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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 2. Dezember 2022
\n ZK1 2021 45
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
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betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, ZEV 2020 41);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) und C.________ (nachfolgend: Kläger) schlossen am 31. Mai 2019 einen Personalverleih-Einsatzvertrag gestützt auf welchen der Kläger ab dem 3. Juni 2019 einen Einsatz bei der E.________ AG leistete (Vi-KB 2 und 5). Die vertraglich vorgesehene Maximaldauer des Einsatzes von drei Monaten (Vi-KB 5) wurde in beidseitigem Einvernehmen der Parteien auf einen unbefristeten Einsatz abgeändert.
\n Am 23. September 2019 erlitt der Kläger einen Unfall. In der Folge erbrachte die SUVA, Unfallversicherung des Klägers, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 15. November 2019 ein, da sie die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr als unfallkausal einstufte und somit zu Lasten der Krankenversicherung gehen würden (Vi-KB 7). Der Kläger war vom 24. September 2019 bis 6. Oktober 2019 sowie vom 8. Oktober 2019 bis 6. März 2020 arbeitsunfähig (Vi-KB 6) und bezog ab 7. März 2020 Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung (Vi-KB 11).
\n Die Beklagte meldete den Kläger am 2. Dezember 2019 bei der Krankentaggeldversicherung (F.________ AG) an, die ihre Leistungspflicht mit E-Mail vom 28. Februar 2020 ab 16. Oktober 2019 ablehnte (Vi-KB 9 und 10).
\n B. Der Kläger gelangte am 10. März 2020 an das Vermittleramt Höfe und beantragte unter anderem die Verpflichtung der Beklagten, ihm den ausstehenden Lohn ab 16. November 2019 zu bezahlen (Vi-KB 4). Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 27. Mai 2020 (Vi-KB 4) reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage ein. Er änderte seine Rechtsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 22‘920.84 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juni 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive ausdrücklich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 12. Juli 2021 folgendes Urteil:
\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 18‘336.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020 zu bezahlen.
\n 2. Das Verfahren ist kostenlos.
\n 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
\n 4. [Rechtsmittel]
\n 5. [Zufertigung]
\n C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 7. September 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2021 aufzuheben und die klägerischen Begehren abzuweisen.
\n 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in sämtlichen Instanzen zu Lasten des Klägers. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.
\n Mit Berufungsantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte der Kläger, die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen – und allenfalls auch unter Kostenfolgen – inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten (KG-act. 5).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
\n in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe sich durch den Einsatzvertrag mit Einschluss des GAV G.________ verpflichtet, für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (des Klägers) eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Vertraglich geschuldet sei eine Kranktaggeldversicherung ohne Ausschluss der Bezugsberechtigung bei Auslandaufenthalt. Da die Beklagte keine entsprechende Krankentaggeldpolice abgeschlossen habe, werde sie für die ausgefallene Krankentaggeldleistung schadenersatzpflichtig. Die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachte und auch ausgewiesene Lohnersatzleistung von Fr. 22‘920.84 (76 Arbeitstage x Tagesverdienst von Fr. 301.59) nicht substanziiert bestritten. Gemäss der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung seien aber nur 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohnes als Krankentaggeld auszubezahlen. Daher betrage der Schaden aus der ausgefallenen Krankentaggeldversicherung 80 % des Bruttolohnes, mithin Fr. 18‘336.65, der dem Kläger auszubezahlen sei, da Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig seien. Diese Forderung sei mit 5 % ab Anhängigmachung der Klage vom 15. Juni 2020 zu verzinsen (angef. Urteil, E. 5.7-5.9).
\n 2. Es ist unbestritten und steht gestützt auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen fest, dass die F.________ AG mit Schreiben vom 26. August 2021 Rechtsanwalt H.________ in welcher Anwaltskanzlei der beklagtische Rechtsvertreter tätig ist, mitteilte, sie sei mit Bezug auf den Krankheitsfall des Klägers leistungspflichtig und werde für die Zeit vom 16. November 2019 bis 6. März 2020 Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 20'880.30 erbringen, welchen Betrag sie per 31. August 2021 auf das Konto von Rechtsanwalt H.________ überwies (KG-act. 1/2-1/4; KG-act. 1, S. 5 N 15; KG-act. 5, S. 7). Somit trifft das Vorbringen der Beklagten zu, wonach sie – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – eine Kranktaggeldversicherung ohne Ausschluss der Bezugsberechtigung bei Auslandaufenthalt gesetzeskonform abgeschlossen habe (KG-act. 1, S. 6 N 23, S. 8 N 30 sowie S. 10 f. N 40 und 42-44). Insoweit ist der Beklagten somit keine vertragliche Pflichtverletzung vorzuwerfen und sie wird deswegen nicht schadenersatzpflichtig nach