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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. August 2023\n
ZK1 2023 15\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft „C.________“, Beklagte und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Februar 2023, ZGO 2021 03);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 12. Mai 2021 erhob A.________ beim Bezirksgericht Gersau wie folgt Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft „C.________“ (Vi-act. 1):
\n 1.
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 11 gefasste Beschluss betreffend Wirtschaftsplan 2020 sei aufzuheben.
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\n 2.
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 35a gefasste Beschluss betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf Einholung zweier Offerten für bauliche Massnahmen betreffend die wasserfeste Abdichtung sämtlicher gemeinschaftlicher Teile sei aufzuheben.
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\n 3.
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 35b gefasste Beschluss betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf vorläufigen Verzicht auf jegliche anderweitige bauliche Massnahme sei aufzuheben.
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\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten ohne den Kläger.
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\n Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte H.________ dem Bezirksgericht mit, es seien die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse, die Gegenstand der Verfahren ZGO 2020-04, ZGO 2021-02, ZGO 2021-03, ZGO 2021-04 sowie ZGO 2022-01 bildeten, anlässlich der Wiederholung der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Mai 2022 am 2. Juni 2022 aufgehoben worden (Vi-act. 18). Mit Urteil vom 3. Februar 2023 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:
\n 1.
Das Verfahren ZGO 2021-03 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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\n 2.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 5’000.00 festgelegt und den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.00 verrechnet werden. Die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft wird unter solidarischer Haftung (ohne interne Beteiligung des Klägers) verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2’500.00 zu erstatten. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens verbleiben beim Kläger.
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\n 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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\n 4.-5.
[Rechtsmittel und Zustellung].
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\n b)
Dagegen erhob der Kläger am 16. März 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei die Nichtigkeit der anlässlich der von der K.________ GmbH und E.________ und D.________ eigenmächtig einberufenen „Stockwerkeigentümerversammlung“ vom 7. Mai 2022 „gefällten Beschlüsse“, insbesondere des unter Traktandum Ziff. 2 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Wahl von H.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie des unter Traktandum Ziff. 3 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Festsetzung des Verwaltungshonorars festzustellen.
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\n 2.
Es sei die Nichtigkeit der anlässlich der von H.________ eigenmächtig einberufenen „Stockwerkeigentümerversammlung“ vom 2. Juni 2022 „gefällten Beschlüsse“, insbesondere des unter Traktandum Ziff. 3.3 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2020, des unter Traktandum Ziff. 4.11 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2020, des unter Traktandum Ziff. 4.35a protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf Einholung zweier Offerten für bauliche Massnahmen betreffend die wasserfeste Abdichtung sämtlicher gemeinschaftlicher Teile sowie des unter Traktandum Ziff. 4.35b protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf vorläufigen Verzicht auf jegliche anderweitige bauliche Massnahmen festzustellen.
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\n 3.
In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil wie folgt aufzuheben und zu ersetzen:
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\n 4.
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
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4.1
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 11 gefasste Beschluss betreffend Wirtschaftsplan 2020 wird aufgehoben.
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4.2
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 35a gefasste Beschluss betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf Einholung zweier Offerten für bauliche Massnahmen betreffend die wasserfeste Abdichtung sämtlicher gemeinschaftlicher Teile wird aufgehoben.
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4.3
Der am 24. August 2020 anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 35b gefasste Beschluss betreffend Nichtbehandlung des Antrags des Klägers auf vorläufigen Verzicht auf jegliche anderweitige bauliche Massnahmen wird aufgehoben.
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\n 5.
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
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Die Gerichtskosten werden auf Fr. 5’300.00 (bestehend aus Fr. 5’000.00 Entscheidgebühr und Fr. 300.00 Pauschalen für das Schlichtungsverfahren) festgelegt und vollumfänglich der Beklagten auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschlüssen von Fr. 5’300.00 (Fr. 5’000.00 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und Fr. 300.00 für das Schlichtungsverfahren) verrechnet werden. Die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft wird (ohne interne Beteiligung des Klägers) verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 5’300.00 zu erstatten.
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\n 6.
Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
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Die Beklagte wird (ohne interne Beteiligung des Klägers) verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
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\n 7.
Eventualiter zu Ziff. 4-6: Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fällung eines Sachentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 8.
Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des K.________ GmbH, E.________
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\n 9.
Eventualiter zu Ziff. 8: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten (ohne interne Beteiligung des Berufungsklägers).
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\n Gestützt auf die Verfügung vom 17. März 2023 betreffend Frist zur Berufungsantwort teilte F.________ am 2. April 2023 dem Kantonsgericht mit, er amtiere seit dem 21. März 2023 nicht mehr als Verwalter (KG-act. 5 und 9). Nachdem die Verfahrensleitung am 4. April 2023 die Frist zur Berufungsantwort zuhanden von H.________ neu angesetzt hatte (KG-act. 11), opponierte der Kläger mit Eingabe vom 4. April 2023 gegen dieses Vorgehen und brachte vor, die Beklagte verfüge derzeit nicht über einen Verwalter (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde den Stockwerkeigentümern Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (KG-act. 15) Die eingegangenen Vernehmlassungen (KG-act. 16, 17, 19, 20, 22) wurden den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt (KG-act. 25). In der Folge gingen zwei weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 26 und 27). Am 12. Mai 2023 reichte H.________ eine Berufungsantwort ein (KG-act. 24).
\n 2.
a) Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ist Prozessvoraussetzung (