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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. Mai 2021\n
ZK1 2021 20\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2021, ZEV 2019 9);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 20. Januar 2017 schloss die C.________ AG (nachfolgend Klägerin) mit der A.________ AG (Beklagte) einen Mietvertrag ab über einen F.________, der auf der Baustelle der Beklagten an der E.________strasse xx in Münchwilen zum Einsatz kam. Wegen offener Mietforderungen sowie Kosten für die Demontage und Abtransport des F.________ gelangte die Klägerin vor das Vermittleramt Lachen und liess nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung innert Klagebewilligungsfrist eine unbegründete Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren anhängig machen mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18’317.90, nebst Zins zu 5% p.a. seit 29. Dezember 2017, zu bezahlen.
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\n 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Opfikon, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2018, sei in diesem Umfang aufzuheben.
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\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Beklagten.
\n Am 27. August 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 8), anlässlich welcher die Klägerin ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Klage vom 4. März 2019 abänderte und nunmehr beantragte:
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\n - Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18’317.90, nebst Zins zu 5% p.a. auf CHF 9’218.90 seit 10. Juni 2017 sowie auf CHF 9’099.00 seit 27. September 2017, zu bezahlen.
\n - […]
\n - […].
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\n Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Verrechnung zu erlauben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
\n Mit Urteil vom 4. Februar 2021 erkannte der Einzelrichter was folgt:
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\n - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
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\n - Fr. 9’218.90 nebst 5% Zins seit 15.07.2017 (mittlerer Verfall) und
\n - Fr. 9’099.00 nebst 5% Zins seit 30.09.2017
\n zu bezahlen.
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\n - Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Opfikon vom 03.01.2018 wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 18’317.90 nebst 5% Zins seit 29.12.2017.
\n - Die Gerichtskosten von Fr. 2’750.00, bestehend aus der Schlichtungspauschale von Fr. 250.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 2’500.00, werden der Beklagten überbunden.
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\n Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2’750.00 zu bezahlen.
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\n - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
\n - [Rechtsmittel]
\n - [Mitteilung].
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\n 2.
Am 12. März 2021 reichte die Beklagte (nachfolgend Berufungsführerin) gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2021 innert Frist beim Kantonsgericht Berufung ein (KG-act. 1).
\n Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG-act. 2 und 5). Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des von der Berufungsführerin innert Frist nicht bezahlten Kostenvorschusses (vgl. KG-act. 3) wurde aufgrund der Aktenlage abgesehen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort konnte ebenfalls verzichtet werden (