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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 4. August 2023\n
ZK1 2022 28\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, vertreten durch die ausseramtliche Konkursverwaltung, D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n missbräuchliche Kündigung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Mai 2022, ZEO 2021 87);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
A.________ trat am 14. April 2008 ihre Stelle als Designerin bei der Y.________ AG an (Vi-KB 2). In der Folge arbeitete sie für die F.________ AG, damals zu 100 % eine Tochtergesellschaft der G.________ AG (Vi-act. A/III, S. 3 N 6.1; Vi-BB 1). Die F.________ AG war ein schweizerisches Modehaus mit zahlreichen Filialen in der Schweiz und in Europa (Vi-act. A/II, S. 1 N 6). Im Oktober 2016 unterbreitete die H.________ AG (vgl. dazu Vi-BB 2) der G.________ AG ein öffentliches Kaufangebot (Vi-BB 3) und übernahm diese am 16. Dezember 2016 (Vi-act. A/III, S. 4 f. N 9). Am 4. Januar 2017 eröffnete die F.________ AG die Konsultationen der Massenentlassung (Vi-KB 3), die bis zum 16. Januar 2017 dauerten. Während dieser Frist gingen insgesamt 46 Vorschläge ein. Im Rahmen dieser Massenentlassung sprach die F.________ AG im Januar 2017 88 Kündigungen aus (Vi-BB 7, S. 1 f.).
\n B.
Nach erfolgloser Sühneverhandlung vor dem Vermittleramt Höfe vom 23. Oktober 2017 (Vi-KB A) reichte A.________ (nachfolgend Klägerin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage ein und beantragte die Verpflichtung der F.________ AG, ihr Fr. 17’000.00 netto zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit Klageeinleitung (Vi-act. A/I). Nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 2. August 2018 über die I.________ AG (Rechtsnachfolgerin der F.________ AG, nachfolgend Beklagte) den Konkurs eröffnete, stellte die Vorinstanz den Prozess mit Verfügung vom 6. August 2018 ein und ersuchte das Konkursamt Höfe um Mitteilung, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollen sowie um Berichterstattung, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt würde (Vi-act. A/VIII). Am 19. Januar 2022 beschloss die 2. Gläubigerversammlung der Beklagten, dass die Konkursmasse das Gerichtsverfahren weiterverfolge, was die Beklagte der Vorinstanz am 15. Februar 2022 mitteilte (Vi-act. E 16 und 16.1). Mit Urteil vom 13. Mai 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
\n C.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 15. Juni 2022 Berufung und beantragte, in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Mai 2022 sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 17’000.00 netto zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit Klageeinleitung, unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten (KG-act. 1).
\n Mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2022 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Klägerin (KG-act. 9). Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 12. September 2022 Stellung (KG-act. 14).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
a) Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Zivilprozess sistiert, nachdem über die Beklagte am 2. August 2018 der Konkurs eröffnet worden sei, und habe diesen nach der am 19. Januar 2022 erfolgten 2. Gläubigerversammlung wieder fortgesetzt. Somit sei der Zivilprozess ex lege zum Kollokationsprozess mutiert. Die Kollokationsklage sei eine prozessuale Gestaltungsklage. Im Kollokationsprozess müsse die Gläubigerschaft den Bestand, die Höhe und den Rang oder die Klasse einer Forderung beweisen. Eine Leistungsklage, wie sie die Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin geltend mache, sei im Kollokationsprozess nicht möglich, zumal auch keine Massenverbindlichkeit vorliege. Zufolge der Dispositionsmaxime nach