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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 23. Oktober 2023
\n ZK1 2022 46
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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betreffend
Nachbarrecht
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022, ZGO 2018 36);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN zz und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung J.________, jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN zz grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10).
\n B. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramts Höfe vom 31. Oktober 2014 (ZGO 2014 38: KB 2) gelangte die Klägerin mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Höfe und beantragte was folgt:
\n 1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, den Birkenwald soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
\n 2.1 Es seien die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach, soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten.
\n 2.2 Die Beklagten seien zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz, Grundbuch Freienbach, insoweit
\n - diese einen Abstand von weniger als 50cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 1.20m,
\n - diese einen Abstand von 50cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 2.00m,
\n jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (von wie viel), zurückzuschneiden und die Hecke unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf diese Höhe ständig unter Schere zu halten.
\n 3. Es sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmass­nahmen Frist anzusetzen, unter Androhung von Ordnungsbusse nach