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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 29. März 2022\n
ZK1 2021 9\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen G.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezember 2020, ZGO 2018 19);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2011 trat L.________ ihren zehn Kindern je 1/11 Miteigentum an der Liegenschaft KTN xx Wangen ab (Vi-act. 7 BB 2). Ferner trat sie ihren fünf Kindern A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ je 1/5 Miteigentum an der Liegenschaft KTN yy „als Erbvorbezug“ bei einem Anrechnungswert von Fr. 850.00/m2 ab. Vorvertraglich wurde unter anderem vereinbart (ebd. V S. 7):
\n Diese entsprechenden Beträge werden mit den jeweiligen Ansprüchen der Erwerber aus dem späteren Verkaufserlös der Liegenschaft Nr. xx verrechnet.
\n Sollte sich diese Liegenschaft am 31. Dezember 2013 noch immer im Eigentum der Familie I.________ befinden, hätten die Erwerber der Liegenschaften Nr. zz, ww und yy diese Beträge in bar oder Barersatz an die übrigen Geschwister zu bezahlen.
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\n Mit weiterem öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2012 vollzogen die Mutter und die fünf KTN yy übernehmenden Geschwister die vorvertraglichen Vereinbarungen betreffend Landabtretungen und Anrechnungswerten (Vi-act. 7 BB 3). Der Übernahmepreis wurde entsprechend dem ersten Vertrag auf 850.00/m2 festgesetzt, woraus sich ein Anrechnungswert für die Liegenschaft KTN yy von Fr. 1‘475‘600.00 ergab (ebd. IV S. 6 f.). Mit gleichentags öffentlich beurkundetem Erbvertrag mit allen Kindern wurde unter anderem diese Liegenschaftsübertragung an die fünf genannten Kinder festgehalten (Vi-act. 7 BB 4 III S. 2 Ziff. 2) und der oben zitierte Hinweis des ersten Abtretungsvertrages in Bezug auf KTN yy und xx wiederholt sowie dessen Gültigkeit festgehalten und wie folgt ergänzt (ebd. S. 3):
\n Die Bezahlung der Landflächen für die Liegenschaften Nr. yy und ww durch die jeweiligen Erwerber, sollte sich die Liegenschaft Nr. xx per 31. Dezember 2013 noch immer im Eigentum der Familie I.________ befinden, wäre wie folgt zu leisten:
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- Fr. 1‘475‘600.--, d.h. je Fr. 295‘120.-- seitens A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ an die übrigen Geschwister K.________, M.________, N.________, G.________ und O.________.
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- [Fr. 703‘226.25, d.h. je Fr. 78‘136.25 seitens O.________ an die anderen neun Geschwister].
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\n Die Mutter und alle Kinder anerkannten unterschriftlich die festgesetzten Werte der Grundstücke als für die Erbteilung des mütterlichen Nachlasses als verbindlich (ebd. IV S. 3 f.). Sie verzichteten für sich und ihre Nachkommen definitiv und unwiderruflich auf die Geltendmachung von Herabsetzungsklagen und verpflichteten sich, gegenseitig in Bezug auf die vorstehenden Vertragsregeln von allen möglichen erbrechtlichen Klagen und Einreden, insbesondere Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüchen, abzusehen (ebd. V S. 4).
\n B.
Die fünf die Liegenschaft KTN yy übernehmenden Geschwister anerkannten ihrem Bruder G.________ gegenüber je Fr. 59‘024.00 zu schulden (Fr. 295‘120.00 : 5) und verpflichteten sich, den genannten Betrag bis spätestens 31. Dezember 2014 „in voller Höhe zurückzuzahlen“ (Vi-act. 1 KB 3 - 7). Am 17. August 2017 forderte G.________ die fünf Geschwister auf, den Betrag bis spätestens am 30. August 2017 zu überweisen (ebd. KB 8 - 12). Die fünf Gemahnten überwiesen am 13. September 2017 G.________ Fr. 139‘746.50. Mit Klage vom 12. Oktober 2018 beantragte G.________, die fünf Geschwister seien zu verpflichten, ihm je Fr. 31‘074.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 59‘024.00 für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis 12. September 2017 und auf Fr. 31‘074.70 ab dem 13. September 2017 sowie solidarisch die Vermittlungskosten von Fr. 300.00 zu bezahlen (Vi-act. 1). Die Beklagten verlangten in ihrer Klageantwort vom 17. Dezember 2018, die Klage abzuweisen (Vi-act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 13 und 21).
\n C.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beklagten, dem Kläger je Fr. 31‘074.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 59‘024.00 für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis 12. September 2017 und auf Fr. 31‘074.70 ab dem 13. September 2017 zu bezahlen und auferlegte ihnen die Gerichtskosten und die Schlichtungspauschale von Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00.
\n D.
Die Beklagten reichten am 1. Februar 2021 rechtzeitig Berufung ein mit den Anträgen, die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts March vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2021 beantragt der Kläger, die Berufung abzuweisen, das Urteil zu bestätigen und die Klage vollumfänglich gutzuheissen (KG-act. 7). Weiter haben sich die Parteien nicht mehr vernehmen lassen;-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Davon ausgehend, dass es sich unbestritten um abstrakte Schuldanerkennungen handle (vgl. oben lit. B sowie angef. Urteil E. 2.1), bejahte das Bezirksgericht nicht nur deren Beweis-, sondern auch deren Einredeabstraktheit. Daher sei den Beklagten die Einrede, der Erbvertrag (vgl. oben lit. A) beruhe auf einem Rechnungsfehler, verwehrt (angef. Urteil E. 2.9). In Eventualbegründungen verwarf die Vorinstanz indes auch das Vorliegen eines Rechnungsfehlers im Erbvertrag (ebd. E. 2.10-2.13) bzw. erachtete einen solchen, selbst wenn er vorliegen würde, nicht als im Sinne von