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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. November 2021\n
ZK1 2021 47\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. D.________, Beklagter und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n landwirtschaftliche Pacht (Klagebewilligung)
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. August 2021, ZEO 2021 10);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n 1.
Am 7. August 2020 reichte der Kläger A.________ dem Vermittleramt Wangen gegen die Beklagten D.________ und C.________ ein Sühnebegehren ein (KB 01). Das Vermittleramt lud am 26. August 2020 in der Sache „A.________ gegen D.________ & C.________“ zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 vor (KB 02). Am 3. November 2020 stellte das Vermittleramt in Sachen A.________ gegen „D.________ & C.________“ über die ursprünglichen Rechtsbegehren die Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 aus (KB 04 in SWA 2020 23). Der Klägervertreter retournierte die Klagebewilligung zur Berichtung der Bezeichnung der Beklagten mit dem Hinweis, es seien die Einzelpersonen D.________ und C.________ eingeklagt worden (KB 05). Das Vermittleramt stellte dem Kläger in der Folge eine Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 mit Ausstellungsdatum vom 3. November 2020 in Sachen SWA 2020 28 D.________ und C.________ (Kläger) gegen A.________ (Beklagter) zu (KB 06). Am 12. Januar 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht March die Klage mit dieser zweiten Klagebewilligung
\n (KB 06) ein und wies in Bezug auf die Klagefrist darauf hin, dass er die erste Klagebewilligung an das Vermittleramt mit dem Ersuchen, eine korrekte Klagebewilligung auszustellen, zurückgesandt habe. Ferner seien auf der im Original eingereichten zweiten Klagebewilligung die Parteirollen vertauscht und die Gültigkeitsangabe sowie Ausstellungs- und Versanddatum nicht korrekt (Vi-act. 1 S. 4).
\n Nach Eingang der Klageantwort und weiteren Stellungnahmen trat der Einzelrichter am 13. August 2021 auf die Klage nicht ein. Der Kläger erhob rechtzeitig am 13. September 2021 Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Einzelrichters sei aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung des Prozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten verlangen mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 9).
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\n 2.
Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt der klagenden Partei die Klagebewilligung, welche die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen sowie das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand enthält (