\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Urteil vom 11. August 2022\n
ZK1 2021 36\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Nebenfolgen der Ehescheidung (Unterhalt, Verfahrenskosten)
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Mai 2021, ZEO 2019 001);-
\n
\n
\n
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Einsiedeln. Ihre Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. Juli 2012 leben die Parteien getrennt.
\n B.
Die Sachdarlegung beschränkt sich auf die vor Kantonsgericht noch strittigen Punkte: Ehegattenunterhalt, Kostenverlegung des Gutachtens von E.________, Kosten- und Entschädigungsregelung vor Erstinstanz in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 sowie vor Kantonsgericht im Verfahren
ZK1 2017 35.
\n Mit Urteil vom 9. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, dass der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (Dispositiv-Ziff. 2). Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht diese Dispositiv-Ziffer auf, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diesbezüglich den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht festzustellen, und wies die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/XXXI, E. 2.7 S. 24). Mit Urteil vom 12. Mai 2021 erkannte diese Folgendes:
\n
1.
Der Beklagten wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
\n
2.-5.
[…]
\n
6.
Die Kosten des Gutachtens E.________ in Höhe von insgesamt CHF 6'468.00 werden der Beklagten überbunden, wobei CHF 3'000.00 über deren am 11.11.2019 geleisteten Vorschuss bezogen werden, so dass sie der Gerichtskasse noch CHF 3'468.00 zu bezahlen hat.
\n
7.
[…]
\n
8.
Die restlichen Gerichtskosten in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 werden auf CHF 12'000.00 festgesetzt und dem Kläger zu 1/3 (CHF 4'000.00) und der Beklagten zu 2/3 (CHF 8'000.00) überbunden.
\n Der Anteil des Klägers in Höhe von CHF 4'000.00 wird über seine Vorschüsse von gesamthaft CHF 6'000.00 bezogen. Über den verbleibenden Vorschussbetrag von CHF 2'000.00 werden Verfahrenskosten, die der Beklagten in Höhe von CHF 8'000.00 überbunden sind, bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts für diese CHF 2'000.00 auf die Beklagte. Unter Anrechnung des von der Beklagten geleisteten Vorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben CHF 4'000.00, die sie der Gerichtskasse noch zu bezahlen hat.
\n
9.
Die Beklagte hat den Kläger in den Verfahren ZEO 2014 02 und ZEO 2019 001 ausserrechtlich mit CHF 13'000.00 inkl. MwSt zu entschädigen.
\n 10.
Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in
ZK1 2017 35 in Höhe von CHF 4'500.00 werden den Berufungsparteien (= vorliegend Parteien) zur Hälfte überbunden. Sie sind vom Kantonsgericht Schwyz über den verbliebenen Verfahrenskostenvorschuss der Berufungsklägerin (= vorliegend Beklagten) bezogen worden, wobei ihr nunmehr das Rückgriffsrecht für die Hälfte, d.h. für CHF 2'250.00, auf den Berufungsbeklagten (= vorliegend Kläger) eingeräumt wird.
\n 11.
Die ausserrechtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Schwyz in
ZK1 2017 35 werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 12.
[…]
\n 13.
[…]
\n C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12.5.2021 im Verfahren ZEO 2019 001 (alt: ZEO 2014 022) sei in den Ziffern 1, 6, 8, 9, 10 und 11 aufzuheben.
\n 2.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung des Berufungsbeklagten Fr. 1‘700.00, ev. wie viel, zu bezahlen.
\n 3.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren sei praxisgemäss zu indexieren.
\n 4.
Die Kosten des Gutachtens von E.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'468.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten, ev. der Vorinstanz, subeventuell dem Gutachter selbst, aufzuerlegen.
\n 5.
Die Gerichtskosten in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
\n 6.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für die Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 mit der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 39'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
\n 7.
Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten im Verfahren
ZK1 2017 35 in der Höhe von Fr. 4'500.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten, ev. der Vorinstanz aufzuerlegen, und die Berufungsklägerin sei für das Verfahren
ZK1 2017 35 mit der vom Kantonsgericht Schwyz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
\n 8.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 9.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, ev. zu Lasten der Vorinstanz.
\n Mit Berufungsantwort vom 23. August 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Im Weiteren beantragte er, dass der Berufung gestützt auf