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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 10. Oktober 2022\n
ZK1 2021 40\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021, ZGO 2019 10);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Klägerin ist ein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Verein, der die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen E.________branche vom 1. Januar 2020, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und den Vollzug des GAV der Schweizerischen E.________branche bezweckt (KG-act. 7/2). Die Beklagte verfolgt den Zweck, Personal zu vermitteln und zu verleihen (Vi-KB 3).
\n B.
Am 29. März 2017 führte die von der Klägerin beauftragte F.________ bei der Beklagten eine Lohnbuchkontrolle für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2017 durch. Der Abschlussbericht vom 23. Mai 2017 stellte diverse Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen G.________ (nachfolgend: GAV E.________) 2014-2018 fest mit einer Unterschreitung der geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 164‘045.81 (Vi-KB 5). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten (Vi-KB 6 und 7) entschied der Vorstand der Klägerin am 6. September 2017, dass die Beklagte Lohnnachzahlungen von Fr. 164‘045.81 an die Arbeitnehmer zu leisten sowie die Lohnbuchkontrollkosten von Fr. 12‘651.70, eine Konventionalstrafe von Fr. 49‘221.75 und Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu tragen habe (Vi-KB 8). Die Klägerin wies den von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs (fälschlicherweise als Beschwerde bezeichnet) mit Entscheid vom 8. Februar 2017 ab (Vi-KB 9 f.). Weil die Beklagte in der Folge die erwähnten Kosten und die Konventionalstrafe nicht bezahlte, leitete die Klägerin mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen vom 8. Oktober 2018 gegen die Beklagte die Betreibung ein für eine Forderung im Umfang der genannten drei Beträge, wogegen die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 11).
\n C.
Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 28. Januar 2019 vor dem Vermittleramt Lachen (Vi-KB 4) reichte die Klägerin am 13. Mai 2019 beim Bezirksgericht March Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten zur Zahlung von CHF 12‘651.70 Ersatz der Kosten für Lohnbuchkontrolle, von CHF 49‘221.75 Konventionalstrafe und CHF 500.00 Verfahrenskosten nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 20. März 2018.
\n 2.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Lachen im Umfang von CHF 62‘373.45 zzgl. Verzugszins zu 5 % p.a. seit dem 20. März 2018 aufzuheben.
\n 3.
Die Beklagte sei zur Bezahlung der Betreibungsgebühren in Höhe von CHF 103.30 zu verpflichten.
\n Alles unter Verfahrenskosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
\n Eventualbegehren
\n Es sei festzustellen, dass die Beklagte Rückzahlungen in Höhe von CHF 164‘045.81 an Mitarbeitern gemäss Kontrollberichte vom 23./24. Mai 2017 auszurichten hat.
\n Nach Durchführung des Verfahrens erliess das Bezirksgericht March am 17. Juni 2021 folgendes Urteil:
\n 1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 28‘400.00 nebst 5 % Verzugszins seit 20.03.2018 zu bezahlen.
\n 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 08.10.2018 wird im Umfang der geschützten Forderung aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 28‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 20.03.2018.
\n 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5’800.00, bestehend aus der Schlichtungspauschale von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 5‘500.00, werden den Parteien je hälftig auferlegt.
\n Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2‘900.00 zu bezahlen.
\n 4.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 5.
[Rechtsmittel]
\n 6.
[Mitteilung]
\n D.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 16. August 2021 (Poststempel: 17. August 2021) Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Der vorliegende Entscheid sei aufzuheben und zur Neuerwägung zurückzuweisen, da wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt wurden bzw. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
\n 2.
Eventual sei der Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin.
\n Mit Berufungsantwort vom 20. September 2021 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten (KG-act. 7). In der Folge reichten die Parteien je eine weitere Eingabe ein (KG-act. 11 und 13).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Die Klägerin bestreitet vorsorglich die fristwahrende Erstattung der Berufung und des Kostenvorschusses durch die Beklagte (KG-act. 7, S. 3 N 9 f.). Die Beklagte nahm das vorinstanzliche Urteil am 18. Juni 2021 entgegen (Vi-act. 37) und überbrachte die Berufungsschrift vom 16. August 2021 am 17. August 2021 der Schweizerischen Post (Couvert zu KG-act. 1). Damit erfolgte die Berufungseingabe der Beklagten unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2021 bis 15. August 2021 (vgl.