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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. September 2022\n
ZK1 2021 39\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Genossame Lachen, Postfach 264, Aastrasse 12/14, 8853 Lachen, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Hundehaltung/Kündigungsschutz/Forderung aus Miete
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Juni 2021, ZEV 2020 37);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Genossame Lachen vermietete mit Vertrag vom 29. März 2016 A.________ und E.________ eine 5.5 Zimmerwohnung im 2. OG des Mehrfamilienhauses an der F.________strasse xx in 8853 Lachen SZ. Nach einer Sanierung bezogen die Kläger ab 1. Juli 2019 im gleichen Mietobjekt eine andere 5.5 Zimmerwohnung im 1. OG. Nach Ziff. 6.3 der allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag gilt für grössere Haustiere folgende Regelung (ZEV 20 37 Vi-act. 1 KB 3 bzw. Vi-act. 6 BB 3):
\n Katzen, Hasen, Hunde, Papageien und Reptilien dürfen nicht gehalten oder gehütet werden. Vorbehalten bleibt die schriftliche Zustimmung des Vermieters.
\n Dem Vermieter steht es zu, jederzeit unter Einhaltung einer den Umständen angemessenen Frist seine schriftlich erteilte Zustimmung zu widerrufen, sofern die mit der Zustimmung verbundenen Auflagen verletzt werden, sich Übelstände ergeben oder begründete Reklamationen von Mitbewohnern vorliegen.
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\n Wird die Tierhaltung stillschweigend geduldet, so erfolgt dies nur auf Zusehen hin (ebd. KB 3 Ziff. 6.4).
\n B.
Nach einem seitens der Mieter mit begründeter E-Mail vom 21. Januar 2020 erbetenen (Vi-act. 6 BB 8) erfolglosen Gespräch Ende Januar 2020 zwischen den Vertragsparteien über eine Zustimmung zum Vorhaben der Mieter, für ihren an Autismus leidenden Sohn einen Assistenzhund zu halten und auszubilden, teilten die Mieter der Vermieterin den Einzug eines Hundes mit und ersuchten um wohlwollende Prüfung ihrer Situation (je Vi-act. 1 KB 7). Die Vermieterin rügte am 17. April 2020 die Anschaffung eines Hundes ohne ihre Zustimmung sowie weitere Missstände und forderte die Mieter auf, diese bis spätestens Ende Mai 2020 zu beseitigen (ebd. KB 11). Nach anwaltlicher Korrespondenz (ebd. KB 12 f.) kündigte die Vermieterin am 18. Juni 2020 die Wohnung wegen andauernder Verletzung des Mietvertrages (ZEV 20 38 Vi-act. 1 KB 5 f.).
\n C.
Die Mieter verlangten beim Bezirksgericht March mit separaten Klagebewilligungen vom 27. Oktober 2020 am 20. November 2020 soweit dies nachfolgend noch von Interesse ist einerseits die Haltung eines Hundes der Rasse „Malteser“ in ihrer Wohnung zu bewilligen (ZEV 20 37 Vi-act. 1 Antrag Ziff. 1 gestützt auf Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2020, KB 2), andererseits die Kündigung der Wohnung vom 18. Juni 2020 per 30. September 2020 als missbräuchlich zu bezeichnen, eventualiter das Mietverhältnis zu erstrecken (ZEV 20 38 Vi-act. 1 Anträge Ziff. 1 und 2 sowie KB 2). Mit Urteil vom 8. Juni 2021 wies der Einzelrichter die Kläger mit ihren Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (angef. Urteil ZEV 20 38 Dispositivziffer 2 ff.).
\n D.
Gegen das Urteil erheben die Kläger rechtzeitig Berufung mit den Anträgen, in Aufhebung von Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Kündigung als missbräuchlich zu bezeichnen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Hundehaltung für den Hund der Rasse „Malteser“ in der Wohnung zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Erstreckung des Mietverhältnisses zu beurteilen. Subeventualiter sei eine zweijährige Erstreckung des Mietverhältnisses zu gewähren. Die Beklagte beantragt mit Antwort vom 31. August 2021, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 8);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Die Berufung ist angesichts des im Wesentlichen unbestritten geltend gemachten Streitwerts von Fr. 99‘975.00 (Berufung II/2; angef. Urteil E. 4) gegen den erstinstanzlichen Endentscheid zulässig (