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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 26. April 2022\n
ZK1 2021 8\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020, ZGO 2019 10);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
C.________ und die A.________ AG schlossen am 1. Februar 2016 eine „Portfolio Management Vereinbarung“ ab (Vi-KB 1). Am 8. Mai 2017 kündigte die A.________ AG die Vereinbarung. Am 1. März 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen die A.________ AG (nachfolgend Beklagte; Vi-act. I):
\n Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CAD 132‘712.50 nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2017 zu bezahlen;
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\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und der Kosten des Schlichtungsverfahrens zulasten der Beklagten.
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\n Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 16. August 2019 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Vi-act. II). Im Rahmen der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 mündlich erfolgten Replik und der schriftlichen Duplik vom 31. Januar 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; duplicando erhob die Beklagte für den Fall der Gutheissung der Klage überdies die Einrede der Verrechnung für PLN 185‘793.37, EUR 20‘500.00 und CHF 3‘505.40 (Vi-act. III und IV). Am 12. Februar 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Duplik ein (Vi-act. V) und beantragte, dass der Prozess auf die Frage der Auslegung des Anlagevertrages beschränkt werde (Vi-act. V). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. Februar 2020 und beantragte die Abweisung des Verfahrensantrages (Vi-act. VI). Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
\n 1.
Der klägerische Antrag auf Verfahrensbeschränkung wird abgewiesen.
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\n 2.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CAD 135‘631.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. September 2017 zu bezahlen.
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\n 3.1
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8‘000.00 werden der Beklagen auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 8‘000.00 bezogen.
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\n 3.2
Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 8‘000.00 zu bezahlen.
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\n 4.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 11‘500.00 zu bezahlen.
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\n 5.
Die vom Kläger geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 10‘000.00 wird zurückerstattet.
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\n 6.-7.
[Rechtsmittel und Zufertigung].
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\n B.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 1. Februar 2021 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2019 10) sei vollumfänglich aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten/Klägers sei abzuweisen.
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\n 2.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2019 10) vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers.
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\n Mit Berufungsantwort vom 4. März 2021 beantragte der Kläger, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 9. März 2021 setzte die Verfahrensleitung der Beklagten Frist für allfällige Gegenbemerkungen im Sinne des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und wies darauf hin, dass die Zurückweisung nicht in der Verfahrenssprache als Beweismittel eingereichter Urkunden an die eingebende Partei vorbehalten bleibe (KG-act. 8). Am 15. April 2021 nahm die Beklagte Stellung zur Beschwerdeantwort (recte: Berufungsantwort; KG-act. 10). Am 23. April 2021 reichte der Kläger eine als „Duplik“ bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 12), wozu sich die Beklagte am 6. Mai 2021 äusserte (KG-act. 14). Diese Gegenbemerkungen wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 15). Es gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.
\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in Grossbritannien, der Sitz der Beklagten in der Schweiz bzw. in Wollerau/SZ, sodass ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Die Parteien haben als Gerichtsstand den Sitz der Beklagten bezeichnet und eine Rechtswahl getroffen, wonach schweizerisches Recht auf die Portfolio Management Vereinbarung zu Anwendung gelangen soll. Der Gerichtsstand und die Rechtswahl bzw. das anwendbare Recht sind unbestritten und bedürfen keiner weiteren Erörterungen (vgl. hierzu angefocht. Urteil E. 1.1-1.2).
\n 2.
a) Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl.