25. Juni 2021 überwies das Bezirksgericht dem Kantonsgericht ein Schreiben eines anderen Anwalts des Klägers in der Beistandsangelegenheit des Beklagten, womit das Versterben des Beklagten in der Nacht auf den ________ mitgeteilt wurde (KG-act. 13). Die Parteien erhielten dieses Schreiben zur Kenntnis (KG-act. 14) und äusserten sich in der Folge dazu nicht, namentlich verlangten sie keine Sistierung des Berufungsverfahrens, in welchem der Aktenschluss bereits vor dem Ableben des Beklagten eingetreten war;-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Mit der Berufung nimmt der Beklagte keinen Bezug auf die Erwägungen des Vorderrichters zu seiner Zuständigkeit nach