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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 4. Mai 2023
\n ZK1 2022 17
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021, ZGO 2020 14);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 14. Dezember 2021 die Klage von A.________, Alleinaktionär der E.________ AG vom 29. April 2020 ab, die C.________ AG zu verpflichten, ihm infolge absichtlicher Täuschung oder Grundlagenirrtums Fr. 1‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2018 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung zu beseitigen. Das Bezirksgericht erwog zusammenfassend, es liege keine Täuschung und kein Irrtum über die Umsetzung des Projekts „F.________“ vor. Soweit ein Irrtum oder eine Täuschung vorliegen würde, hätte der Kläger auf allfällige daraus resultierende Ansprüche verzichtet (angef. Urteil E. 12.6). Als unbestritten erachtete es in tatsächlicher Hinsicht (angef. Urteil E. 5.1):
\n Der Kläger und die Beklagte stimmen insbesondere darüber ein, dass die „E.________ AG“ mit Rahmenverträgen vom 2. bzw. 8. April 2015 bei der „G.________ (Bank I)“ sechs Liegenschaften der „E.________ AG“ belastende Grundpfandkredite in der Höhe von insgesamt CHF 30 Mio. bezog, wobei sich der Kläger als Solidarschuldner mitverpflichtete. Ferner sind sich die Parteien einig, dass CHF 9.62 Mio. dieses Darlehens zur Ablösung von Alt-Hypotheken verwendet wurde und der Kläger ein „privates“ Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 1.5 Mio. bezog. Sodann ist unstrittig, dass die „H.________ (Bank II)“ im Februar 2017 der „E.________ AG“ einen Grundpfandkredit in der Höhe von CHF 7.5 Mio. bewilligte, wobei eine weitere Liegenschaft der „E.________ AG“ belastet wurde. Ferner gehen die Parteien vom Abschluss eines „Mezzanine-Darlehensvertrags“ vom 18. Dezember 2016, einer „Per-Saldo-Verein­ba­rung“ vom 17. März 2017 sowie einer „ergänzenden Vereinbarung“ vom 29. Juni 2017 aus. Unstrittig ist sodann, dass das „Mezzanine-Darlehen“ in der Höhe von CHF 33.6 Mio. an die Beklagte bezahlt wurde und diese im Rahmen der „Per-Saldo-Vereinbarung“ und der „ergänzenden Vereinbarung“ insgesamt CHF 7.438 Mio. zurückbezahlte. Schliesslich ist unbestritten, dass der Kläger das „Mezzanine-Darlehen“, die „Per-Saldo-Vereinbarung“ sowie die „ergänzende Vereinbarung“ mit Schreiben vom 13. Juli 2018 anfocht.
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\n Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Kläger unter Wiederholung des Klagebegehrens dem Kantonsgericht, dieses Urteil aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufungsgegnerin verlangt auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 7). Dazu reichte der Berufungsführer eine freiwillige Stellungnahme ein (KG-act. 12). Die Berufungsgegnerin verzichtete auf eine weitere Eingabe (KG-act. 14).
\n 2. Der Berufungsführer bestreitet den durch die Vorinstanz als unbestritten dargelegten Sachverhalt (vgl. oben E. 1) nicht. Er behauptet nach wie vor, dass sein langjähriger Freund I.________ zur Hypothekarveranlagung ein Gutachten erstellen lassen habe, das sich auf die von I.________ alleine ermittelten Nettoflächenwerte gestützt habe. Im Portfolio der E.________ AG, deren Alleinaktionär er seit Ende 2003 sei, befänden sich unter anderem die sechs streitgegenständlichen Liegenschaften, die als Sicherheit für die Erhöhung der Hypotheken dienten. Damit sei der E.________ AG die nötige Liquidität zur Finanzierung des von den Parteien beabsichtigten und durch I.________ und dessen Lebensgefährtin J.________ (Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der Beklagten sowie Verwaltungsrätin der E.________ AG) initiierten Projekts der Berufungsgegnerin via das Darlehen verschafft worden. I.________ sei bis im Frühjahr 2017 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E.________ AG gewesen und habe ab Gründung der Berufungsgegnerin anfangs Dezember 2016 als deren faktisches Organ deren Geschicke gelenkt (Berufung Rz 9 ff.). Nach dessen Ausscheiden aus der E.________ AG hätten detaillierte Nachforschungen im Frühling 2018 überraschend aufgezeigt, dass die von I.________ zur Hypothekarveranlagung übermittelten Nettowohnflächenangaben zu den Liegenschaften falsch gewesen seien (ebd. Rz 39). Es sei offensichtlich, dass I.________ und J.________ damit die Banken zu überhöhten Hypotheken bewegt hätten, damit nicht nur die E.________ AG, sondern auch er persönlich in das vermeintlich lukrative Geschäft investieren würden (ebd. Rz 40). Die Machenschaften von I.________ und J.________ hätten in der Folge zu seiner Täuschung nicht nur in Bezug auf den Abschluss des „Mezzanine-Darlehens“, sondern auch in Bezug auf die von ihm getätigte und vorliegend streitgegenständliche Barzahlung von Fr. 1‘000‘000.00 geführt (ebd. Rz 45, vgl. auch KB 2 Klagebewilligung über Fr. 26‘162‘000.00 sowie Vi-act. I Rz 16 ff. und 69 ff.).
\n 3. Gemäss