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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 14. März 2022
\n ZK1 2021 22
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung (Rückerstattung von Gerichtskostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen für Parteientschädigungen)
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021, ZGO 2019 1);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Klägerin wandte sich im August 2013 an den Beklagten, da sie nach einem geeigneten Prozessanwalt in der Schweiz suchte, um gegen mehrere in der Schweiz domizilierte Öl- und Gasgesellschaften gerichtlich vorzugehen. Daraufhin vertrat der Beklagte die Klägerin in diversen Gerichtsprozessen in der Schweiz gegen die Öl- und Gasgesellschaften. Die Parteien schlossen für dieses Mandatsverhältnis keinen schriftlichen Vertrag. In den Gerichtsverfahren traten die Klägerin mehrheitlich gemeinsam mit E.________, der F.________ und der G.________ als klägerische Parteien auf, die ebenfalls vom Beklagten vertreten wurden. E.________ war damals für sämtliche drei genannten Gesellschaften zeichnungsberechtigt. Im Rahmen dieser Gerichtsverfahren verlangten die Gerichte hohe Gerichtskostenvorschüsse sowie Beiträge als Sicherheiten für die Parteientschädigungen. Der Beklagte informierte seine Klienten jeweils per E-Mail über die zu leistenden Vorschüsse und Sicherheiten, worauf Letztere die geforderten Beträge auf ein Konto des Beklagten überwiesen und der Beklagte sie jeweils an die involvierten Gerichte weiterleitete. Die vom Beklagten geführten Prozesse und Rechtsmittelverfahren wurden in der Periode zwischen dem 9. September 2016 und dem 7. August 2017 mehrheitlich zu Ungunsten der Klägerin, von E.________, der F.________ und der G.________ entschieden.
\n Am 16. Januar 2018 sandte der Beklagte der Klägerin per E-Mail eine Excel-Datei. Aus der darin enthaltenen Tabelle \"Collected\" geht hervor, dass der Beklagte von den involvierten Schweizer Gerichten in den Verfahren gegen H.________, I.________, J.________ und K.________ im Zusammenhang mit den überschüssigen Gerichtskostenvorschüssen und Parteisicherheiten Rückzahlungen von insgesamt Fr. 1'318'832.00 erhielt. Am 24./25. Januar 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er einige Tage zuvor sämtliche Mandate für E.________ niedergelegt habe. Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 liess der Beklagte der Klägerin die bereits am 16. Januar 2018 zugestellte Excel-Datei erneut zukommen, wobei darin in der Tabelle \"Honorary Notes (fees, expendes, third pary cost)\" – im Vergleich zu der am 16. Januar 2018 versandten Datei – neu in einer zweiten Position 16 eine Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 aufgeführt wurde. Nachdem die Klägerin den Beklagten aufgefordert hatte, die neu aufgeführte Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 zu erklären, führte Letzterer mit E-Mail vom 23. Mai 2018 aus, diese Honorarforderung basiere auf einer Vereinbarung mit E.________ und sei von diesem bewilligt worden, weshalb er (der Beklagte) vorschlage, dass sich die Klägerin hinsichtlich weiterer Details bei E.________ erkundigen solle. Gleichentags sandte der Beklagte der Klägerin eine weitere E-Mail mit einer abermals korrigierten Version der bereits am 16. Januar 2018 und 16. Mai 2018 gesandten Excel-Datei zu (angef. Urteil, E. 5 S. 9 f.; KG-act. 1 und 7).
\n B. Am 4. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'318'832.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2018 zu bezahlen.
\n 2. Eventualiter sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach