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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. September 2022\n
ZK1 2022 24\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, Kläger, Berufungsgegner und Berufungsführer, 2. D.________, Verfahrensbeteiligte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n elterliche Sorge; Besuchsrecht (zweiter Rechtsgang)
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020, ZEV 2018 50);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) D.________ und A.________ sind die (unverheirateten) Eltern von C.________. Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut der Mutter stellte, das Besuchsrecht für den Vater festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
\n b)
Am 11. Dezember 2018 reichte C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Kindsvater) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Klage ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, dass die elterliche Sorge über ihn D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) zuzuteilen sei. Mit Klageantwort vom 29. April 2019 beantragte der Kindsvater insbesondere, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen sei. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werde. Mit Urteil vom 25. August 2020 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die elterliche Sorge der Kindsmutter allein zu (Dispositiv-Ziff. 1), regelte das Besuchsrecht des Kindsvaters (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 zu 4/5 (Fr. 2'800.00) dem Kindsvater sowie zu 1/5 (Fr. 700.00) der Kindsmutter (Dispositiv-Ziff. 7) und verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter und C.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 8).
\n Der Kindsvater focht die Alleinsorge beim Kantonsgericht an, das die Berufung mit Urteil vom 11. Mai 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. 1). Im gleichen Urteil hiess das Kantonsgericht die Berufung der Kindsmutter und von C.________ hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung teilweise gut und wies deren Berufung im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 1.3). Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten der Berufungsverfahren (
ZK1 2020 32 und 33) von pauschal insgesamt Fr. 5'000.00 dem Kindsvater zu 17/20 (Fr. 4'250.00) und der Kindsmutter und C.________ zu 1/20 (Fr. 250.00) und nahm sie zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter und C.________ für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zudem entschädigte es beide Parteien (gemeint einerseits den Kindsvater, andererseits die Kindsmutter und C.________) für die Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositiv-Ziff. 3).
\n Gegen dieses Urteil gelangte der Kindsvater am 14. Juni 2021 an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts dahingehend abzuändern, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 2 lit. C). Mit Urteil vom 22. April 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, änderte Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 dahingehend ab, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, Dispositiv-Ziff. 1 und 4).
\n Am 10. Mai 2022 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens Stellung zu nehmen (KG-act. 2). Der Kindsvater nahm dazu mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Stellung und erklärte, dass die Verfahrens- und Entschädigungskosten nach pflichtgemässem Ermessen dem Ausgang des Verfahrens anzupassen seien (KG-act. 3). Am 11. Juli 2022 beantragte er, dass sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren vor Kantons- und Bezirksgericht im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge der Gegenpartei aufzuerlegen seien, wobei sich ihre anwaltlichen Bemühungen für das Verfahren vor Kantonsgericht auf ca. Fr. 4'000.00 beliefen (KG-act. 5). Die Kindsmutter und C.________ stellten mit Eingabe vom 14. Juli 2022 das Rechtsbegehren, dass der Kindsvater in den Berufungsverfahren
ZK1 2020 32 und 33 mit über 50 % an den Gerichtskosten zu beteiligen und dieser überdies zu verpflichten sei, der Kindsmutter eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Zudem habe der Kindsvater über 60 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und dieser sei ausserdem zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung an die Kindsmutter zu verpflichten (KG-act. 7).
\n 2.
Vorliegend geht es einzig darum, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
\n a)
Zunächst gilt es die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids ZEV 2018 50 neu festzulegen.
\n aa)
Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl.