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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 22. März 2022
\n ZK1 2021 35
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
 
A.________,
\n Klägerin und Berufungsführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin AL.________,
 
gegen
 
Miteigentümergemeinschaft B.________, bestehend aus:
1.  a)  C.________,
 b)  D.________,
2.  E.________,
3.  F.________,
4.  G.________,
5.  a)  H.________,
 b)  I.________,
6.  J.________,
7.  K.________,
8.  a)  L.________,
 b)  M.________,
9.  N.________,
10.  O.________,
11.  P.________,
12.  a)  Q.________,
 b)  R.________,
13.  S.________,
14.  a)  AM.________,
 b)  T.________
15.  a)  U.________,
 b)  V.________,
16.  a)  W.________,
 b)  X.________,
17.  Y.________
18.  Z.________,
19.  AA.________,
20.  AB.________,
21.  a)  AC.________,
 b)  AD.________,
 
Beklagte und Berufungsgegner,
alle ausser Beklagte und Berufungsgegnerin Ziff. 18 vertreten durch Rechtsanwalt AE.________,
 
 
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betreffend
Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. April 2021, ZEV 2021 10);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Das Miteigentumsgrundstück KTN zz mit 382 m2 Gebäudegrundfläche, unterirdischer Garage, Strasse und Hofraum in Bäch (KB 15 Ziff. I/1) wurde mit anderen Grundstücken der Überbauung „AN.________“ (Stockwerkeigentumsgrundstücke KTN yy und xx, Reiheneinfamilienhäuser KTN ww-vv sowie die weiteren Miteigentumsgrundstücke KTN uu und tt) vom ursprünglichen Stammgrundstück KTN ss abgetrennt. Miteigentumsanteile an KTN zz wurden mit anderen Objekten der „AN.________“ verkauft und gemäss Reglement über die Nutzung und Verwaltung des Miteigentums mit dem Recht verbunden, als unter- und oberirdische Parkplätze allein und ausschliesslich zu nutzen (KB 15 Ziff. I/2f.). A.________ ist Eigentümerin des Reiheneinfamilienhauses KTN vv sowie mehrerer Miteigentumsanteile an der B.________, KTN zz GB Freienbach, 8806 Bäch (KB 16 und 18).
\n B. Die Miteigentümer B.________ wurden zur Versammlung vom 28. Juni 2017, 21:00 Uhr, eingeladen (KB 10). Aufgrund der vorgerückten Zeit (29. Juni 2017, 00:10 Uhr) wurde zufolge eines sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses aufgrund eines provisorisch vorliegenden Budgets „ad-hoc“ einstimmig beschlossen, für Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 Akontorechnungen zu stellen (Beschluss Nr. 2). Der „Rest der Versammlung“ wurde auf den 7. August 2017 verschoben (KB 11 S. 3). Dazu erging eine erneute Einladung mit teilweise neu traktandierten Geschäften (KB 10a). Unter Traktandum 8 wurde die Jahresrechnung 2016, unter 11.10.2 ein Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft und unter 13.2 das Budget 2017 genehmigt (KB 12 S. 5, 9 und 10). An beiden Versammlungen liess sich A.________ durch die Verwaltung vertreten (KB 11 und 12 je S. 2). Am 16. August 2018 klagte sie gegen Beschlüsse der Miteigentümer der B.________ und beantragt deren Aufhebung zufolge Ungültigkeit, eventualiter die Feststellung deren Nichtigkeit. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte mit Urteil vom 17. Dezember 2019 die Nichtigkeit von drei Beschlüssen über neu traktandierte Geschäfte an der Miteigentümerversammlung vom 7. August 2017 fest (vgl. KG-act. 1/3, Dispositivziff. 1), hob den Beschluss vom 7. August 2017 über die Genehmigung des Hauswartungsvertrages teilweise auf (ebd. Dispositivziff. 2) und wies im Restumfang die Klage ab, soweit er darauf eintreten konnte (ebd. Dispositivziff. 3). In Gutheissung der Berufung der Klägerin hob die Zivilkammer des Kantonsgerichts am 26. August 2020 Dispositivziffern 2 bis 5 dieses Urteils auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (ZK1 2020 12).
\n C. Mit Urteil vom 29. April 2021 erkannte der Einzelrichter im zweiten Rechtsgang:
\n 1. Der Beschluss „10.1.2 [recte 11.10.2] Antrag Delegierte/Vertreter: Genehmigung Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft“ der Miteigentümerversammlung vom 7. August 2017 wird aufgehoben, soweit damit über die Hauswartung der Fläche, die im ausschliesslichen Nutzungsrecht der Klägerin steht, entschieden wurde.
\n 2.  Im Restumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘000.00 werden der Klägerin und den Beklagten je hälftig auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 3‘000.00 bezogen.
\n 3.2 Die Beklagten haben der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes solidarisch haftend CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
\n 4.  Die Beklagten haben der Klägerin solidarisch haftend eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 und einen entsprechenden Gerichtskostenersatz von CHF 500.00 zu bezahlen.
\n 5./6. [Rechtsmittel/Zufertigung].
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\n D. Gegen dieses der Rechtsvertreterin der Klägerin im zweiten Rechtsgang am 10. Mai 2021 zugestellte Urteil erhob die Klägerin am 9. Juni 2021 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) aufzuheben und die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung vom 07.08.2017 und der Beschluss Ziffer 2 der Miteigentümerversammlung vom 29.06.2017 betreffend provisorisches Budget und Akontorechnungen für nichtig zu erklären.
\n 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) in Gutheissung der nachstehenden Berufungsanträge aufzuheben:
\n 2.1. der Beschluss Ziff. 2 der Miteigentümerversammlung B.________ (KTN zz GB Freienbach), 8806 Bäch, vom 29. Juni 2017 betreffend Budget und Akontorechnungen sei ex tunc für ungültig zu erklären;
\n 2.2. folgende Beschlüsse vom 7. August 2017 der ausserordentlichen Miteigentümerversammlung B.________ (KTN zz GB Freienbach), 8806 Bäch, seien ex tunc für ungültig zu erklären:
\n a.  der Beschluss Ziff. 8.2 über die Genehmigung der Jahresrechnung [2016]
\n b.  der Beschluss Ziff. „10.1.2 Antrag Delegierte/Vertreter: Genehmigung Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft“ im Umfang der Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens
\n c.  der Beschluss Ziff. 13.2 über die Genehmigung des Budgets 2017.
\n 3. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) aufzuheben und zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive des vorinstanzlichen Verfahrens und der Schlichtungsverfahren (SFR 2017 124 und SFR 2018 47) zulasten der Beklagten, wobei richterlich festzustellen sei, dass sämtliche aus diesem Rechtsstreit entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten nicht dem Miteigentum KTN zz, Grundbuch Freienbach-Bäch, belastet werden dürfen.
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\n Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2021 beantragen die vertretenen Beklagten, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 8). Im Rahmen des unbedingten Replikrechts nahm die Klägerin nochmals am 10. September 2021 Stellung (KG-act. 14);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Gemäss