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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 23. Juni 2022
\n ZK1 2021 30
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23. März 2021, ZGO 2017 002);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Einsiedeln die Klage der A.________ AG vom 27. Februar 2017 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2021 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihre Klage gutzuheissen und die Berufungsgegnerin zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 5‘462.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2015, Fr. 5‘376.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2016, Fr. 7‘665.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2016, Fr. 8‘640.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2016, Fr. 5‘510.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 2016 und Fr. 4‘209.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2016, total Fr. 36‘865.35. In diesem Umfang verlangt sie ausserdem die Beseitigung der Rechtsvorschläge der Beklagten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2021 beantragt die Beklagte, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen (KG-act. 7).
\n 2. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin unbestritten als Revisionsstelle der Beklagten tätig gewesen sei und ihr dafür grundsätzlich eine Vergütung zustehe (angef. Urteil E. 16), begründete die Vorinstanz ihr klageabweisendes Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin die Klage mangelhaft substantiiert habe. Die von der Klägerin eingereichten Honorarrechnungen würden die erbrachten Leistungen nicht in Revisions- und Zusatzdienstleistungen kategorisieren. Soweit sie 11.50 Stunden für den Jahresabschluss 2014 und 29.00 Stunden für 2015 geltend mache, lasse die Klägerin weitere Ausführungen zu den unterschiedlich hohen Aufwänden sowie den Stundenansätzen nach Verantwortung, Kenntnis und Erfahrung der jeweils tätigen Personen und auch Angaben vermissen, welche die Dienstleistungen den einzelnen Revisionsjahren zuordnen lassen. Aufgrund der Tabelle mit Rechnungsdetails und Kurzkommentaren zu den jeweils nach zeitlichem Aufwand einzeln aufgelisteter Tätigkeiten könne das Gericht den objektiv gerechtfertigten Aufwand nicht ermitteln. Namentlich könne es nicht beurteilen, für welches Mandat wie viel Aufwand erbracht worden und ob der Stundenansatz jeweils gerechtfertigt gewesen sei (angef. Urteil E. 17 f.). Für eine mündliche Auftragserteilung der geltend gemachten Zusatzaufträge lägen keine Anhaltspunkte vor und für die pauschale Behauptung einer konkludenten Auftragserteilung durch Übergabe der Belege würden keine hinreichenden Beweise offeriert. Ferner lasse sich aus dem Sachvortrag der Klägerin betreffend E-Mails, die sie angeblich veranlasst habe, gewisse zusätzliche Tätigkeiten vorzunehmen, nicht entnehmen, um welche Aufträge es sich konkret handle. Ein Zusammenhang zu den Leistungsbeschreibungen resp. den Kommentaren in der Tabelle sei nicht selbstredend (ebd. E. 22). Abgesehen davon mangle es auch hier an weiteren Ausführungen zu der Angemessenheit des Honorars – wer, was und wie lange insgesamt für „allgemeine Arbeiten“ tätig gewesen sei (E. 24). Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen nie bestritten worden seien, könne keine Honorarforderung begründen. Vielmehr müsse die Klägerin – was sie unterlassen habe – substantiieren und Beweise dazu offerieren, dass sie die Arbeiten sorgfältig ausgeführt habe (E. 26).
\n 3. In einer prozessualen Vorbemerkung bestreitet die Beklagte, dass die Berufungsschrift die Begründungspflicht erfülle.
\n a) Gemäss