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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 27. Dezember 2022
\n ZK1 2021 57
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, lic. iur. Jeannette Soro,
Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
 
 
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betreffend
Nachbarrecht
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021, ZGO 2019 14);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. A.________ ist laut Grundbuch G.________ Alleineigentümer der mit einem Zweifamilienhaus überbauten Liegenschaft Nr. zz (erworben 1979) und des daran angrenzenden, ebenfalls in der Bauzone an einer relativ steilen südlichen Hanglage in der obersten Häuserzeile von F.________ liegenden Grundstücks Nr. yy (erworben 1989). Die direkt darunterliegende Liegenschaft Nr. xx erwarben D.________ und C.________ im Jahr 2001 im Mit­eigentum.
\n B. Das Bezirksgericht Schwyz wies mit Urteil vom 27. Januar 2021 die anlässlich der Hauptverhandlung geänderte und ergänzte (zu den bereinigten Anträgen vgl. angef. Urteil E. 3.3.7 sowie in das Berufungsverfahren übernommen s. unten lit. C) Klage von A.________ vom 13. Juni 2019 unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des Klägers ab. 
\n C. Gegen das am 28. Oktober 2021 versandte Urteil des Bezirksgerichts reichte der Kläger am 2. Dezember 2021 rechtzeitig die Berufung ein mit ausser Ziff. 1.1.2 aus dem vor­instanzlichen Verfahren übernommenen folgenden Rechtsbegehren:
\n I. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2021 (recte: 27. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen mit den Anträgen:
\n 1. Im Erkenntnisverfahren
\n 1.1. Hauptantrag:
\n 1.1.1. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten und mithin innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, insbesondere folgende Bepflanzungen:
\n 1.1.1.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
\n 1.1.1.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
\n 1.1.1.3. 1 Holunderstrauch (auf Plan braun eingezeichnet)
\n 1.1.1.4. Diverse Sträucher (auf Plan hellblau eingezeichnet)
\n 1.1.1.5. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
\n 1.1.1.6. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
\n 1.1.1.7. 3 Lorbeerbäume (auf Plan violett eingezeichnet)
\n 1.1.1.8. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
\n zu entfernen.
\n 1.1.2. -
\n 1.1.3. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten und mithin innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils zwischenzeitlich neu gepflanzten oder gewachsenen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, insbesondere folgende Bepflanzungen:
\n 1.1.3.1. An der West gemäss Planbeilage
\n 1.1.3.1.1. 3 Kirschlorbeerbäume (auf Plan lila eingezeichnet)
\n 1.1.3.1.2. 1 Hibiskuspflanze (auf Plan grau eingezeichnet)
\n 1.1.3.2. Grenze Nord gemäss Planbeilage 8 Kirschlorbeerbäume auf Plan lila eingezeichnet.
\n 1.2. Eventualantrag in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1.1.1.3, 1.1.1.5, 1.1.1.7
\n Eventualiter seien die entlang der Nordgrenze und die entlang der Westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. xx stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, insbesondere so unter Schnitt zu halten, dass die drei Lorbeerbäume, der Holunderbäume (auf Plan violett, braun und hellblau eingezeichnet) zuzüglich weitere Zwergbäume und Sträucher im nördlichen und westlichen Bereich der Liegenschaft Kat.-Nr. xx soweit der Grenzabstand mehr als 0.50 Meter zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy beträgt, die Höhe von 3.00 Meter nie überschreiten werden.
\n 1.3. Subeventualantrag
\n 1.3.1. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Grundstück des Klägers, Kat.-Nr. yy, auf den Vierwaldstättersee, auf das Dorf Brunnen und die Urner Alpen und den Fronalpstock gewährleistet ist.
