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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 30. Mai 2023
\n ZK1 2022 32
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
elterliche Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt (zweiter Rechtsgang)
\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019, ZEV 2018 42);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von F.________.
\n a) Am 30. Oktober 2018 klagte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Schwyz gegen den Beklagten betreffend Kindesunterhalt für F.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Vi-act. 1). Es folgten ein Verfahren betreffend vorsorgliche Mass­nahmen inklusive Berufungsverfahren (ZES 2018 564, Verfügung vom 12. Dezember 2018; ZK2 2018 95, Beschluss vom 10. April 2019) sowie ein Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Mass­nahmen ebenfalls inklusive Berufungsverfahren (ZES 2019 394, Verfügung vom 17. September 2019; ZK2 2019 63, Beschluss vom 10. Juni 2020). Im Hauptverfahren erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 27. Dezember 2019 Folgendes (Vi-act. 54):
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  1.           F.________ wird unter die alternierende elterliche Obhut beider Parteien gestellt. Der Wohnsitz von F.________ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin, A.________.
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  1.           Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, F.________ zu folgenden Zeiten zu betreuen:
  2. \n
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\n -          von Donnerstag, Schulbeginn (bzw. 7.30 Uhr falls unterrichtsfrei), bis Samstag, 17.00 Uhr,
\n -          in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.
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\n Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet, F.________ in den übrigen Zeiten zu betreuen.
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  1.           Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, F.________ wie folgt zu betreuen:
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\n -          vom 25. Dezember, 9.00 Uhr, bis 26. Dezember 9.00 Uhr;
\n -          in den geraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
\n -          in den ungeraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
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\n Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet, F.________ wie folgt zu betreuen:
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\n -          vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember 9.00 Uhr;
\n -          in den ungeraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
\n -          in den geraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
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  1.           Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 sind die Parteien ferner berechtigt, F.________ je vier Wochen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht auf maximal zwei Wochen am Stück beschränkt wird. Sie sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Im Streitfall hat die Klägerin in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren den Vorrang.
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  1.           Die Erziehungsgutschrift ist den Parteien je hälftig anzurechnen. Die entsprechende Mitteilung an die AHV erfolgt durch die Parteien selbst.
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\n 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für F.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
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\n  2.1 Ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2020 Fr. 1’270.00
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\n  2.2 Ab 1. August 2020 bis 31. Mai 2025:  Fr.    590.00
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\n  2.3 Ab 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2031:  Fr.    670.00
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\n  2.4 Ab 1. Juni 2031 bis zum Abschluss einer
\n   angemessenen Erstausbildung:   Fr.    645.00
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\n 3. Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm bereits bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
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\n 4. [Indexierung]
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\n 5. [Fortführung der Beistandschaft]
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\n 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
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\n 7.-11. [Kosten, Entschädigung, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsmittel, Zustellung]
\n b) Dagegen erhoben die Berufungsführerin am 3. Februar 2020 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2020 6) und der Berufungsgegner am 19. März 2020 Anschlussberufung (KG-act. 9, ZK1 2020 6). Mit Urteil vom 1. Juni 2021 erkannte das Kantonsgericht Folgendes:
\n 1. ln teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 (ZEV 2018 42) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
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\n 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für F.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
\n   2.1. 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:
\n Fr. 2’361.50  Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
\n Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt
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\n 2.2. 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
\n Fr. 1’894.50  Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
\n Fr.    801.50 Betreuungsunterhalt
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\n 2.3. 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
\n Fr. 1’837.95  Fr. 1’080.00 Barunterhalt +
\n Fr.    757.95 Betreuungsunterhalt
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\n 2.4. 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
\n Fr.   984.95  Fr. 560.00 Barunterhalt +
\n Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt
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\n 2.5. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
\n Fr. 1’103.65  Fr. 493.15 Barunterhalt +
\n Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt
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\n 2.6. 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026
\n Fr. 1’258.50  Fr. 1’030.00 Barunterhalt +
\n Fr.    228.50 Betreuungsunterhalt
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\n 2.7. ab 1. August 2026
\n Fr.    375.00 Barunterhalt
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\n Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
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\n 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden der Berufungsführerin zu 2/3 mit Fr. 3’333.35 und dem Berufungsgegner zu 1/3 mit Fr. 1’666.65 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
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\n 3. Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner mit Fr. 1’533.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
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\n 4. Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
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\n a) Die der Berufungsführerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 3’333.35) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss