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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 13. September 2022\n
ZK1 2021 41\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vereinsausschluss
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021, ZGO 2019 17);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die B.________ (nachfolgend Beklagte) ist ein seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragener Verein mit Sitz in D.________ SZ. Sie bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des E.________, die Schulung des F.________ Nachwuchses, die Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von H.________ und I.________ (Vi-act. 1, Beilagen 6 und 8). A.________ (nachfolgend Kläger) war seit 1968 Mitglied der Beklagten und übte verschiedene Vereinsfunktionen aus. Mit Beschluss vom 28. März 2019 schloss die Vereinsversammlung den Kläger mit dem notwendigen Quorum von 2/3 aller Aktivmitglieder ohne Angabe von Gründen aus der Beklagten aus (Vi-act. 1, Beilage 4).
\n B.
Mit Schlichtungsgesuch vom 21. April 2019 beantragte der Kläger was folgt (Vi-act. 1, Beilage 5):
\n 1.
Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
\n Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. Mai 2019 keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Vermittler des Vermittleramts D.________ am 13. Juni 2019 die Klagebewilligung auf den Kläger lautend aus (Vi-act. 1, Beilage 3).
\n C.
Am 27. August 2019 erhob der damals noch anwaltlich vertretene Kläger beim Bezirksgericht March Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1.
Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
\n Mit Klageantwort vom 29. November 2019 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Vi-act. 8). Darauf folgten die Replik des Klägers am 15. Januar 2020 sowie die Duplik der Beklagten am 25. Mai 2020 (Vi-act. 12 und 21). Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und weitere mündliche Parteivorträge (Vi-act. 25 bis 27). Am 12. März 2021 reichte die Beklagte ihren Schlussvortrag ein (Vi-act. 31), während der Kläger in seinem Schlussvortrag vom 15. März 2021 lediglich auf seine Stellungnahme zur Duplik in seiner Eingabe vom 2. September 2020 (Vi-act. 26) verwies und im Übrigen auf weitere Ausführungen verzichtete (Vi-act. 32). Im Rahmen seines Replikrechts äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2021 zum Schlussvortrag der Beklagten (Vi-act. 34), worauf die Beklagte am 9. April 2021 antwortete (Vi-act. 36).
\n D.
Das Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5’000.00 sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 dem Kläger (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete selbigen, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8’077.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
\n E.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 18. August 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands fristgerecht Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021 sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen, welche wie folgt lauten:
\n Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten.
\n Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 25. August 2021 beantragte die Vorinstanz, die Berufung sei abzuweisen und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 8).
\n Die Beklagte reichte am 21. September 2021 ihre Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (KG-act. 10).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Die Vorbringen und Rügen des im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägers in seiner Berufungsschrift sind wenig strukturiert. Nachfolgend werden sie in der Reihenfolge behandelt, wie sie rechtlich einen Sinn ergeben.
\n 2.
Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift mehrfach vor, dass die Vorinstanz mit vielen falschen Annahmen, welche nicht aus den eingereichten Unterlagen oder durch Befragungen der von ihm offerierten Zeugen belegt seien, den wirtschaftlichen Zweck der Beklagten in Abrede stelle. Sinngemäss macht der Kläger mithin die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit seinem Recht auf Beweis (