\n 1.3.2. Es seien insbesondere die entlang der Nordgrenze und die entlang der westgrenze des Grundstücks, Kat.-Nr. xx, stehenden Bäume, Sträucher, und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht des Grundstücks des Klägers, Kat.-Nr. yy, nach Süden und auf den Vierwaldstättersee, die Urner Alpen, auf das Dorf Brunnen und den Fronalpstock gewährleistet ist, und dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen insbesondere
\n 1.3.2.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
\n 1.3.2.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
\n 1.3.2.3. 1 Holunderstrauch (auf Plan braun eingezeichnet)
\n 1.3.2.4. Diverse Sträucher (auf Plan hellblau eingezeichnet)
\n 1.3.2.5. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
\n 1.3.2.6. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
\n 1.3.2.7. 3 Lorbeerbäume (auf Plan violett eingezeichnet)
\n 1.3.2.8. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
\n 1.3.2.9. 8 Lorbeerbäume (auf Plan lila eingezeichnet)
\n 1.3.2.10. 1 Hibiskusbaum (auf Plan grau eingezeichnet)
\n das Niveau des heutigen Sitz- und Rasenplatzes auf Parzelle yy nie überschreiten werden. Das entsprechende Niveau des Sitz- und Rasenplatzes und mithin die maximal zulässige Höhe der einzelnen Pflanzen wird nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Beizug eines Geometers beziffert.
\n 1.3.3. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.3.1-1.3.2 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher und auch für die seit Eingabe des Schlichtungsgesuches gewachsenen oder gepflanzten Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück einzuhalten. Diese dürfen die freie Sicht vom Grundstück des Klägers, Kat.-Nr. yy, nach Süden und Westen auf den Vierwaldstättersee, die Urner Alpen, das Dorf Brunnen und den Fronalpstock nicht beeinträchtigen.
\n 1.4. Sub-Subeventualantrag
\n 1.4.1. Sub-Subeventualiter seien die entlang der Nordgrenze und die entlang der westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. xx stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit insbesondere so unter Schnitt zu halten,
\n 1.4.1.1. dass sämtliche unmittelbar an die Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy, gepflanzten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten werden;
\n 1.4.1.2. dass sämtliche innerhalb von 0.50 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy gepflanzten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten werden;
\n 1.4.1.3. dass sämtliche Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, soweit der Grenzabstand mehr als 0.50 Meter zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy beträgt, die Höhe von 2.00 Meter (eventuell wie viel) gemessen jeweils senkrecht zum Terrainverlauf nie überschreiten werden (eine genaue Bezifferung der einzelnen Maximalhöhen erfolgt nach Abschluss des Beweisverfahrens). Insbesondere
\n 1.4.1.3.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
\n 1.4.1.3.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
\n 1.4.1.3.3. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
\n 1.4.1.3.4. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
\n 1.4.1.3.5. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
\n 1.4.2. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.4.1 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten. Diese dürfen im Bereich der Grundstücksgrenze die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten und im Abstand von 0.50 Meter und mehr zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy, die Höhe von 2.00 Meter (eventuell wie viel) nicht überschreiten.
\n 2. Antrag zum Kapprecht:
\n Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten unabhängig vom Antrag Ziffer 1 die grenzüberragenden Äste des Pflanzenbewuchs innert 20 Tagen zu beseitigen.
\n 3. Vollstreckung
\n Für den Fall, dass sich die Berufungsbeklagten dem Urteil nicht unterzieht und die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten nicht innert der richterlich festgelegten Frist respektive nicht dauernd erfüllen, sei der Berufungskläger zu ermächtigen, die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entsprechend den Anträgen Ziffern 1.1 bis 1.4 zu entfernen oder zurückschneiden zu lassen und unter Schnitt halten zu lassen, und zu diesem Zweck das Grundstück Kat.-Nr. xx zu betreten bzw. betreten zu lassen, dies notfalls unter Zuhilfenahme der Ortspolizei. Die Berufungsbeklagten haben die Kosten für das Zurückschneiden-Lassen an den Berufungskläger zu erstatten.
\n II Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben und an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n III Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Berufungsgegner, sowohl im Hauptverfahren als auch im Berufungsverfahren.
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\n Die Beklagten beantragten, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien reichten unaufgefordert zahlreiche weitere Stellungnahmen und Novenvorbringen ein, namentlich zu der im parallel geführten Verwaltungsverfahren umstrittenen Einhaltung des Waldabstands auf der streitgegenständlichen Liegenschaft (KG-act. 9, 12, 16, 19, 21, 28, 31, 35, 38 und zuletzt am 7. September 2022 KG-act. 40);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (