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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 30. Mai 2023
\n ZK1 2022 18
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Februar 2022, ZEV 2020 3);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die (in der Replik geänderte) Klage von A.________ ab, den Beklagten C.________ zu verpflichten, ihm Fr. 21’637.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 24’000.00 seit dem 12. Oktober 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Volvo V50 2.0 D mit der Stammnummer xx bzw. Fahrgestellnummer yy. Der Kläger erhob rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wobei er das ursprüngliche Klagebegehren mit Zahlung eines Zinses von 5 % seit dem 10. August 2018 wiederholt. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Berufungsgegner stellt in der Berufungsant­wort den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8).
\n 2. Der Kläger kaufte vom Beklagten am 12. Oktober 2012 den Volvo zum Preis von Fr. 24’000.00. Der Beklagte gab trotz des Hagelschadens im Juli 2011 im Vertrag an, das Fahrzeug sei unfallfrei und ihm seien keine Mängel an diesem bekannt (Vi-act. 1 KB 2 bzw. 10 BB 1). Das Fahrzeug geriet am 18. August 2017 erneut in ein Hagelunwetter. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, dass der Schadensexperte ihm mitgeteilt habe, die Reparatur des zweiten Hagelschadens werde unbefriedigend ausfallen, weil diejenige des ersten Hagelschadens nicht fachmännisch erfolgt sei (KG-act. 1 Rn 17). Es sei einzig die Frage zu beant­worten, ob der Kläger, der vom Beklagten über den vorbestehenden Hagelschaden und damit die Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht worden sei, zu schützen sei, oder ob im Autooccasionshandel Hagelschäden beim Weiterverkauf verschwiegen werden dürften (ebd. Rn 12). In tatsächlicher Hinsicht ging der Vorderrichter alternativ erstens davon aus, dass der erste Hagelschaden fachmännisch mit lebenslanger und halterunabhängiger Garantie repariert worden sei und weder rechtlich noch nach dem Verständnis eines Laien einen Unfall (angef. Urteil E. 3.2) bzw. einen Mangel darstelle (ebd. E. 3.3.4 f.). Wäre der erste Hagelschaden auch nicht vollständig behoben worden, wäre zweitens weder die Gebrauchstauglichkeit noch der merkantile Wert des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt (ebd. E. 3.3.6). Schliesslich drittens habe der Beklagte annehmen dürfen, dass die Reparatur des Schadens fachmännisch erfolgt sei (ebd.). Der Kläger rügt, dass die Vor­instanz die von ihm offerierten Beweise zur Behauptung einer nicht fachmännischen Reparatur des ersten Hagelschadens ohne Begründung nicht abgenommen habe. Dies trifft zu. Indes sind diese Beweise nicht erheblich, wenn davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe eine fachmännische Reparatur annehmen dürfen. Die entsprechende vorderrichterliche Überzeugung erachtet der Kläger als willkürlich und macht geltend, dass dies der Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet habe (KG-act. 1 Rn 63 f.). Der Beklagte behauptete jedoch erstinstanzlich, beim Verkauf des Volvos wegen der einwandfreien Reparatur gar nicht an die Möglichkeit von Mängel gedacht zu haben (etwa Klageant­wort Vi-act. 10 Rz 4 und Berufungsant­wort KG-act. 8 Rz 4 und 8). Inwiefern die Überzeugung des Vorderrichters, der Beklagte habe die fachmännische Reparatur annehmen können, willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte belegt durch ein Schreiben seiner Versicherung, dass der erste Hagelschaden am Wagen durch eine Partnergarage fachmännisch repariert wurde (Vi-act. 28 BB 9). Damit vermag der Kläger im Berufungsverfahren die Annahme des Beklagten nicht zu widerlegen, der Volvo sei nach dem ersten Hagelschaden vor dem Verkauf fachmännisch repariert worden. Zumindest in dieser subjektiven Hinsicht gilt mithin der im Sommer 2011 entstandene Hagelschaden entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. etwa KG-act. 1 Rn 50, 89 und 100) als repariert.
\n 3. Der Kläger beruft sich nicht auf Sachgewährleistung, sondern macht Willensmängel geltend. Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (