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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. November 2022\n
ZK1 2022 26\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Ehescheidung (Teilurteil)
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\n (Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. März 2022, ZEO 2019 35);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien sind seit ________ verheiratet und leben seit 4. Mai 2016 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Ihre gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ (Vi-act. KB 2), leben seit der Trennung der Eltern unter der Obhut der Mutter (Vi-act. KB 3, E. 3, Vereinbarung Ziff. 2).
\n Der Kläger reichte am 2. April 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die unbegründete Scheidungsklage mit Anträgen zu den Nebenfolgen ein (Vi-act. 1). Am 17. Oktober 2019 fand die Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 14, 15). Der Kläger begründete am 17. August 2020 seine Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 23). Die Beklagte stellte ihrerseits mit Klageantwort vom 30. November 2020 Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 31). Die Parteien erklärten sich am 18. Dezember 2020 (Kläger, Vi-act. 33) bzw. am 21. Dezember 2020 (Beklagte, Vi-act. 34) einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens und des Verzichts auf eine Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 32). Die Replik datiert vom 26. April 2021 (Vi-act. 50), die Duplik vom 8. September 2021 (Vi-act. 60).
\n Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 unter anderem, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu fällen (Vi-act. 68). Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung dieses Antrages (Vi-act. 72). Die Parteien reichten am 10. Februar 2022 (Kläger, Vi-act. 76) bzw. am 15. März 2022 (Beklagte, Vi-act. 84) je eine weitere Stellungnahme zum Antrag betreffend Teilurteil ein.
\n Mit Teilurteil vom 30. März 2022 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe der Parteien, unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
\n B.
Dagegen erhob die Beklagte am 19. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March ZEO 19 35 vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 2.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March vollumfänglich aufzuheben und es sei das Begehren des Klägers/Berufungsgegners auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt abzuweisen, subeventualiter die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers/Berufungsgegners für beide Instanzen.
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\n 4.
Der Berufungsführerin sei für den Fall, dass das Bezirksgericht March, Einzelrichter, ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abweisen sollte, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs sei deshalb zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids des Einzelrichters der March über das Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Klägers.
\n Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2022 beantragte der Kläger die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Beklagten (KG-act. 6).
\n Die Beklagte reichte am 23. August 2022 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 10). Der Kläger verzichtete in der Folge auf die Einreichung von Gegenbemerkungen (KG-act. 12);-
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\n sowie in Erwägung:
\n 1.
Die Beklagte macht geltend, der Sachverhalt betreffend den Scheidungspunkt sei nicht spruchreif, weil kein ordnungsgemässes Verfahren durchgeführt worden sei. Die Parteien seien nicht zu einer Hauptverhandlung vorgeladen worden, obwohl sie in Bezug auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt nicht auf deren Durchführung verzichtet hätten (KG-act. 1).
\n a)
Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat im Entscheid betreffend den Scheidungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden (