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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. März 2024\n
ZK1 2023 16 und 18
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Klägerin und Berufungsführerin, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Erbteilung / Herabsetzung / Ausgleichung
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 2, vom 21. Februar 2023, ZGO 2021 2);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte die Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe fest, dass die Kläger mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte am Nachlass des am 14. Februar 2014 verstorbenen Erblassers, F.________, berechtigt sind (Dispositivziff. 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass eine Überweisung des Erblassers von Fr. 1 Mio. an den Beklagten eine herabsetzbare Zuwendung darstelle und der Beklagte den Klägern je Fr. 250’000.00 zu zahlen habe (Ziff. 2). Dann legte sie die Zusammensetzung der Teilungsmasse fest (Ziff. 3), bildete daraus die Lose (Ziff. 4) und teilte diese den Parteien unter entsprechenden Zahlungsverpflichtungen bzw. Überweisungsanweisungen zu (Ziff. 5-11). Vor der Regelung der Prozesskostenfolgen (Ziff. 17 f.) wies sie weitere Anträge der Parteien ab, soweit sie auf diese eintrat (Ziff. 12-16).
\n a)
Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger am 23. März 2023 Berufung. Nebst verschiedenen Hauptbegehren beantragen sie eventualiter, die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid über diverse bezeichnete Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (
ZK1 2023 16, nachfolgend 16, KG-act. 1 Antrag 6).
\n b)
Der Beklagte erhob ebenfalls fristwahrend am 27. März 2023 Berufung mit mehreren Anträgen in der Hauptsache sowie mit dem Eventualantrag, die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (
ZK1 2023 18, kurz 18,
\n KG-act. 1 Antrag 2).
\n c)
Die Parteien, die insgesamt einzig Dispositivziffer 1 des Bezirksgerichtsurteils unangefochten lassen, beantworteten am 10. bzw. 12. Mai 2023 gegenseitig die Berufungen (je KG-act. 7).
\n d)
Die Vorinstanz überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen namentlich bezüglich ihrer Verfahrensweise (je KG-act. 5).
\n e)
Die selbständig eingereichten Berufungen werden zur Vereinfachung vereinigt (analog