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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. April 2023\n
ZK1 2021 43\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Abänderung Kindesunterhalt
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Juni 2021, ZEV 2020 002);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von E.________, geboren am ________. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Vaterschaft des Berufungsgegners fest und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Vaterschaft. Den Berufungsgegner verpflichtete er zur Bezahlung von abgestuften Unterhaltsbeiträgen an E.________ (Vi-act. KB 4).
\n B.
Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. Vi-act. KB 3) reichte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Einsiedeln eine Abänderungsklage mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1):
\n 1.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. Juni 2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Beklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden monatlichen Betreuungsunterhalt (Mindestbezifferung nachfolgend) zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
\n
\n
- rückwirkend ab 01. Februar 2017 bis 30. November 2018:
\n CHF 2’343.00; sowie
\n
- rückwirkend ab 01. Dezember 2018 bis 31. August 2019:
\n CHF 711.00.
\n
\n 2.
Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, die vorstehenden Anträge nach durchgeführtem Beweisverfahren zu ändern bzw. anzupassen.
\n
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten.
\n Mit Klageantwort vom 4. Mai 2020 stellte der Berufungsgegner folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/2):
\n 1.
Die Klage sei abzuweisen.
\n
\n 2.
Eventualiter ist Ziff. 3 des Urteils im Verfahren ZEV 2014 003 vom 18.06.2014 wie folgt abzuändern:
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\n
„Der Beklagte wird verpflichtet, an den Barunterhalt von E.________ monatlich im Voraus
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\n
CHF 500.00
vom 01.02.2017 bis zum 01.08.2022
\n CHF 700.00
vom 01.08.2022 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss der 1. ordentlichen Ausbildung
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\n zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
\n
\n Weiter wird der Beklagte verpflichtet, an den Betreuungsunterhalt von E.________ monatlich im Voraus CHF 600.00 vom 01.02.2017 bis zum 01.08.2018 zu bezahlen. Danach ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.“
\n
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.
\n Die Parteien hielten mit Replik vom 10. Juli 2020 (Vi-act. A/3) und Duplik vom 29. September 2020 (Vi-act. A/4) an ihren Anträgen fest. Nach verschiedenen Beweisverfügungen fand am 1. April 2021 die Hauptverhandlung statt (Vi-act. A/18). Der Einzelrichter befragte beide Parteien, woraufhin die Berufungsführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt änderte (Änderungen fettgedruckt; Vi-act. A/18a):
\n 1.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. Juni 2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Beklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
\n
\n
- rückwirkend ab 01. Februar 2017 bis 30. November 2018:
\n CHF 2’343.00; sowie
\n
- rückwirkend ab 01. Dezember 2018 bis 31. August 2019:
\n CHF
680.00.
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\n 2.
[gestrichen]
\n
\n
Eventualantrag:\n
\n
Der Barunterhaltsbeitrag sei für die Zeit\n
vom 01.12.2018-31.08.2019 auf CHF 1’760.90, und\n
für die Zeit ab 01.09.2019-19.07.2022 auf CHF 1’988.10, und\n
ab 20.07.2022 bis Abschluss Erstausbildung auf CHF 2’121.50\n
\n
festzusetzen.\n
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten.
\n Der Berufungsgegner hielt an seinen Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/18b).
\n Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (Vi-act. A/19):
\n 1.
Die Klage vom 31.01.2020 wird abgewiesen.
\n
\n 2.
Die Eventualklage vom 01.04.2021 wird abgewiesen.
\n
\n 3.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5’500.00 festgesetzt und der Klägerin überbunden, wobei CHF 2’000.00 über deren Verfahrenskostenvorschuss bezogen werden.
\n
\n 4.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten ausserrechtlich mit CHF 7’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.
\n
\n 5.-6.
[Rechtsmittel, Zustellung]
\n C.
Dagegen erhob die Berufungsführerin am 1. September 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29.06.2021 vollumfänglich aufzuheben.
\n
\n 2.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18.06.2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
\n
\n
- rückwirkend ab 01.02.2017 bis 30.12.2017: monatlich CHF 2’343.00;
\n
- rückwirkend ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: monatlich CHF 2’198.00;
\n
- rückwirkend ab 01.01.2019 bis 31.08.2019: monatlich CHF 55.00.
\n
\n 3.
Eventualiter sei das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18.06.2014 dahingehend zu ergänzen, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
\n
\n
- rückwirkend ab 01.02.2017 bis 30.12.2017: monatlich CHF 738.00;
\n
- rückwirkend ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: monatlich CHF 1’738.00;
\n
- rückwirkend ab 01.01.2019 bis 31.08.2019: monatlich CHF 55.00.
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\n 4.
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29.06.2021 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) inklusive Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zulasten des Kantons, subeventualiter unter hälftiger Gerichtskostenteilung und Wettschlagung der Parteikosten.
\n Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte der Berufungsgegner die Abweisung der Berufungsanträge Ziff. 1-5 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 8);-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Der Anspruch auf Neufestlegung des Kindesunterhaltsbeitrags für E.________ (angef. Urteil, E. 3) sowie dessen Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (angef. Urteil, E. 4-7) werden nicht bestritten. Das Einkommen von E.________ in Form der Kinderzulage von Fr. 220.00 sowie ihr Bedarf von Fr. 518.00 für das Jahr 2017, von Fr. 543.90 für das Jahr 2018 und von Fr. 539.50 für das Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 30-33) sind ebenso wenig bestritten wie das im Hinblick auf den Eventualantrag der Berufungsführerin festgestellte monatliche Einkommen des Berufungsgegners von Fr. 9’389.00 im Jahr 2017, von Fr. 8’552.00 im Jahr 2018 und von Fr. 7’700.00 im Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 38) sowie dessen Bedarf von monatlich Fr. 3’663.55 im Jahr 2017, von Fr. 3’630.25 im Jahr 2018 und von Fr. 3’095.45 im Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 39). Schliesslich wird auch das festgestellte Erwerbseinkommen der Berufungsführerin von monatlich Fr. 0.00 im Jahr 2017 (angef. Urteil, E. 26, 30), von monatlich Fr. 145.00 im Jahr 2018 (effektives Einkommen, angef. Urteil, E. 27, 32) und von monatlich Fr. 2’108.00 im Jahr 2019 (teilweise hypothetisch, d.h. Pensum von 40 % ab 1. Januar 2019 gemäss Schulstufenmodell hochgerechnet auf 50 %; angef. Urteil, E. 28, 33) nicht moniert. Auf die erwähnten zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (