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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 28. August 2024
\n ZK1 2023 17
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2023, ZGO 2021 29);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Bezirksgericht folgendes
\n Klagebegehren der A.________ GmbH vom 4. Oktober 2021 ab:
\n Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 196’999.93 Euro zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2020.
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\n a) Das Bezirksgericht ging davon aus, die Parteien hätten unbestritten einen Kaufvertrag über Schuhüberzieher aus der Türkei zu einem Stückpreis von EUR 0.0641 geschlossen, seien sich jedoch tatsächlich uneinig darüber, ob es sich bei diesem unter Geltung von „DDP“ vereinbarten Stückpreis um einen Gesamtpreis einschliesslich der keinen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellenden (dazu angef. Urteil E. 3.3) deutschen Umsatzsteuer von 19 % oder um einen Nettopreis gehandelt habe (ebd. E. 4.1/b und E. 4.3 ff.). Die Tragung der Umsatzsteuer für den Fall, dass diese erhoben und nicht überwälzt würde, sei vom sonst vorhandenen Konsens nicht erfasst worden und konsensrechtlich „zwischen Stuhl und Bank“ gefallen (E. 5.2), womit weder in Bezug auf die Festlegung des Stückpreises als Nettopreis noch als Gesamtpreis oder in Bezug auf eine selbständige Tragung von Umsatzsteuern durch die Beklagte ein tatsächlicher Konsens zwischen den Parteien zustande gekommen sei (E. 5 bzw. zusammenfassend E. 5.6). Objektiv ausgelegt befand das Gericht aufgrund des verwendeten Handelsbegriffs „DDP“, dass mit dem Stückpreis von EUR 0.0641 alle Kosten miterfasst und durch die erfolgte Preiszahlung der Beklagten abgegolten seien (E. 6.4 f.) und der Klägerin der Nachweis einer beidseitig gewollten Abweichung vom Sinn dieses Begriffs nicht gelänge (E. 6.6; alles zusammenfassend E. 7).
\n b) Die Klägerin erhob Berufung. Sie verlangt in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts die Verurteilung der Berufungsgegnerin zur Zahlung von
\n EUR 196’999.93 zuzüglich Zins von 9 % seit dem 3. Juni 2020. Ferner beantragt sie die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Beant­wortung einer durch das Kantonsgericht rechthilfeweise in Deutschland zu tätigenden Anfrage betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer aus dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft. Zudem sei eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Befragung der Geschäftsführer der Parteien durchzuführen. Die Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und erhebt Anschlussberufung im Kostenpunkt
\n (KG-act. 8). Den Nichteintretensantrag begründet sie damit, dass sich die
\n Berufungsführerin mit dem detaillierten und mehrschichtigen Urteil der Vor­instanz in keiner Weise auseinandersetze und eine Vielzahl neuer unbeachtlicher Behauptungen vorbringe. Die Berufungsführerin nahm dazu Stellung (KG-act. 11). Die Berufungsgegnerin opponierte wiederum unter anderem der falschen Behauptung einer „bereits gezogenen Umsatzsteuer“ (KG-act. 14).
\n 2. Gemäss