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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Mai 2023\n
ZK1 2022 44\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Kläger und Berufungsführer, 2. B.________, Klägerin und Berufungsführerin, 3. C.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen D.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderungen
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Oktober 2022, ZEV 2022 23);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 28. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Versäumnisses der Schlichtungsverhandlung auf die Klage der Klägerin 2 und auf das eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung betreffende Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers 1 und der Klägerin 3 nicht ein. Gegen diese Verfügung erheben die drei Kläger Berufung mit den sinngemässen Anträgen, ihnen unter Rückweisung der Sache an den Vorderrichter unter Einschluss der Heiz- und Nebenkosten ein vereinfachtes Verfahren zu gewährleisten. Der Vorderrichter überwies die Akten mit dem Hinweis, von der Korrektheit des Beschlusses der Schlichtungsbehörde Höfe vom 27. Januar 2022 ausgegangen zu sein (KG-act. 5). Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 7).
\n 2.
Die Berufungsführer widerlegen die auf den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 27. Januar 2022 (KB 1) abgestützte Annahme des Vorderrichters, dass die Klägerin 2 die Schlichtungsverhandlung versäumte, mit einer E-Mail des Präsidenten der Schlichtungsbehörde. Danach hätten interne Abklärungen ergeben, dass die Klägerin 2 an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei (KG-act. 1/9). Deren Anwesenheit will auch die Berufungsgegnerin nie bestritten haben, hält diese Tatsache indes für ein unzulässiges Novum und macht geltend, dass die Klägerin 2 das Schlichtungsgesuch nicht unterzeichnet und daher keine Parteistellung habe (KG-act. 7 Rz 17). Ob das Schlichtungsgesuch auch für die Klägerin 2 gestellt wurde, liess der Vorderrichter aber ausdrücklich offen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Weil die Berufungsgegnerin die Anwesenheit der Klägerin 2 an der Schlichtungsverhandlung nie bestritten zu haben anerkennt, handelt es sich um ein zulässiges neues, das Prozessrechtsverhältnis betreffendes und von Amtes wegen zu prüfendes Thema, das in der Berufung vorzutragen offenkundig erst die angefochtene Verfügung Anlass gab. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Umständen ist zu berücksichtigen, dass vorgenommenes Vertreterhandeln nachträglich genehmigt werden kann (dazu Sutter-Somm/Seiler, CHK,