\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 29. November 2022\n
ZK1 2021 38\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ SA, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Werkvertrag
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 2. Juni 2021, ZEV 2019 53);-
\n
\n
\n
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ (nachfolgend Kläger) und die C.________ SA (nachfolgend Beklagte) vereinbarten im Herbst 2017, dass die Beklagte auf der linken Heckseite des Motorboots G.________, SZ xx, des Klägers eine Treppe mit zwei Trittflächen montiert, um auch backbordseits auf die vorhandene Badeplattform gelangen zu können. Die Beklagte führte diese Arbeit zwischen dem 21. und dem 23. November 2017 in der E.________-Werft in H.________ aus. Sie stellte dafür zusammen mit anderen ausgeführten Arbeiten am 14. Dezember 2017 Rechnung (Vi-act. 1/2), welche der Kläger unbestrittenermassen bezahlte. Am 3. Juni 2018 benutzte der Kläger die neuen Trittflächen erstmals, weil er baden gehen wollte. Beim Betreten bzw. Belasten der unteren der beiden von der Beklagten montierten Trittflächen mit einem Bein gab diese nach. Der Kläger stürzte und fiel zwischen Heck und Badeplattform. Er zog sich eine tiefe Fleischwunde am rechten Unterschenkel zu und gibt an, auch eine Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter erlitten zu haben, was allerdings umstritten ist. Gemäss den im Recht liegenden Arztzeugnissen war der Kläger ab Unfalltag bis Ende November 2018 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig. Er meldete den Unfall der I.________ (Versicherung I) als obligatorische Unfallversicherung. Diese richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus. Weil der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte sei für seinen Unfall verantwortlich, nahm er Kontakt zu ihr auf. Die Beklagte wies jedoch jede Verantwortung von sich und lehnte ihre Haftung ab.
\n 2.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt H.________ (Vi-act. 1/5) reichte der Kläger am 18. Oktober 2019 eine
\n (Teil-)Klage ein (Vi-act. 1). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor den Einzelrichter des Bezirksgerichts March geladen (Vi-act. 4). Anlässlich dieser Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 begründete der Kläger seine Klage (Vi-act. 5) und die Beklagte trug ihre Klageantwort vor (Vi-act. 7), wobei sie der J.________ gestützt auf