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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 9. November 2021\n
ZK1 2021 21\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I._________, 8. J.________, Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt K.________,
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\n \n betreffend
| \n Vermächtnisklage
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021, ZGO 2019 20);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der zuletzt in Steinen wohnende, volljährig in Deutschland adoptierte Erblasser L.________ sel., geboren am ________, von Polen und Deutschland, war katholischer Priester und verstarb am ________ in der Gemeinde Schwyz. Seine eigenhändige Verfügung von Todes wegen vom 5. Oktober 1998 lautet (KB 2/6):
\n In dem Fall meines Todes
\n A.________ oder M.________ sind
\n berechtig meine Ersparnise sowie Vermögen
\n in der Schweiz u. Deutschland den Zwecken
\n ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten
\n groβzügig für sich zu nehmen.
\n SKA-Konten in Schwyz,+ Depot
\n Post Sparbuch Deutschland
\n LVM Versicherungen Münster.
\n Steinen, 5. X. 1998 [unterzeichnet] L.________
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\n a)
Die ehemalige Präsidentin am Bezirksgericht Schwyz wies A.________ als damalige Willensvollstreckerin am 28. Dezember 2018 aufsichtsrechtlich an, die in der Schweiz gelegenen Vermögensmittel mangels Nachweis, dass diese nicht zum Nachlass gehörten, gemäss dem Teilungsvertrag und gerichtlichen Vergleich an die Erben zu verteilen, wobei offengelassen wurde, ob die Verfügung vom 5. Oktober 1998 ein gültiges Vermächtnis darstelle (ZES 2018 229). In der Folge trat A.________ als Willensvollstreckerin zurück und das Kantonsgericht schrieb deren gegen die Anweisungen eingereichte Beschwerde am 17. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab. Es wurde ebenfalls ausdrücklich offengelassen, wie die Verfügung vom 5. Oktober 1998 auszulegen sei (
ZK2 2019 1 E. 4).
\n b)
Mit Klage vom 7. Oktober 2019 stellte A.________ hauptsächlich folgenden, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Schwyz modifizierten Antrag Ziffer 1 (Vi-act. 30):
\n Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin das in der letztwilligen Verfügung des Erblassers, L.________ (gest. ________), vom 5. Oktober 1998 ausgesetzte Vermächtnis „Ersparnisse sowie Vermögen in der Schweiz u. Deutschland“ zu bezahlen, entsprechend einem nach dem Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, min. aber von CHF 418‘173.70 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2015.
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\n Die Klägerin wurde anlässlich der Hauptverhandlung befragt (Vi-act. 29 S. 7 ff.), wobei sie unter anderem zu Protokoll gab, ihr habe L.________ sel. gesagt, ganz sicher dürfe das Spendengeld nicht seine Familie erben (ebd. S. 9 Frage 5). Mit Urteil vom 17. Februar 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab und hob eine vorsorglich angeordnete Kontosperre bei der N.________ (Bank I) auf. Mit rechtzeitiger Berufung vom 24. März 2021 beantragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und ihre Klagebegehren vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten verlangen mit Berufungsantwort vom 22. April 2021 die Berufung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Gutheissung der Klage seien sie für berechtigt zu erklären, eine Gegenforderung von Fr. 24‘000.00 zur Verrechnung zu bringen (KG-act. 9). Dazu nahm die Klägerin nochmals Stellung (KG-act. 13).
\n 2.
Die Vorinstanz stellte fest, zwischen den Parteien sei nur Inhalt und Gültigkeit des Dokuments vom 5. Oktober 1998 umstritten, nicht aber, dass es sich um eine eigenhändige Verfügung im Sinne von