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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 21. Juni 2022\n
ZK1 2021 29\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. März 2021, ZGO 2017 001);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Einsiedeln die Klage der A.________ AG vom 6. Februar 2017 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2021 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihre Klage gutzuheissen und die Berufungsgegnerin zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 11‘780.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. November 2015, Fr. 4‘315.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2015, Fr. 2‘545.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. März 2016, Fr. 9‘204.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2016, Fr. 7‘422 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Mai 2016, Fr. 18‘360.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2016, Fr. 7‘271.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Juni 2016, Fr. 12‘225.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 2016, Fr. 13‘828.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2016
und Fr. 3‘826.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2016, total Fr. 90‘779.95. Ausserdem verlangt sie die Beseitigung entsprechender Rechtsvorschläge der Beklagten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2021 beantragt die Beklagte, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen (KG-act. 7).
\n 2.
Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin unbestritten als Revisionsstelle der Beklagten tätig gewesen sei und ihr dafür grundsätzlich eine Vergütung zustehe (angef. Urteil E. 11), begründete die Vorinstanz ihr klageabweisendes Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin die Klage mangelhaft substantiiert habe. Die von der Klägerin eingereichten Honorarrechnungen würden die erbrachten Leistungen nicht in Revisions- und Zusatzdienstleistungen kategorisieren. Soweit sie 45.75 Stunden für den Jahresabschluss 2014 und 192.25 Stunden für 2015 geltend mache, lasse die Klägerin weitere Ausführungen zu den unterschiedlich hohen Aufwänden sowie den Stundenansätzen nach Verantwortung, Kenntnis und Erfahrung der jeweils tätigen Personen und auch Angaben vermissen, welche die Dienstleistungen den einzelnen Revisionsjahren zuordnen lassen. Aufgrund der Tabelle mit Rechnungsdetails und Kurzkommentaren zu den jeweils nach zeitlichem Aufwand einzeln aufgelisteter Tätigkeiten könne das Gericht den objektiv gerechtfertigten Aufwand nicht ermitteln. Namentlich könne es nicht beurteilen, für welches Mandat wie viel Aufwand erbracht worden und ob der Stundenansatz jeweils gerechtfertigt gewesen sei (ebd. E. 12 f.). Für eine mündliche Auftragserteilung der geltend gemachten Zusatzaufträge lägen keine Anhaltspunkte vor und für die pauschale Behauptung einer konkludenten Auftragserteilung durch Übergabe der Belege würden keine hinreichenden Beweise offeriert. Ferner lasse sich aus dem Sachvortrag der Klägerin betreffend E-Mails, die sie angeblich veranlasst habe, gewisse zusätzliche Tätigkeiten vorzunehmen, nicht entnehmen, um welche Aufträge es sich konkret handle. Ein Zusammenhang zu den Leistungsbeschreibungen resp. den Kommentaren in der Tabelle sei nicht selbstredend (ebd. E. 18). Abgesehen davon mangle es auch hier an weiteren Ausführungen zu der Angemessenheit des Honorars – wer, was und wie lange insgesamt für „allgemeine Arbeiten“ tätig gewesen sei – und enthalte die Tabelle respektive die klägerische Leistungszusammenstellung unter dem Titel „Ehe- und Erbvertrag“ Arbeiten, für welche die Beklagte nicht passivlegimiert sei (E. 20 f.). Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen nie bestritten worden seien, könne keine Honorarforderung begründen. Vielmehr müsse die Klägerin – was sie unterlassen habe – substantiieren und Beweise dazu offerieren, dass sie die Arbeiten sorgfältig ausgeführt habe (E. 23).
\n 3.
In einer prozessualen Vorbemerkung bestreitet die Beklagte, dass die Berufungsschrift die Begründungspflicht erfülle.
\n a)
Gemäss