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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 24. Mai 2022
\n ZK1 2021 37
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
1. A.________,
 Kläger und Berufungsführer,
2. B.________,
 Klägerin und Berufungsführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
D.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
 
 
 
 
betreffend
Kündigungsanfechtung (Mietvertrag)
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 25. Mai 2021, ZEV 2020 12);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Kläger erhoben am 5. November 2020 Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit den Anträgen, die Kündigung der Beklagten vom 6. Dezember 2019 des Mietvertrags vom 14. November 2017 betreffend die 4½-Zimmerwohnung, 1. OG rechts, J.________weg xx sei als missbräuchlich zu erklären und aufzuheben, eventualiter sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/I). Die Beklagte erstattete am 31. Dezember 2020 die Klageantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (Vi-act. A/II). An der Instruktions- und Hauptverhandlung vom 18. März 2021 hielten die Parteien repli- bzw. duplicando an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III inkl. a und b). Mit Urteil vom 25. Mai 2021 wies der Einzelrichter die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7‘500.00 den Klägern und verpflichtete sie, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6‘619.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 2).
\n b) Dagegen erhoben die Kläger am 24. Juni 2021 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 25.05.21 sei aufzuheben.
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\n 2. Die Kündigung der Beklagten vom 06.12.19 des Mietvertrags vom 14.11.17 betreffend die 4½-Zimmerwohnung, 1. OG rechts, J.________weg xx sei als missbräuchlich zu erklären und aufzuheben.
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\n 3. Eventualiter sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken.
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\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
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\n Mit Berufungsantwort vom 30. August 2021 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (KG-act. 7). Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 20. bzw. 29. Oktober 2021 (KG-act. 9 und 11).
\n c) Am 22. März 2022 teilten die Kläger unter Beilage der Kündigung vom 22. März 2022 mit, dass sie das Mietverhältnis per 30. April 2022 gekündigt hätten, und ersuchten aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (KG-act. 13 inkl. 13/1). Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 sprach sich die Beklagte unter gleichzeitiger Einreichung einer Honorarnote ebenfalls für die Abschreibung des Verfahrens aus (KG-act. 15 inkl. KG-act. 15/1). Am 8. April 2022 teilten die Kläger, unter Beilage einer Kostennote sowie eines Schreibens der Beklagten vom 30. März 2022, mit, dass Letztere ihre vorzeitige Kündigung vorbehaltlos akzeptiert und explizit auf die Meldung von Nachmietern verzichtet habe (KG-act. 18 inkl. KG-act. 18/1 und 2). Die Beklagte bestreitet dies in ihrer Eingabe vom 12. April 2022 und hält unter Beilage einer angepassten Kostennote fest, sie habe vom Wegzug der Kläger nur Kenntnis genommen und keinesfalls eine Kündigung „vorbehaltlos akzeptiert“. Mit dem definitiven Auszug aus der Mietwohnung falle das Rechtsschutzinteresse der Kläger dahin, womit es an der Prozessvoraussetzung nach