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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 23. November 2023
\n ZK1 2022 39
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. August 2022, ZEO 2022 89);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. C.________ reichte aufgrund seines Unfalls auf der Baustelle der Beklagten am 13. Dezember 2011 am 15. Januar 2020 gegen die E.________ AG eine Teilklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit dem Antrag ein, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine (verbleibende) Genugtuung in der Höhe von Fr. 18’900.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem Unfalltag zu bezahlen (ZEV 2020 4 Vi-act. 1). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise verlangte sie die Feststellung, dass dem Kläger gegen sie keine Forderung aus dem Unfall zustehe. Ausserdem stellte sie den Verfahrensantrag, den Fall an das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zu überweisen und einstweilen auf die Frage der Haftung dem Grundsatz nach zu beschränken, insbesondere ohne Schadensberechnung und -bemessung (ZEV Vi-act. 7). Am 15. Oktober 2020 überwies der Einzelrichter den Fall an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren (ZEO 2020 89) und beschränkte die Frage der Haftung dem Grundsatz nach, d.h. insbesondere ohne Schadensberechnung und -bemessung (ZEV Vi-act. 16 = ZEO Vi-act. 1).
\n B. Im ordentlichen Verfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (ZEO Vi-act. 6 und 12). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (ebd. Vi-act. 17 und 21). Der Vorderrichter holte bei der F.________ AG eine schriftliche Auskunft (ebd, Vi-act. 22 und 32) sowie nach der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 mit Zeugenbefragungen (ebd. Vi-act. 38) ergänzende Auskünfte (ebd. Vi-act. 41 f. und 44) ein. Nach den Schlussvorträgen (ebd. Vi-act. 48 f.) stellte der Einzelrichter mit Zwischenentscheid vom 23. August 2022 fest, dass die inzwischen in A.________ AG umfirmierte (ebd. Vi-act. 38 f.) Beklagte für den Unfall des Klägers vom 13. Dezember 2011 dem Grundsatz nach haftet.
\n C. Gegen den Zwischenentscheid reichte die Beklagte beim Kantonsgericht Berufung ein. Sie beantragt:
\n 1. Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. ZEO 2020 89) sei aufzuheben und die Klage vom 15. Januar 2020 sei abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen.
\n 2. Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. August 2022 (Geschäfts-Nr. ZEO 2020 89) aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
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\n Der Kläger beantragt mit der Berufungsant­wort, die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 7). Die Beklagte nahm nochmals Stellung (KG-act. 13);-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Soweit die Berufungsführerin die Gutheissung ihrer Widerklage beantragt, stellt sie zwar nicht bloss ein kassatorisches, sondern ein quasi formell reformatorisches, auf eine Erledigungsart gerichtetes Rechtsbegehren, aber keinen Antrag in der Sache bzw. hinsichtlich des konkreten Feststellungsgegenstands, der im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden könnte (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.5 - 2.8). Auf das Begehren ist mithin nicht einzutreten, zumal sich der Berufungsbegründung hierzu keine Ausführungen entnehmen lassen, namentlich nicht dazu, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig und abzuändern wäre (vgl. auch BJM 4/2023 S. 242 ff.). Hier ist selbst unter Einbezug der Widerklage weder die Zulässigkeit noch die Zweckmässigkeit der Beschränkung des Prozessthemas und des Zwischenentscheids über die grundsätzliche Haftung bei einer Teilklage auf Genugtuung von Fr. 18’900.00 und einer negativen Feststellungswiderklage zu prüfen.
\n 2. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (