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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Februar 2023\n
ZK1 2022 2\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beklagte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Arbeitsvertrag
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\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Dezember 2021, ZEO 2019 85);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Klage vom 19. September 2019 forderte C.________, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihm Fr. 20’534.45 netto (ausstehender Lohn für das Jahr 2017) und Fr. 65’711.25 brutto (ausstehender Lohn für geleistete, nicht entschädigte Arbeitsstunden) zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz verpflichtete mit Urteil vom 16. Dezember 2021 die Beklagte, dem Kläger Fr. 56’672.80 zuzüglich Zins zu bezahlen und die Sozialversicherungsbeträge aufzurechnen und an die entsprechenden Institutionen zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Eine Widerklage der Beklagten wies sie ab (Ziff. 2). Die Beklagte reicht Berufung gegen dieses Urteil ein und beantragt dem Kantonsgericht im Wesentlichen, die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweismittel, Durchführung einer Haupt- und Schlussverhandlung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Kläger verlangt die Berufung abzuweisen und stellt mit der Anschlussberufung den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 75’515.55 zuzüglich Zins und entsprechender Aufrechnung und Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen (KG-act. 9). Die Berufungsführerin replizierte und beantwortete die Anschlussberufung am 1. April 2022 (KG-act. 12). Die Parteivertreter reichten ihre Kostennoten ein (KG-act. 14 und 16).
\n 2.
Die Abweisung der Widerklage (angef. Urteil Disp.-Ziff. 2) blieb unangefochten und ist mithin rechtskräftig.
\n 3.
Die Berufungsführerin begründet ihren Rückweisungsantrag mit massiven Verfahrensfehlern der Vorinstanz, insbesondere ungenügende Abnahmen offerierter Beweise bzw. fehlerhafte Feststellungen des Sachverhalts und das Fehlen einer Hauptverhandlung. Sie rügt im Zusammenhang mit den eingeklagten zusätzlich geleisteten Stunden, dass die Vorinstanz ohne Beweisabnahmen über die Parteivorbringen hinausgehende falsche Annahmen getroffen habe. Der Berufungsgegner opponiert dem erwähnten Vorwurf der Berufungsführerin konkret nicht, es sei weder ein Beweis- noch ein Hauptverfahren durchgeführt worden.
\n a)
Nach der Durchführung des Schriftenwechsels ist nach