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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 20. März 2023
\n ZK1 2022 6
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
 
gegen
 
B.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. Dezember 2021, ZGO 2021 6);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Beklagte erteilte der in G.________ domizilierten E.________ AG am 26. Juli 2015 Vollmachten, sie bis Ende April 2016 in Bezug auf die Baubewilligung für das Projekt Neubau, D.________strasse xx, Parzelle yy mit Seeanstoss bei Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden, bei Planungs- und Akteneinsicht sowie bei weiteren Belangen nach Rücksprache zu vertreten (KB 3-5). Laut „Verkaufsauftrag“ vom 6./11. Oktober 2015 beauftragte sie die E.________ AG zudem mit dem Verkauf dieser Parzelle (KB 6). Darin wurde E.________ AG bevollmächtigt, alle für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Arbeiten, wie Besichtigung, Verhandlung mit Interessenten, Behörden und Banken, Korrespondenzen auszuführen (ebd. Ziff. 3). Die Gemeinde bewilligte das Baugesuch der Beklagten am 25. April 2016 (KB 10). Die E.________ AG trat am 9. Juni 2020 eine Forderung von Fr. 136’013.28 zuzüglich Verzugszins gegen die Beklagte für Architekturleistungen und damit verbundene bezahlte Rechnungen an Dritte für den Ersatzbau/Neubau dem Kläger ab (KB 1).
\n a) Der Zessionar klagte am 2. Juni 2021 beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Beklagte die ihm abgetretene Forderung ein (Vi-act. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageant­wort unter anderem, auf die Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Vi-act. 8 S. 2). Gemäss deren prozessualen Antrag (vgl. ebd.) beschränkte die Vor­instanz das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und verfügte nach einem weiteren Schriftenwechsel am 29. Dezember 2021, auf die Klage in Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht einzutreten.
\n b) Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und stattdessen die Sache an die Vor­instanz zur Fortführung des Prozesses zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Berufungsant­wort vom 1. März 2022 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien haben je noch einmal Stellung genommen (KG-act. 9 und 11).
\n 2.  Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (