\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Urteil vom 24. November 2023
\n ZK1 2022 40
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Ehescheidung
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. August 2022, ZEO 2020 3);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach und sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes E.________ (Vi-KB B). Die Parteien leben seit dem 21. November 2017 getrennt (Vi-KB 1, S. 16, Dispositiv-Ziff. 1).
\n B. Am 30. Dezember 2019 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Mit Eingabe vom 8. August 2020 stellte der Kläger das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Mass­nahmen im Scheidungsverfahren, das unter der Verfahrensnummer ZES 2020 394 geführt wurde.
\n Die Parteien einigten sich in den Teilvereinbarungen vom 6. November 2020 und 6./10. Januar 2022 hinsichtlich aller strittiger Punkte mit Ausnahme der vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden Beiträge an den Unterhalt von E.________ und an den nachehelichen persönlichen Unterhalt der Beklagten (Vi-act. D 4, D 15.1 und D 16.1).
\n Mit Urteil vom 31. August 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe insbesondere Folgendes:
\n 2. Das Kind der Parteien, E.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen und unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt.
\n 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats:
\n CHF 2’567.00/Mt. (CHF 1’236.00 Barunterhalt, CH 1’331.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2023;
\n CHF 1’516.00/Mt. (CHF 1’463.00 Barunterhalt, CH 53.00 Betreuungsunterhalt) von August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundbildung (\"Berufslehre\") von E.________, spätestens aber bis und mit März 2027;
\n CHF 1’495.00/Mt. Ab Beginn der beruflichen Grundbildung (\"Berufslehre\") von E.________, spätestens ab April 2027.
\n  Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Kläger diese für E.________ bezieht.
\n 3.2 Der vom Kläger für E.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag reduziert sich ab Beginn der beruflichen Grundausbildung (\"Berufslehre\") von E.________ um einen Drittel des Nettolehrlingslohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn).
\n 3.3 Die Unterhaltspflicht des Klägers für E.________ dauert gegebenenfalls über die Volljährigkeit von E.________ hinaus, bis zum Abschluss der Erstausbildung.
\n 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt CHF 132.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats.
\n Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich endet mit Beginn der beruflichen Grundbildung (\"Berufslehre\") von E.________, spätestens aber am 31. März 2027.
\n 6.3 [Regelung des Besuchsrechts]
\n  Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich endet mit Beginn der beruflichen Grundbildung (\"Berufslehre\") von E.________, spätestens aber am 31. März 2027.
\n C. Dagegen erhob der Kläger am 3. Oktober 2022 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Disp.-Ziff. 3.1. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2022 sei aufzuheben.
\n 2. Stattdessen sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für seinen Sohn E.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
\n - Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2023 CHF 1’981.00
\n - Vom 1. August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundausbildung (Berufslehre), spätestens aber bis 31. März 2027 CHF 1’063.00
\n - Ab Beginn der beruflichen Grundausbildung, spätestens ab 1. April 2027 bis Abschluss Erstausbildung CHF 800.00.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beklagten.
\n Mit Berufungsant­wort vom 9. November 2022 beantragte die Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 9).
\n Am 8. September 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein und beantragte Folgendes (KG-act. 15):
\n 1. Disp.-Ziff. 2., 3. und 4. des Urteils vom 31. August 2022 seien abzuändern und E.________ sei unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.
\n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für E.________ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
\n 3. Der Beklagten sei ein für E.________ gerichtsübliches Betreuungsrecht, nämlich alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr, einzuräumen.
\n 4. Eventualiter sei das Urteil vom 31. August 2023 [recte: 2022] des Bezirksgerichts Höfe zu Ziff. 6.3. wie folgt zu ergänzen:
\n Die Beklagte sei unter Androhung einer Strafe infolge Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss