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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 24. April 2023
\n ZK1 2022 33
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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betreffend
Fuss- und Fahrwegrecht (Eintretensentscheid)
\n (Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022, ZGO 2021 18);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks KTN zz, Grundbuch Feusisberg. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke KTN yy und xx, Grundbuch Feusisberg (Vi-KB 6-8).
\n Die Kläger wollten auf ihrem Grundstück ein Bauprojekt (Aussenparkplatz mit Umgebungstreppe) realisieren, wogegen namentlich der Beklagte im öffentlich-rechtlichen Verfahren Einsprache erhob insbesondere mit der Begründung, die Kläger würden über kein Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück KTN yy verfügen, weshalb das klägerische Grundstück nicht erschlossen sei. Gegen die mit Beschluss des Gemeinderats Feusisberg vom 16. Mai 2019 erteilte Baubewilligung liess der Beklagte am 11. Juni 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen, der die Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2019 guthiess und die erteilte Baubewilligung aufhob (Vi-KB 5, S. 2). Die von den Klägern am 10. Dezember 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1). Es hielt fest, dass der Nachweis der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung des geplanten Aussenparkplatzes auf KTN zz nicht erbracht sei. Erst ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil hierüber vermöge einen solchen für das Baubewilligungsverfahren erforderlichen Nachweis zu erbringen (Vi-KB 5, E. 5.1 S. 16).
\n B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren:
\n 1. Es sei festzustellen, dass die Kläger als Eigentümer von KTN zz, Grundbuch Feusisberg, aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts berechtigt sind, das Grundstück des Beklagten, KTN yy, Grundbuch Feusisberg, oberirdisch in Richtung Osten entlang der Südgrenze von KTN xx zu begehen und zu befahren, um auf ihr Grundstück KTN zz, Grundbuch Feusisberg, zu gelangen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.
\n Am 11. Oktober 2021 reichte der Beklagte die Klageant­wort ein und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Stellung zum beklagtischen Nichteintretensantrag genommen hatten, trat das Bezirksgericht Höfe mit Beschluss vom 10. Juni 2022 auf die Klage ein und beliess die Gerichtskosten bei der Hauptsache.
\n C. Dagegen erhob der Beklagte am 11. August 2022 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Beschluss ZGO 2021 18 des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022 aufzuheben, und auf die Klage vom 5. Juli 2021 sei nicht einzutreten.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zu neuer und vollständiger Entscheidung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen (inkl. der gesetzlichen MWSt) zu Lasten der Kläger bzw. Berufungsgegner, bei solidarischer Haftung. Eventualiter sei die Sache zur Bestimmung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.
\n Mit Berufungsant­wort vom 16. September 2022 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten (KG-act. 6).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1. Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass die Kläger ein schutzwürdiges Interesse am Prozess hätten (