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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 26. Oktober 2022
\n ZK1 2022 37
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Mai 2022, ZEV 2021 45);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Verfahren der Berufungsgegnerin betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die Berufungsführerin Folgendes:
\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. April 2020 zu bezahlen.
\n 2. Der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe im Gesamtbetrag von Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. April 2020 wird beseitigt.
\n 3. Das Verfahren ist kostenlos.
\n 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
\n 5. [Rechtsmittelbelehrung]
\n 6. [Zufertigung]
\n Dagegen reichte die Berufungsführerin am 14. September 2022 (Postaufgabe: 15. September 2022) innert der Berufungsfrist eine antragslose Eingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1), die als Berufung entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 2). Nachdem der Berufungsführerin mit Verfügung vom 19. Sep­tember 2022 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 3), erkundigte sie sich beim Kantonsgericht mit Telefonat vom 22. September 2022, ob die Frist erstreckt werden könne, was mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines begründeten Fristwiederherstellungsgesuchs inkl. Belegen grundsätzlich verneint wurde (KG-act. 6). Daraufhin reichte die Berufungsführerin am 5. Oktober 2022 (Postaufgabe: 6. Oktober 2022) eine Eingabe mit nachfolgendem Wortlaut (KG-act. 8) sowie zwei Beilagen (KG-act. 8/1 und 8/2) ins Recht:
\n Ich bitte Sie sehr um eine Fristverlängerung für die Eingabe.
\n Ich war leider noch im Ausland und meine Tochter war krank.
\n 2. Der Erstrichter erwog zusammengefasst, die Berufungsgegnerin stütze ihre Forderung auf die Vergleichsverhandlung vom 8. Februar 2019, in der es um von der ehemals als Versicherungsberaterin der Berufungsgegnerin tätig gewesenen Berufungsführerin an Erstere zurückzubezahlende Provisionen aufgrund stornierter Versicherungsbeträge gegangen sei und anlässlich der sich die Berufungsführerin verpflichtet habe, der Berufungsgegnerin insgesamt Fr. 30‘000.00 zu bezahlen (angefochtenes Urteil, E. 1.1). Beide Parteien hätten den Vergleich vom 8. Februar 2019 unterzeichnet, womit grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung vorliege. Es sei unbestritten, dass die Berufungsführerin vier Raten à Fr. 300.00 an die Berufungsgegnerin bezahlt habe und somit eine Restforderung von Fr. 28‘800.00 bestehe. Weder für ein täuschendes noch drohendes oder furchterregendes Verhalten vonseiten der Berufungsgegnerin, wie es die Berufungsführerin geltend mache, bestünden konkrete Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Berufungsführerin bedanke sich bei der Berufungsgegnerin in einer E-Mail für die Vereinbarung (angefochtenes Urteil, E. 2.1–2.5). Somit liege eine wirksame Vereinbarung vor und es sei die Berufungsführerin zu verpflichten, der Berufungsgegnerin den Betrag von Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. April 2022 zu bezahlen. Im diesem Umfang sei ausserdem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe zu beseitigen (angefochtenes Urteil, E. 3).
\n a) Gemäss