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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 14. Dezember 2023\n
ZK1 2023 11\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Oktober 2022, ZEV 2022 14);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
A.________ als Arbeitnehmer (nachfolgend Kläger) und die C.________ AG als Arbeitgeberin (nachfolgend Beklagte) schlossen am 1. März 2016 mit Wirkung per 1. März 2016 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Vi-KB 4). Die Anstellung dauerte bis zum 31. Juli 2020 (Vi-act. A/I, S. 4 N 11; Vi-act. A/II, S. 3 N 8).
\n B.
Nach erfolgloser Sühneverhandlung vor dem Vermittleramt Höfe vom 29. Oktober 2021 (Vi-KB 2) reichte der Kläger mit Eingabe vom 4. Februar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage ein und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm die ihm für die Zeiträume April 2016 bis März 2018 geschuldeten Kilometerentschädigungen im Betrag von insgesamt Fr. 29’121.89 nebst Zins zu 5 % seit den jeweiligen, in der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Verzugsdaten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Gleichzeitig ersuchte der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B.________ (Vi-act. A/I). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 16. Mai 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. A/II). Am 15. Juni 2022 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D8). Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 zu bezahlen.
\n C.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 9. Februar 2023 fristgerecht Berufung und beantragte, in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Oktober 2022 sei die Beklagte zu verpflichten, die ihm für die Zeiträume April 2016 bis März 2018 geschuldeten Kilometerentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 29’121.89 nebst Zins zu 5 % seit den jeweiligen, in der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Verzugsdaten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Ausserdem ersuchte der Kläger für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B.________ (KG-act. 1).
\n Mit Berufungsantwort vom 14. März 2023 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, dass die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 6);-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Der Kläger ersucht das Kantonsgericht, die Parteien seien zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen (KG-act. 1, S. 15). Eine entsprechende Begründung liegt nicht vor (vgl. KG-act. 1). Die Beklagte entgegnet, eine Hauptverhandlung sei nicht durchzuführen, weil der Kläger keine zulässigen neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht habe, über die Beweis abzunehmen wäre, und die Angelegenheit klar und spruchreif sei (KG-act. 6, S. 10 N 36).
\n Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder Beweise abnehmen (